4347/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.07.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-9.000/0025-I/PR3/2008     DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien,  am      . Juni 2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4340/J-NR/2008 betreffend Leiharbeiter in den Kabinetten und Ministerien die die Abgeordneten Werner Neubauer und KollegInnen am 8. Mai 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 8 und 16:

Wie viele Kabinettsmitarbeiter waren seit 2000 bis heute in Ihrem Ressort tätig, aufgeschlüsselt nach Jahren?

 

Für wie viele dieser Mitarbeiter gilt das Beamtendienstrecht?

 

Wie viele Kabinettsmitarbeiter waren als so genannte Leiharbeiter beschäftigt seit 2000 bis heute, aufgeschlüsselt nach Jahren?

 

Welche Kabinettsmitarbeiter waren als Leiharbeiter tätig?

 

In welchem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Wer waren die Vertragspartner, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Welche Funktionen hatten die Mitarbeiter inne, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Unterlagen diese Mitarbeiter dem Beamtendienstrecht, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Warum wurde diese Konstruktion gewählt?

 

 

Antwort:

Ich darf auf die Anfragebeantwortungen der zu diesem Thema gestellten schriftlichen parlamentarischen Anfragen, u.a.

 

 

verweisen.

 

 

Fragen 9 bis 14:

Unterliegen diese Mitarbeiter einer vertraglich festgesetzten Vertraulichkeit, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Wenn ja, wie ist diese konkret geregelt?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

Unterliegen diese Mitarbeiter der Amtsverschwiegenheit, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Wenn ja, wie ist diese konkret geregelt?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Sämtliche  MitarbeiterInnen der politischen Büros, die sich in einem Vertragsbediensteten- oder Beamtendienstverhältnis befinden, haben sich zusätzlich zu der sie gesetzlich  treffenden Verpflichtung der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG schriftlich verpflichtet, das Dienstgeheimnis einzuhalten. Entsprechende Passagen finden sich auch in schriftlichen Erklärungen jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Wege der Arbeitskräfteüberlassung beigestellt sind.

 


Frage 15:

Auf welcher vertraglichen Grundlage wurden die Mitarbeiter verliehen, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter?

 

Antwort:

Die MitarbeiterInnen wurden auf Grund von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen verliehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Werner Faymann