4384/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juni 2008 unter der Nr. 4515/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Rückkehr von D1. ins Abwehramt" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Im Hinblick darauf, dass in der gegenständlichen Angelegenheit einerseits offene Verfahren anhängig sind, andererseits auch nachrichtendienstliche Vorgänge zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung berührt werden, sind Angaben im Sinne der Fragestellung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) nicht geeignet, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Zu 4 bis 7:
Gegen D2 wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet, da nach Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Disziplinarbehörde keine ausreichenden Gründe für eine Disziplinaranzeige festgestellt werden konnten.
Zu 8 bis 11:
Nein.
Zu 12 bis 15:
D1. wurde dem Generalstabsbüro befristet zur Erfüllung eines Projekts dienstzugeteilt. Nach Abschluss dieses Projekts versieht er wieder Dienst auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz im Abwehramt.
Zu 16:
Es war allen Mitarbeitern im Abwehramt bekannt, dass der Leiter des Abwehramtes mit Mitarbeitern von D1. Gespräche geführt hat. Dies wurde nicht geheimgehalten und war auch nicht vertraulich.
Zu 17, 20 und 24
Nein.
Zu 18, 19, 21 bis 23, 25 bis 29:
Entfällt
Zu 30 bis 34:
Mir liegen keine diesbezüglichen Informationen vor. Im Übrigen betreffen diese Fragen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung.