4389/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen, Medien und Regionalpolitik

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. Juni 2008 unter der Nr. 4628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-ge betreffend Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behör-de - KommAustria und Bundeskommunikationssenat gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø   Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 4 des Anhanges zum VBKG angeführten Bestimmungen der zit. Richtlinie (Ersuche um Auflistung dieser Behörden)?

Die im Amtsblatt C 286/01 vom 28.11.2007 veröffentlichte Mitteilung der Kommissi-on gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der zu-ständigen Behörden und der zentralen Verbindungsstellen" gibt Auskunft über sämt-liche Behörden und kann elektronisch unter

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:286:0001:0044:de:PDF

abgerufen werden.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Ø      Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde   eines   anderen   Mitgliedsstaates  an   die   KommAustria   oder  den Bundeskommunikationssenat (als ersuchte Behörde) herangetragen?

Ø      Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Probleme betrafen diese Ansuchen? Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

Ø      Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein Infor-mationsaustausch auf Ersuchen statt? Welche Maßnahmen im Sinne des 2. Ab-schnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils er-griffen werden?

Es wurde weder an die KommAustria noch an den Bundeskommunikationssenat ein Informations- oder Durchsetzungsersuchen herangetragen.

Zu Frage 5:

Ø      In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein in-nergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt? In wie Fällen hatte die zuständige Behör-de den begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte (je-weils Art. 7 der zit. VO)?

Es ist bislang kein Fall eines innergemeinschaftlichen Verstoßes aufgetreten bzw. gemeldet worden und bestand auch kein begründeter Verdacht eines solchen.

Zu Frage 6:

Ø      In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

Es fand mangels Anlassfällen kein Informationsaustausch statt.

Zu den Fragen 7, 10 und 11:

Ø      Wie viele MitarbeiterInnen der KommAustria oder des Bundeskommunikations-senates als zuständige Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehör-den-Kooperationsgesetzes tätig?

Ø      Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes der zuständigen Behörde zur Verfügung?

Ø      Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperations-gesetzes geregelt? Gibt es dafür eine Geschäftsordnung der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates? Wenn ja, wie lautet diese?

Die Aufgaben nach dem Verbraucherbehördenkooperationsgesetz werden von der KommAustria im Rahmen der bestehenden Ressourcen unter der Verantwortung des Behördenleiters bewältigt. Die Anzahl der Mitglieder des Bundeskommunikationsse-nates ist gesetzlich festgelegt und die entsprechenden Aufgaben müssen folglich von der Kollegialbehörde in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden. Die jeweiligen Ge-schäftsapparate leisten dabei administrative und konzeptive Unterstützung. Es gibt dafür keine eigenen Geschäftsordnungen.

Zu Frage 8:

Ø      Wer sind nach Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten bei der Komm Austria und des Bundeskommunikationssenates (ersuche um namentliche Be-kanntgabe)?

Bei der KommAustria wurden deren Leiter Mag. Michael OGRIS, sowie von der Ge-schäftsstelle Herr Dr. Stefan RAUSCHENBERGER, beim Bundeskommunikations-senat wurden dessen Vorsitzender Dr. Wolfgang PÖSCHL sowie auf der Ebene der Geschäftsstelle zur administrativen Unterstützung des BKS Herr. Mag. Michael KOGLER und Herr Mag. Michael TRUPPE als zuständige Beamte angegeben.


Zu den Fragen 9, 12 :

Ø      Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Ver-besserung der Zusammenarbeit zu organisieren?

Ø      Ist durch die KommAustria und den Bundeskommunikationssenates beabsichtigt, im Sinne des §12 VBKG Befugnisse zu übertragen?

Ein derartiger Austausch und eine solche Befugnisübertragung ist derzeit nicht ge-plant.

Zu Frage 13

Ø      Wie viele entsprechende Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der EU-Kommission übermittelt?

Keine.

Zu Frage 14:

Ø      Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zu-sammenarbeit im Verbraucherschutz bzw. des VBKG?

Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt findet nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 lit. g auf audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, unge-achtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und auf Rundfunk kei-ne Anwendung. In dieser Hinsicht können sich daher auf das System der Zusammen-arbeit der Verbraucherschutzbehörden keine Auswirkungen ergeben.