4365/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.07.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

 

 

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0175-I/A/4/2008                                           Wien, 9.Juli 2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4383/J der Abgeordneten Hradecsni, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Ein Großteil der Beschaffungen wird durch die Bundesbeschaffung GmbH
abgewickelt. Hinsichtlich dieser Beschaffungsvorgänge verweise ich daher auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4377/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen.

Fragen 1 und 8:

Ökologische, ethische und soziale Kriterien werden berücksichtigt und sollen in Zukunft grundsätzlich noch verstärkt berücksichtigt werden.

Hinsichtlich ökologischer Kriterien verweise ich auf § 19 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), wonach bei Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen ist. Im § 19 Abs. 6 BVergG wird auf die sozialen
Aspekte abgestellt. Selbstverständlich wird diesen Bestimmungen in meinem
Ressort Rechnung getragen.


Darüber hinaus wurden auch im Erlassweg (Rundschreiben Nr. 20 vom 23. Jänner 2008 betreffend die Berücksichtigung von sozialen Aspekten in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge) die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der genannten Kriterien im Ressort geschaffen.

Gemäß der geltenden gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtslage dürfen in allen Vergabeverfahren BieterInnenerklärungen über die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften verlangt werden. Weiters können in Vertragsklauseln des Leistungsvertrages entsprechende Verpflichtungen aufgenommen werden.

Weiters wird sich das Ressort auch am „Österreichischen Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung“ beteiligen, in welchem entsprechende Kriterien (Umweltgerechtheit der Leistung) für die Beschaffung erarbeitet werden.

Frage 2:

Bei der Anschaffung von Papierprodukten wird darauf Rücksicht genommen, ob diese das FSC-Zeichen tragen. Nach Möglichkeit wird dies flächendeckend berücksichtigt.

Frage 3:

Im Mai 2008 wurde das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz in die Referenzliste auf der Homepage von FAIRTRADE-Österreich aufgenommen und gilt damit als vorbildliche Institution im Umgang mit Ressourcen und sozialer Nachhaltigkeit. Im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz ist es üblich, den gesamten Einkauf für Sitzungsbewirtungen, Großveranstaltungen und Pressetermine sowie auch im Ministerbüro, soweit dies möglich ist, über FAIRTRADE-Produkte abzuwickeln. Darüber hinaus müssen sämtliche Cateringfirmen, die vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz beauftragt werden, schriftlich bestätigen, dass sie soweit wie möglich FAIR gehandelte Produkte verwenden. Es handelt sich dabei um Kaffee, Schwarztee, Orangensaft, Obst (Bananen und andere Südfrüchte) und Schokolade.

Frage 4:

Durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wird keine Dienstbekleidung angekauft.

Frage 5:

Die ILO-Kernarbeitsnormen haben durch § 84 BVergG Eingang in das österreichische Vergaberecht gefunden. BieterInnen müssen u.a. eine Erklärung über die Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits-, lohn-  und sozialrechtlichen Vorschriften, der Gleichbehandlungsvorschriften sowie der gewerbe-, gesundheits- und umweltrechtlichen Vorschriften abgeben. Angebote von BieterInnen, die eine solche Erklärung nicht abgeben wollen oder können, entsprechen nicht den Ausschreibungsbedingungen und werden folglich ausgeschieden.

Unternehmen, die eine schwere Verfehlung gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts begangen haben, werden, wenn diese Verfehlung vom Auftraggeber festgestellt wurde, mangels beruflicher Zuverlässigkeit ebenso von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen wie Unternehmen, die sich im Rahmen der Prüfung der vergaberechtlichen Eignung in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder die von ihnen verlangten Auskünfte nicht erteilt haben. Für Falschangaben sind überdies Konventionalstrafen vorgesehen.

Frage 6:

Eine standardisierte Überprüfung der Arbeitsbedingungen in den Zulieferbetrieben von Unternehmen, die sich an öffentlichen Aufträgen beteiligen (wollen), erfolgt nicht, da hiefür auch keine rechtliche Verpflichtung besteht.

Nach dem oben angeführten Rundschreiben Nr. 20 vom 23. Jänner 2008 besteht jedoch - je nach Ausschreibungsgegenstand und inhaltlichem Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung oder Lieferung - die Möglichkeit, die Ausdehnung der CSR-Zielsetzungen eines Unternehmens auf dessen ZulieferIn oder SubunternehmerIn im Rahmen der Angebotsbewertung mitzuberücksichtigen, falls eine solche Maßnahme in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht wurde.

Frage 7:

Da es sich um Ausschreibungen handelt, die in die Zuständigkeit der Bundesbeschaffung GmbH fallen (z.B. Büromöbel-, EDV- und Papierausschreibungen), ist
davon auszugehen, dass die Bundesbeschaffung GmbH dies berücksichtigt.

Frage 9:

Die Voraussetzungen dazu wurden in meinem Ressort bereits durch das oben erwähnte Rundschreiben Nr. 20 vom 23. Jänner 2008 im Erlassweg geschaffen - v.a. durch die Berücksichtigung bei den Zuschlagskriterien.