4398/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.07.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0111-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4395/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und nach anderen Bundesgesetzen im Jahr 2007“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die Anfrage betrifft mehrere tausend Gerichtsverfahren. Allein zur Feststellung der Anzeigen, aufgeschlüsselt nach Anzeigern und Erledigungsarten, bedürfte es der händischen Durchsicht und statistischen Auswertung des gesamten Aktenanfalls, was nur im Rahmen eines Forschungsauftrages leistbar wäre. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich im Hinblick auf den bekannt hohen Arbeitsanfall bei den Anklagebehörden die Staatsanwaltschaften mit dieser Tätigkeit der statistischen Auswertung nicht beauftragen konnte.

Ich lege daher - wie bereits zu den Voranfragen - die Zahlen für das vorangegangene Jahr vor, soweit sie aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) und der Verurteiltenstatistik ermittel- und in der für Anfragebeantwortungen vorgeschriebenen DIN A4 Papierform herstellbar waren.

Zu 1 bis 3, 5 bis 7, 10 bis 12, 14 bis 17, 19, 21, 23 und 24, 26, 28, 30, 33, 37 und 38, 40, 42, 44 bis 47, 49 bis 54 und 56 bis 58:

Die Strafverfahren nach den §§ 81 u 82 LMSVG, § 84a AMG, § 6a RezeptpflichtG, § 11 TierarzneimittelkontrollG, FleischuntersuchungsG, MarktordnungsG, §§ 176 bis 179 StGB sowie §§ 180 bis 183 StGB wurden jeweils in Gruppen ausgewertet und dabei die Auswertungen einerseits auf das Anfallsjahr 2007, andererseits auf die im Jahr 2007 erfassten Erledigungen abgestellt. Die Anfallszahlen sowie die zum Stichtag 10. Juni 2008 noch offenen Verfahren sind fallbezogen ausgewiesen, die Erledigungen personenbezogen.

Zu den Fragen 17 bis 23 wird darauf hingewiesen, dass diese Fälle in der Datenbank zwar mit § 6 und nicht 6a RezeptpflichtG erfasst sind, weil aber § 6 leg.cit. keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, muss wohl von einer fehlerhaften Erfassung ausgegangen werden.

Die genauen Zahlen mögen den angeschlossenen Aufstellungen zu den einzelnen Fragen entnommen werden.

Zu 4, 13, 20, 27, 34, 41, 48 und 55:

Im Jahr 2007 erfolgten nach der gerichtlichen Kriminalstatistik sechs Verurteilungen nach dem LMSVG, drei Verurteilungen nach § 84a ArzneimittelG, fünf Verurteilungen nach § 176 StGB (Vorsätzliche Gemeingefährdung), 36 Verurteilungen nach § 177 StGB (Fahrlässige Gemeingefährdung), vier Verurteilungen nach § 178 StGB (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), vier Verurteilungen nach § 179 StGB (Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten), eine Verurteilung nach § 180 StGB (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt), zwei Verurteilungen nach   § 181 StGB (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt) , drei Verurteilungen nach    § 182 StGB (Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes) und eine Verurteilung nach § 183 StGB (Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes).

Nach § 6a RezeptpflichtG, § 11 TierarzneimittelkontrollG, § 89 MOG, § 177a StGB (Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen), § 177b StGB (Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen) , § 181a StGB (Schwere Beeinträchtigung durch Lärm),        § 181b StGB (Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen), § 181c StGB (Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen) und § 181d StGB (Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen) erfolgten im Jahr 2007 keine Verurteilungen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Strafbestimmung des § 89 MOG durch das In-Kraft-Treten des AgrarrechtsänderungsG 2007 (BGBl. I 55/2007) am 30.6.2007 außer Kraft getreten ist.

Die näheren Details mögen der angeschlossenen Beilage ./A entnommen werden. Eine weitere Untergliederung nach Bundesländern bzw. Bezirks- und Landesgerichten war mit vertretbarem Verfahrensaufwand nicht möglich.

Zu 8:

Gemeinschaftsrechtliche Strafnormen auf EU-Ebene setzten stets das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Europäischen Kommission voraus. Ein solcher Beschluss liegt in Bezug auf Verstöße gegen die Lebensmittelbasis nicht vor.

Zu 9:

Grundsätzlich ist die vorsätzliche Täuschung über Herkunft, Zusammensetzung und Erzeugung von Lebensmitteln geeignet, den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, sofern sämtliche der in § 146 normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten bleibt aber, dass die wissentliche Falschbezeichnung von Lebensmitteln (z.B. die Bezeichnung von ungarischem Waldhonig als steirischer Bienenhonig) nach § 63 Abs. 2 Z 1 LMG strafbar ist, wenn kein ins Gewicht fallender Qualitätsunterschied besteht und daher eine Vermögensschädigung von Konsumenten, denen es auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung ankommt, ausgeschlossen ist (Kirchbacher/Presslauer in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2, § 146 Rz 189).


Zu 18, 22, 25, 29, 31, 32, 35, 36, 39 und 43:

Eine Abfrage aus der Verfahrensautomation Justiz erbrachte hier keine Treffer.

. Juli 2008

 

(Dr. Maria Berger)

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.