4341/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.07.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                              BMWF-10.000/130-Pers./Org.e/2008

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 7. Juli 2008

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4304/J-NR/2008 betreffend Leiharbeitskräfte in den Kabinetten, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erst durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 6/2007, mit 1. März 2007 neu geschaffen wurde und somit auch das Ministerbüro erst ab diesem Zeitpunkt besteht. Daher beziehen sich alle folgenden Angaben auf den Zeitraum ab 1. März 2007.

 

Zu Fragen 1 und 2:

Folgende Bedienstete waren bzw. sind im Rahmen von Arbeitsleihverträgen im Kabinett tätig:

ab 1. März 2007: Hans-Joachim Sorger

vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007: Mag. Martha-Therese Penz

ab 1. Dezember 2007: Dr. Stefan Zotti

 

Zu Fragen 3 und 4:

Seit der Schaffung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit 1. März 2007 hatte keine dieser Personen vor, während oder nach ihrer Leiharbeitsbeschäftigung ein anderes Dienstverhältnis zu Einrichtungen des Bundes. Für den Zeitraum vor dem 1. März 2007 wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4301/J-NR/2008 durch die Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verwiesen.

 

Zu Frage 5:

Diese Arbeitsleihverträge wurden mit

- dem Institut für Bildung und Innovation

- der Niederösterreichischen Versicherung AG

- der Österreichischen Volkspartei

abgeschlossen.

 

Zu Frage 6:

a.   Seit dem Amtsantritt wurde ein „unechtes“ Leiharbeitsverhältnis für einen Mitarbeiter im          Kabinett abgeschlossen. Für die Wahl des Arbeitsleihverhältnisses gibt es keinen be-
      sonderen Grund.

b.   Hierzu wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4301/J-NR/2008 durch die Frau Bundes-     ministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verwiesen.

 

Zu Frage 7:

Die Frage kann, da nicht ersichtlich ist, was unter „besondere Konditionen“ zu verstehen ist, nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 8:

Nein.

 

Zu Frage 9:

a. Es wurden keine Verwaltungs- bzw. Bearbeitungskosten für überlassene Arbeitskräfte ver-      rechnet.

b.   Es wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4301/J-NR/2008 durch die Frau Bundes-           ministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verwiesen.

c.   siehe b.

 

Zu Frage 10:

In der Beantwortung der Anfrage vom 16. Jänner.2008 wurden alle Kosten von Leih-arbeitskräften für die Zeit von 1. März bis 31. Dezember 2007 angeführt.

 

 

Zu Frage 11:

Die Gesamtkosten von 1. März bis 31. Dezember 2007 betragen € 144.224,25.

 

Zu Frage 12:

Ein Mustervertrag ist zur Information angeschlossen (Beilage).

 

Zu Frage 13:

Mit dem Entgelt sind alle Mehrleistungen (Überstunden) abgegolten; Reisekosten richten sich nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (RGV).

 

Zu Frage 14:

Für die Wahl von Arbeitsleihverhältnissen gab es keinen besonderen Grund.

 

Zu Frage 15:

Ja.

 

Der Bundesminister:

 

Dr. Johannes Hahn e.h.

 

Beilage


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, ……………..

 

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, und ………………………………………………, schließen hiermit nachstehenden

 

 A R B E I T S L E I H V E R T R A G

 

 

I.

 

……………………….., überlässt den/die bei ihr beschäftigte/n ArbeitnehmerIn ……………. dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 1 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988.

…………………. wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Ministerbüro betraut.

 

Die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beginnt am … und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.

 

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechs­wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

 

II.

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung verpflichtet sich, ………… sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.

 

Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für  Wissenschaft und Forschung ein fixes Entgelt von brutto € …… (zuzüglich der Arbeitgeberanteile) monatlich, 14 x p.a. – mit dem auch alle Mehrleistungen abgegolten sind.

 

 

 

Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Gebührenstufe …). Allfällige zur Versteuerung einzugebende Reisekostensätze werden …………….., vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung  nach der jeweiligen Reiseabrechung bekannt gegeben.

 

………………. verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für  Wissenschaft und Forschung sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für  Wissenschaft und Forschung, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

Darüber hinaus wird …………………….., keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.

 

In dem Ausmaß, in dem sich vom Beginn dieses Vertrages bis zu dessen Ende die Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers erhöhen, werden diese Erhöhungen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung an den Dienstgeber refundiert. Der geltend gemachte Differenzbetrag wird zum Zeitpunkt des Endens dieses Vertrages durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen 14 Tagen an den Dienstgeber überwiesen.

 

 

III.

 

……………………, verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, welches die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.

 

 

 

 

Urlaube und Krankenstände werden von der Abteilung ………. des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an ……………………………, gemeldet.

 

 

IV.

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist unbeschadet der unter Punkt I. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

 

 

 

...................................................................               .............................................................

…………………………..                                                                     Bundesministerium für                                                                                               Wissenschaft und Forschung