435/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.05.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Barbara PRAMMER  

Parlament

1017 Wien                                                                                                   

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer und GenossInnen haben am
7. März 2007 unter der Nr. 493/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Aufhebung des Transsexuellen-Erlasses 1996 durch den VfGH“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 5:

Hat sich das Geschlecht des Betroffenen geändert, so ist – unabhängig davon, ob diese Person verheiratet ist oder nicht -  die Änderung des Geschlechts in das Geburtenbuch einzutragen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Für den in die Vollzugszuständigkeit des Bundesministers für Inneres fallenden Bereich des Personenstandsgesetzes ergibt sich aus dem Erkenntnis des Höchstgerichtes kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

 

Zu Frage 4:

Die Eintragung des geänderten Geschlechtes in das Geburtenbuch erfolgte ebenso wie die beantragte Vornamensänderung.

 

Zu Frage 6:

Seit dem Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der damit einhergehenden Klarstellung werden Entscheidungen des Bundesministeriums für Inneres innerhalb weniger Arbeitstage nach Einlangen enderledigt.

 

Zu Frage 7:

Aus § 44 ABGB ergibt sich, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden kann, also von einem Mann und einer Frau. Sowohl das Ehebuch, als auch die Heiratsurkunde folgen diesem Rollenverständnis. Die Heiratsurkunde beurkundet in erster Linie namensrechtliche Verhältnisse sowie Zeit und Ort der Eheschließung. Anders verhält sich dies etwa beim Geburtenbuch oder der Geburtsurkunde, wo das Geschlecht eine maßgebliche Information darstellt und dementsprechend als eigene Datenart vorgesehen ist. Dagegen gibt der Hinweis „Mann/Frau“ im Ehebuch oder der Heiratsurkunde nur die Rolle im Sinne des ABGB wieder, die die Person, deren Daten unter dieser Bezeichnung geführt werden, bei der Eheschließung innehatte. Diese wird durch eine Änderung des Geschlechts keine andere.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Der Vollzug des Personenstandgesetzes orientiert sich hier an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung: „Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sowie die Rechtsentwicklung in Europa vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass auch für den Bereich des österreichischen Personenstandsrechts jedenfalls in Fällen, in denen eine Person unter der zwanghaften Vorstellung gelebt hat, dem anderen Geschlecht zuzugehören, und sich geschlechtskorrigierenden Maßnahmen unterzogen hat, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben, und bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird, die betreffende Person als Angehörige des Geschlechts anzusehen ist, das ihrem äußeren Erscheinungsbild entspricht.“ (VwSlg. 14.748 A/1997).

 

Der Verwaltungsgerichtshof zeigt damit die notwendigen Parameter und Voraussetzungen für die erforderliche Rechtssicherheit in diesem Regelungsbereich auf.

 

Zu Frage 11:

Der Wunsch nach der Durchführung der geschlechtsanpassenden Operation kommt vom Betroffenen selbst und ist somit seine eigene Entscheidung.