4416/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.07.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0102-I/A/3/2008

Wien, am 16. Juli  2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4529/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Sigisbert Dolinschek und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Einleitend wird bemerkt, dass das Kinderbetreuungsgeld seit seiner Einführung im Jahr 2002 im Zuge der Amtszeit des damaligen Bundesminister a.D. Mag. Herbert Haupt gewisse Anspruchsvoraussetzungen wie etwa die Einhaltung einer Zuverdienstgrenze bzw. zusätzlich beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld die spätere Rückzahlungsverpflichtung enthält.

Es handelt sich daher bei der Rückforderung der unter Umständen zu Unrecht bezogenen Familienleistung nicht um eine „Kampagne“ sondern um einen gesetzmäßig vorgesehenen Vollzug.

 

 

Frage 1:

Bei Geburten ab 1.1.2008 stellt sich mit Stand KW 27 folgende Bezugsverteilung dar:

Variante 30 plus 6: 17.022  Personen

Variante 20 plus 4:   6.005  Personen

Variante 15 plus 3:   2.287  Personen

 

Bei Geburten bis 31.12.2007 sind 6.761 Personen auf die Variante 20 plus 4 sowie 3.120 Personen auf die Variante 15 plus 3 umgestiegen.

 

 

Frage 2:

Dazu verweise ich auf die Antwort zu Frage 5 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1926/J aus dem Jahr 2007.

 

Frage 3:

Insgesamt wurden bisher 3.205 Bescheide ausgeschickt, 491 davon betreffend das Kinderbetreuungsgeld und 2.714 davon den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Da das Karenzgeld nicht in den Zuständigkeitsbereich meines ho. Ressorts fällt liegen mir dazu keine Zahlen vor.

 

Fragen 4 und 5:

Härtefälle im Sinne d. § 1 lit.a KBGG-Härtefälle-Verordnung:

 

 

Anerkannte

Härtefälle

WGKK

3

NÖGKK

2

BGKK

0

OÖGKK

1

STGKK

1

KGKK

5

SGKK

1

TGKK

11

VGKK

6

SVGW

28

VAEB

0

BVA

8

SVB

0

Summe

66

 

 

Ergänzend wird angemerkt, dass die Überschreitungen der Zuverdienstgrenzen in zahlreichen Fällen über 15 % liegen und somit lit a. nicht zur Anwendung kommen kann. In diesen Fällen kann es jedoch zu einer Anwendung von lit. b der Verordnung kommen, wonach aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.

Alle Fälle, in denen keine Vollzahlung (siehe dazu Antwort 8) vorliegt und die nicht unter lit. a fallen, haben somit Zahlungserleichterungen nach lit. b erhalten.

 

Die Administration der Härtefälle erfolgt auf Grundlage des Gesetzes.

Ermessensspielraum ist daher nur insofern möglich, als das Gesetz diesen vorsieht.

 

Frage 6:

Ich verweise auf die Antwort zu Frage 12 der parl. Anfrage Nr. 1926/ J aus dem Jahr 2007.

 

Ergänzend wird festgehalten, dass Härtefälle nach § 1 lit. a der Härtefälle-Verordnung Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze sind. Wird festgestellt, dass eine nicht mehr als 15 %ige Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorliegt, werden die Bezieher/innen aufgefordert, den Grund für die eventuelle Unvorhersehbarkeit schriftlich darzulegen.

Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, erfolgt im Einzelfall.

 

Frage 7:

Meinem Ressort wurden anfänglich einige allfällige Härtefälle vorgelegt. Es handelte sich dabei hauptsächlich um Fälle, in denen überhaupt keine Begründung für die Überschreitung abgegeben wurde. Zum Teil waren nochmalige Kontaktaufnahmen nötig, um eventuelle Begründungsfehler hintanzuhalten.

 

Frage 8:

Einkommensprüfung KBG + Zuschuss, Kalenderjahre 2002 - 2004

 

 

* Berücksichtigt sind nur Einzahlungen von Personen, die den gesamten Betrag auf ein Mal zahlen, eingezahlte Raten sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwandes nicht bezifferbar.

 

Frage 9:

Die von den Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen rückgeforderten Beträge fließen an den für Familienangelegenheiten zweckgebundenen Familienlastenausgleichsfonds zurück.

 

 

Fragen 10 und 11:

447 Klagen wurden eingebracht, davon wurden 8 klagsstattgebend (zu Gunsten der KBG-Bezieher/innen) und 86 klagsabweisend (zu Gunsten des Familienlastenausgleichsfonds) entschieden.

353 Verfahren sind noch offen.

Bemerkt wird, dass die der Klage stattgebenden Fälle ausschließlich auf Grund neu vorgebrachter Fakten, wie etwa berichtigter Daten, zu Gunsten der Kläger/innen entschieden wurden.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin