4350/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.07.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0068-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4320/J vom 8. Mai 2008 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Leiharbeiter in den Kabinetten und Ministerien, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 8.:

Die Zusammensetzung der jeweiligen Büros sowie die Rechtsgrundlage der Beschäftigung – einschließlich der Bekanntgabe der jeweiligen Vertragspartner bei Arbeitsleihverträgen – und die Dauer derselben hinsichtlich der einzelnen Mitglieder war auch in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher schriftlicher parlamentarischer Anfragen. Hinsichtlich des nunmehr erneut thematisierten Zeitraumes vom Jahr 2000 bis zum Einlangen der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage verweise ich daher auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 2336/J vom 5. April 2001, Nr. 1868/J-BR vom 9. August 2001, Nr. 4364/J vom 19. September 2002, Nr. 911/J vom 17. Oktober 2003, Nr. 989/J vom 23. Oktober 2003, Nr. 1167/J vom 3. Dezember 2003, Nr. 2799/J vom 30. März 2005, Nr. 3238/J vom 6. Juli 2005, Nr. 4118/J vom 31. März 2006, Nr. 416/J vom 28. Februar 2007, Nr. 605/J vom 30. März 2007, Nr. 2013/J vom 12. November 2007, Nr. 2955/J vom 20. Dezember 2007 und Nr. 3273/J vom 16. Jänner 2008.

 

Zu 9. bis 11.:

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ergibt sich, je nach Rechtsgrundlage der Beschäftigung, entweder aus gesetzlichen Bestimmungen wie dem Beamten-Dienstrechtsgesetz oder dem Vertragsbedienstetengesetz oder aus dem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag. Darüber hinaus haben in letzterem Fall alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mich beziehungsweise den mir beigegebenen Staatssekretär unterstützen, eine Vertraulichkeitserklärung unterschrieben.

 

Zu 12. bis 14.:

Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG.

 

Zu 15.:

Mit den Unternehmen wurde in jedem Einzelfall ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen. Das dabei verwendete Vertragsmuster ist der gegenständlichen Anfragebeantwortung angeschlossen.

 

Zu 16.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über hervorragende Spezialistinnen und Spezialisten in den Fachsektionen, die aber auf ihren angestammten Arbeitsplätzen unverzichtbar sind. Aus diesem Grund war es auch unter meinen Amtsvorgängern Praxis, für die Besetzung ihres Kabinetts beziehungsweise des Büros der jeweils beigegebenen Staatssekretäre größtenteils auf externes Know-How zuzugreifen. Der Abschluss eines Arbeitsleihvertrages war dabei stets eine der bereits bewährten Möglichkeiten, wie etwa der Umstand zeigt, dass bereits im Jahr 1998 im Büro des damaligen Bundesministers für Finanzen, Dr. Rudolf Edlinger, sechs Personen jeweils auf Grundlage eines Arbeitsleihvertrages und zwei Personen mit sogenannten Abordnungsverträgen (mit der Gemeinde Wien) beschäftigt wurden.

 

Auf die Motivation der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des entscheidungsbefugten Organes des externen Unternehmens beziehungsweise des Rechtsträgers zur Wahl der im Wege eines Arbeitsleihvertrages zur Verfügung gestellten Dienstleistung besteht keine Ingerenzmöglichkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Diese ist mir auch weder bekannt, noch handelt es sich dabei um einen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.

 

Beilage

 

 

 


ANLAGE Muster Arbeitsleihvertrag

 

 

 

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und die Firma » schließen hiermit nachstehende

 

 

V e r e i n b a r u n g

 

§ 1

Vertragsgegenstand

Die Firma » stellt über Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen Herrn/Frau » , geboren am » , nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921 in der geltenden Fassung, ein und überlässt ihn/sie dem Bundesministerium für Finanzen zur Dienstleistung.

 

Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt der Firma » folgende Daten über den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin:

 

Das Bundesministerium für Finanzen kann der Firma » im Einzelfall eine Anordnung zur Zahlung von über das vereinbarte monatliche Entgelt hinausgehende Einmalzahlungen wie Prämien oder Belohnungen erteilen.

 

Der Ersatz von Reisekosten erfolgt durch den Beschäftiger, siehe § 4.

 

Die Firma » übersendet unverzüglich eine Aufstellung über die vom Bundesministerium für Finanzen zu entrichteten Beträge (Pay-Roll).

 

§ 2

Inkrafttreten, Dauer, Kündigung

Die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitsnehmerin beginnt am » und endet, sofern keine Verlängerung vereinbart wird, mit Ausscheiden aus dem Büro des »

 

Sowohl die Firma » als auch das Bundesministerium für Finanzen sind berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 2-wöchigen Kündigungsfrist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen. Das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet sich, während der Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsvertrages bzw. des gesetzlichen Bestandsschutzes (z.B. Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz) zwischen der Firma » und Herrn/Frau » weiterhin für alle Kosten aus dem Arbeitsvertrag aufzukommen (insbesondere Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist), auch wenn der Bereitstellungsvertrag bereits beendet ist.

 

Das Bundesministerium für Finanzen ist unbeschadet der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Bereitstellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

§ 3

Entgelt

Das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet sich, der Firma » sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer/mit der Arbeitnehmerin während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten (monatliches Entgelt, Sonderzahlungen, allfällige Prämien/Belohnungen, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, sonstige Dienstgeberbeiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, Beiträge zur Pensionskasse) zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten. Darüberhinaus erhält die Firma » zur Abdeckung ihrer Kosten und Mühewaltung ein monatliches Pauschalhonorar von € » zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein.

 

§ 4

Reisekostenersatz

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die Vergütung von Reisekosten, deren Höhe sich nach den für Bundesbedienstete geltenden Rechstvorschriften richtet. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin hat die Reisekostenabrechnung im Bundesminsterium für Finanzen zur Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit vorzulegen. Das Bundesministerium für Finanzen oder eine von ihm ermächtigte Stelle erteilt der Firma » den Auftrag einen bestimmten Betrag, der sich nach Überprüfung der Richtigkeit der Reiseabrechnung ergibt, als Reisekostenvergütung an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auszuzahlen. Die mit der Dienstreise im Zusammenhang stehenden Belege werden der Arbeitsleihfirma im Original unter einem übermittelt. Diese Reisekostenvergütung inklusive eventuell anfallender Lohnnebenkosten wird mit einem 10% Bearbeitungszuschlag bei der nächsten monatlichen Abrechnung dem Bundesministerium für Finanzen in Rechnung gestellt.

 

 

§ 5

Vertrag mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin

Die Firma » übermittelt dem Bundesministerium für Finanzen jeweils mit Einverständnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin eine Kopie des abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrages.

 

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin führt tägliche Arbeitsaufzeichnungen; diese müssen am Ende jedes Kalendermonats vom unmittelbaren Vorgesetzten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Bundesministerium für Finanzen an die Firma » übermittelt werden.

 

Die Firma » verpflichtet sich, während der Dauer des Bereitstellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages insbesondere in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Finanzen 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen , richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

Zu jedem Quartalsende übermittelt die Firma » dem Bundesministerium für Finanzen eine Aufstellung über die noch nicht konsumierten Tage Erholungsurlaub des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bezogen auf den Anspruch pro Arbeitsjahr.

 

§ 6

Die Firma » verzichtet für die Dauer des Bereitstellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Finanzen.

Das Bundesministerium für Finanzen wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für die Dauer seiner/ihrer Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erforderlich sind.

 

 

§ 7

Gerichtsstandvereinbarung und anzuwendendes Recht

Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bzw. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien und im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

 

Zur Entscheidung über diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

 

§ 8

Geheimhaltungspflicht

Die Firma » ist hinsichtlich sämtlicher Informationen und Umstände, die ihr ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung des gegenständlichen Vertrages erteilt bzw. bekannt werden – einschließlich der Tatsache des Abschlusses dieses Vertrages - gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages weiter fort.

 

 

 

Für den Auftraggeber:                                                          » Auftragnehmer»: