4400/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.07.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0113-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4430/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen gegen Yakov I. Goldovskiy“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat sich am 8. Mai 2002 in einer Strafsache gegen Yakov I. Goldovskiy mit einem umfangreichen Rechtshilfeersuchen an das Bundesministerium für Justiz gewandt. Die russische Seite hat Ermittlungen bei zwei in Österreich eingetragenen Aktiengesellschaften sowie Kontoeröffnungen bei zwei Wiener Banken begehrt.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 18. und 20. September 2002 in der Sache Hausdurchsuchungsbefehle und Kontoeröffnungsbeschlüsse erlassen. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln hat die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 24. Dezember 2002 keine Folge gegeben. Die Erledigungsakten wurden am 13.1.2003 der russischen Seite übermittelt.

Die Rechtshilfeleistung stützte sich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, das die Russische Föderation am 10. Dezember 1999 ratifiziert hat.

Die durch die Leistung der Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse wurden der Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis gebracht. Sie haben keinen Anlass zur Einleitung eines Verfahrens gegen Yakov I. Goldovskiy geboten. Gegen eine andere Person hat die Staatsanwaltschaft Wien Erhebungen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Wien ist am 16. Februar 2004 von der Verfolgung dieser Person zurückgetreten.

Zu 2 bis 9:

Aufgrund der elektronisch geführten Register der Staatsanwaltschaften lassen sich „Ermittlungen gegen Yakov I. Goldovskiy“ nicht feststellen. Im Übrigen würden allfällige strafgerichtliche Verurteilungen der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Zu 10 bis 14:

Fragen der Aufenthaltserlaubnis und des Einreiseverbots „für den betreffenden Zeitraum im Jahre 2006“ sind nicht Gegenstand der Vollziehung der Bundesministerin für Justiz.

. Juli 2008

 

(Dr. Maria Berger)