4349/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.07.2008
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möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0066-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4294/J vom 8. Mai 2008 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Leiharbeitskräfte in den Kabinetten, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 2. und 5.:
Die Zusammensetzung meines Kabinetts, welches mich auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Vizekanzler unterstützt, und des Büros des mir beigegebenen Staatssekretärs sowie die Rechtsgrundlage der Beschäftigung – einschließlich der Bekanntgabe der jeweiligen Vertragspartner bei Arbeitsleihverträgen – war bereits Gegenstand zahlreicher schriftlicher parlamentarischer Anfragen. Ich verweise daher auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 416/J vom 28. Februar 2007, Nr. 2013/J vom 12. November 2007 und Nr. 3273/J vom 16. Jänner 2008, wobei ich der Vollständigkeit halber darauf hinweise, dass, sofern unter Berücksichtigung der konkreten Fragestellung nicht ausdrücklich anders ausgeführt, von meiner Beantwortung Sekretariatsbedienstete beziehungsweise Assistentinnen und Assistenten, Schreibkräfte und sonstiges Hilfspersonal stets ausgenommen sind.
Zu 3.:
Nein.
Zu 4.:
Zwei Personen, welche im Büro meines Amtsvorgängers während des angeführten Zeitraumes als Arbeitsleihkräfte beschäftigt waren, wechselten in ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete in das Bundesministerium für Finanzen; ebenso wechselte eine Person, welche dem Büro des meinem Amtsvorgänger beigegebenen Staatssekretärs im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages zur Dienstleistung überlassen wurde, in ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete in das Bundesministerium für Finanzen. Aus dem angesprochenen Personenkreis wechselte darüber hinaus eine Person in ein Dienstverhältnis zur Bundesbeschaffungsges. m.b.H., eine weitere Person in ein Dienstverhältnis zur Bundesrechenzentrumges. m.b.H., sowie eine Person in ein Dienstverhältnis zur Monopolverwaltung GmbH. Eine Person ist in die Oesterreichische Nationalbank gewechselt.
Im Zeitraum vor der angesprochenen Überlassung zur Dienstleistung bestand nach den mir vorliegenden Informationen jeweils kein Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise zu einer Einrichtung, die in den Zuständigkeitsbereich desselben fällt. Ob diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Aufnahme der Tätigkeit im Ministerbüro beziehungsweise dem Staatssekretariat ein Vertragsbedienstetenverhältnis in anderen Ressorts oder zu anderen Rechtsträgern des Bundes hatten, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen und stellt im Übrigen auch keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen dar.
Zu 6.:
Die Durchsicht der meiner Personalabteilung vorliegenden Einzelarbeitsverträge zwischen dem überlassenden Rechtsträger beziehungsweise dem überlassenden Unternehmen einerseits und der überlassenen Mitarbeiterin beziehungsweise dem überlassenen Mitarbeiter andererseits hat ergeben, dass diese jeweils vor dem Dienstantritt in meinem Ressort unterzeichnet wurden.
Zu 7. und 12.:
Da nicht ersichtlich ist, was unter „besonderen Konditionen“ zu verstehen ist, ersuche ich um Verständnis, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Jene Konditionen, zu welchen meinem Ressort Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Dienstleistung überlassen wurden, sind der angeschlossenen Mustervereinbarung zu entnehmen.
Zu 8.:
Nein.
Zu 9.:
Über das im Einzelfall zur Abdeckung von Kosten und Mühewaltung vereinbarte Pauschalhonorar beziehungsweise den Bearbeitungszuschlag bei der Abrechnung von Reisekostenvergütungen zuzüglich der Umsatzsteuer hinausgehend haben die externen Unternehmen beziehungsweise Rechtsträger für die Überlassung der hier angesprochenen Personen keine finanziellen oder sonstigen Vorteile vom Bundesministerium für Finanzen erhalten. Die verrechneten Pauschalsätze haben sich dabei während des angesprochenen Zeitraumes in der Größenordnung von € 42,-- bis € 135,-- monatlich bewegt.
Zu 10.:
Ja.
Zu 11.:
Die Gesamtkosten für Leiharbeitskräfte im Büro meines Amtsvorgängers sowie des ihm beigegebenen Staatssekretärs beziehungsweise in meinem Kabinett, welches mich auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Vizekanzler unterstützt, sowie im Büro des mir beigegebenen Staatssekretärs in den Jahren 2002 bis 2007 können nachstehender Tabelle entnommen werden.
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Jahr |
Gesamtkosten Arbeitsleihen in € |
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2002 |
719.424,40 |
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2003 |
1.066.524,69 |
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2004 |
1.250.133,60 |
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2005 |
961.183,88 |
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2006 |
1.044.255,29 |
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2007 |
754.920,20 |
Zu 13.:
Bezüglich der Abgeltung von Reisekosten darf auf § 4 der in der Anlage übermittelten Vereinbarung hingewiesen werden. Regelungen zur Abgeltung von Überstunden sind entbehrlich, weil ausschließlich All-in-Verträge, die sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgelten, abgeschlossen werden.
Zu 14.:
Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über hervorragende Spezialistinnen und Spezialisten in den Fachsektionen, die aber auf ihren angestammten Arbeitsplätzen unverzichtbar sind. Aus diesem Grund war es auch unter meinen Amtsvorgängern Praxis, für die Besetzung ihres Kabinetts beziehungsweise des Büros der jeweils beigegebenen Staatssekretäre größtenteils auf externes Know-How zuzugreifen. Der Abschluss eines Arbeitsleihvertrages war dabei stets eine der bereits bewährten Möglichkeiten, wie etwa der Umstand zeigt, dass bereits im Jahr 1998 im Büro des damaligen Bundesministers für Finanzen, Dr. Rudolf Edlinger, sechs Personen jeweils auf Grundlage eines Arbeitsleihvertrages und zwei Personen mit sogegannten Abordnungsverträgen (mit der Gemeinde Wien) beschäftigt wurden.
Auf die Motivation der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des entscheidungsbefugten Organes des externen Unternehmens beziehungsweise des Rechtsträgers zur Wahl der im Wege eines Arbeitsleihvertrages zur Verfügung gestellten Dienstleistung besteht keine Ingerenzmöglichkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Diese ist mir auch weder bekannt, noch handelt es sich dabei um einen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen.
Zu 15.:
Die jährlichen Durchführungsbestimmungen zum BFG sehen im „Finanziellen Wirkungsbereich“ vor, dass eine Mitbefassung meines Hauses bei Arbeitsleihverträgen dann erforderlich ist, wenn die finanzielle Gesamtbelastung des Bundes über € 0,15 Mio. (bei Verwendung eines Mustervertrages über € 0,3 Mio.) sowie die finanzielle jährliche Belastung über € 44.000,-- (bei Verwendung eines Mustervertrages über € 90.000,--) beträgt. Die haushaltsleitenden Organe haben dabei von sich aus die Budgetsektion meines Hauses gegebenenfalls einzubinden. Ich gehe davon aus, dass dies jeweils auch so gehandhabt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
ANLAGE Muster Arbeitsleihvertrag
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Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und die Firma schließen hiermit nachstehende
V e r e i n b a r u n g
§ 1
Vertragsgegenstand
Die Firma stellt über Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen Herrn/Frau , geboren am , nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921 in der geltenden Fassung, ein und überlässt ihn/sie dem Bundesministerium für Finanzen zur Dienstleistung.
Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt der Firma folgende Daten über den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin:
Das Bundesministerium für Finanzen kann der Firma im Einzelfall eine Anordnung zur Zahlung von über das vereinbarte monatliche Entgelt hinausgehende Einmalzahlungen wie Prämien oder Belohnungen erteilen.
Der Ersatz von Reisekosten erfolgt durch den Beschäftiger, siehe § 4.
Die Firma übersendet unverzüglich eine Aufstellung über die vom Bundesministerium für Finanzen zu entrichteten Beträge (Pay-Roll).
§ 2
Inkrafttreten, Dauer, Kündigung
Die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitsnehmerin beginnt am und endet, sofern keine Verlängerung vereinbart wird, mit Ausscheiden aus dem Büro des
Sowohl die Firma als auch das Bundesministerium für Finanzen sind berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 2-wöchigen Kündigungsfrist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen. Das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet sich, während der Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages bzw. des gesetzlichen Bestandsschutzes (z.B. Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz) zwischen der Firma und Herrn/Frau weiterhin für alle Kosten aus dem Arbeitsvertrag aufzukommen (insbesondere Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist), auch wenn der Bereitstellungsvertrag bereits beendet ist.
Das Bundesministerium für Finanzen ist unbeschadet der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Bereitstellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.
§ 3
Entgelt
Das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet sich, der Firma sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer/mit der Arbeitnehmerin während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten (monatliches Entgelt, Sonderzahlungen, allfällige Prämien/Belohnungen, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, sonstige Dienstgeberbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, Beiträge zur Pensionskasse) zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten. Darüberhinaus erhält die Firma » zur Abdeckung ihrer Kosten und Mühewaltung ein monatliches Pauschalhonorar von € zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein.
§ 4
Reisekostenersatz
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die Vergütung von Reisekosten, deren Höhe sich nach den für Bundesbedienstete geltenden Rechstvorschriften richtet. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat die Reisekostenabrechnung im Bundesminsterium für Finanzen zur Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit vorzulegen. Das Bundesministerium für Finanzen oder eine von ihm ermächtigte Stelle erteilt der Firma den Auftrag einen bestimmten Betrag, der sich nach Überprüfung der Richtigkeit der Reiseabrechnung ergibt, als Reisekostenvergütung an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auszuzahlen. Die mit der Dienstreise im Zusammenhang stehenden Belege werden der Arbeitsleihfirma im Original unter einem übermittelt. Diese Reisekostenvergütung inklusive eventuell anfallender Lohnnebenkosten wird mit einem 10% Bearbeitungszuschlag bei der nächsten monatlichen Abrechnung dem Bundesministerium für Finanzen in Rechnung gestellt.
§ 5
Vertrag mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin
Die Firma übermittelt dem Bundesministerium für Finanzen jeweils mit Einverständnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin eine Kopie des abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrages.
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin führt tägliche Arbeitsaufzeichnungen; diese müssen am Ende jedes Kalendermonats vom unmittelbaren Vorgesetzten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Bundesministerium für Finanzen an die Firma übermittelt werden.
Die Firma verpflichtet sich, während der Dauer des Bereitstellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages insbesondere in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Finanzen 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.
Zu jedem Quartalsende übermittelt die Firma dem Bundesministerium für Finanzen eine Aufstellung über die noch nicht konsumierten Tage Erholungsurlaub des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bezogen auf den Anspruch pro Arbeitsjahr.
§ 6
Die Firma verzichtet für die Dauer des Bereitstellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Finanzen.
Das Bundesministerium für Finanzen wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für die Dauer seiner/ihrer Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erforderlich sind.
§ 7
Gerichtsstandvereinbarung und anzuwendendes Recht
Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bzw. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien und im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
Zur Entscheidung über diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
§ 8
Geheimhaltungspflicht
Die Firma ist hinsichtlich sämtlicher Informationen und Umstände, die ihr ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung des gegenständlichen Vertrages erteilt bzw. bekannt werden – einschließlich der Tatsache des Abschlusses dieses Vertrages - gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages weiter fort.
Für den Auftraggeber: Auftragnehmer: