4357/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsident des Rechnungshofes

Anfragebeantwortung

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen haben
am 19. Mai 2008 unter der Nr. 4387/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „nachhaltige und soziale Beschaffung" gerichtet.

Ich erlaube mir vorab auf den Leistungsbericht des Rechnungshofes 2006/07 zu
verweisen. Darin hält der Rechnungshof fest, dass er das Bekenntnis zur Nachhaltigkeit
in seinem Leitbild verankert hat. Er bezieht dieses Bekenntnis auf alle Handlungsfelder
im Sinne der Österreichischen Strategie zur nachhaltigen Entwicklung und widmet sich
bei Prüfung und Beratung konkret gebarungsrelevanten Themenstellungen aus diesen
Handlungsfeldern, wobei er — seiner Bestimmung folgend — auf solide öffentliche
Finanzen als Grundlage für nachhaltige Entwicklung hinwirkt. Die Nachhaltigkeit seiner
Prüfungstätigkeit verstärkt er durch Follow-up-Prüfungen, durch die Nachverfolgung
seiner Empfehlungen, durch die Veröffentlichung seiner Positionen und Kernaussagen
sowie bei der Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, in die er seine
Erkenntnisse aus der Prüfungstätigkeit einbringt, wodurch unbeabsichtigte Folgekosten
von geplanten Normen vermieden werden können.

Selbstverständlich achtet der Rechnungshof auch im eigenen Bereich auf die
Nachhaltigkeit seiner Entscheidungen, so insbesondere bei seinem Personal- und
Beschaffungswesen oder im Rahmen seines Wissensmanagements.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:



Zu 1) bis 7)

Ökologische, ethnische wie soziale Kriterien sind für den Rechnungshof grundsätzlich
wichtige Gesichtspunkte, die sowohl bei der Auswahl von Prüfungsthemen als auch bei
eigenen Beschaffungen des Rechnungshofes Beachtung finden.

Den weitaus überwiegenden Teil seiner Anschaffungen ruft der Rechnungshof im
Regelfall aus den Rahmenverträgen der Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) ab und vergibt
solche Aufträge nicht selbst.

Dabei werden selbstverständlich die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG)
und des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) beachtet, so insbesondere die Bestimmungen
§§ 19 Abs. 6, 84 und 187 BVergG, wonach auf Umweltgerechtigkeit sowie Maßnahmen
zur Umsetzung sozialpolitischer Belange im Vergabeverfahren Bedacht zu nehmen ist
und die sich aus internationalen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen
einzuhalten sind.

Besonders verpflichtet fühlt sich der Rechnungshof selbstverständlich den in der
Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit.

Zur Frage 8) und 9)

Der Rechnungshof wird selbstverständlich auch weiterhin auf die gesetzlich gebotene
Differenzierung achten und ethnischen, sozialen und ökologischen Kriterien bei der
Beschaffung die entsprechende Beachtung schenken.

Er bringt sich überdies in die Erarbeitung des nationalen Aktionsplanes für nachhaltige
öffentliche Beschaffung ein.