4357/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsident des Rechnungshofes
Anfragebeantwortung
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die
Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen haben
am
19. Mai 2008 unter der Nr. 4387/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend „nachhaltige und soziale Beschaffung" gerichtet.
Ich erlaube
mir vorab auf den Leistungsbericht des Rechnungshofes 2006/07 zu
verweisen. Darin hält der Rechnungshof fest, dass er das Bekenntnis zur
Nachhaltigkeit
in
seinem Leitbild verankert hat. Er bezieht dieses Bekenntnis auf alle
Handlungsfelder
im Sinne der Österreichischen Strategie zur nachhaltigen Entwicklung und
widmet sich
bei
Prüfung und Beratung konkret gebarungsrelevanten Themenstellungen aus
diesen
Handlungsfeldern,
wobei er — seiner Bestimmung folgend — auf solide öffentliche
Finanzen
als Grundlage für nachhaltige Entwicklung hinwirkt. Die Nachhaltigkeit
seiner
Prüfungstätigkeit
verstärkt er durch Follow-up-Prüfungen, durch die Nachverfolgung
seiner
Empfehlungen, durch die Veröffentlichung seiner Positionen und
Kernaussagen
sowie
bei der Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, in die er
seine
Erkenntnisse aus der Prüfungstätigkeit einbringt, wodurch
unbeabsichtigte Folgekosten
von
geplanten Normen vermieden werden können.
Selbstverständlich
achtet der Rechnungshof auch im eigenen Bereich auf die
Nachhaltigkeit seiner Entscheidungen, so insbesondere bei seinem Personal- und
Beschaffungswesen
oder im Rahmen seines Wissensmanagements.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1) bis 7)
Ökologische,
ethnische wie soziale Kriterien sind für den Rechnungshof
grundsätzlich
wichtige Gesichtspunkte, die sowohl bei der Auswahl von Prüfungsthemen als
auch bei
eigenen Beschaffungen des Rechnungshofes Beachtung finden.
Den weitaus
überwiegenden Teil seiner Anschaffungen ruft der Rechnungshof im
Regelfall
aus den Rahmenverträgen der Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) ab und vergibt
solche Aufträge nicht selbst.
Dabei werden
selbstverständlich die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG)
und
des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) beachtet, so insbesondere die
Bestimmungen
§§ 19 Abs. 6, 84 und 187 BVergG, wonach auf Umweltgerechtigkeit sowie
Maßnahmen
zur Umsetzung sozialpolitischer Belange im Vergabeverfahren Bedacht zu nehmen
ist
und
die sich aus internationalen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen
einzuhalten
sind.
Besonders
verpflichtet fühlt sich der Rechnungshof selbstverständlich den in
der
Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit.
Zur Frage 8) und 9)
Der
Rechnungshof wird selbstverständlich auch weiterhin auf die gesetzlich
gebotene
Differenzierung
achten und ethnischen, sozialen und ökologischen Kriterien bei der
Beschaffung die entsprechende Beachtung schenken.
Er bringt
sich überdies in die Erarbeitung des nationalen Aktionsplanes für
nachhaltige
öffentliche
Beschaffung ein.