4424/AB XXIII. GP
Eingelangt am 17.07.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0113-I/A/3/2008
Wien, am 16 . Juli 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4629/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Ich darf auf die Beantwortung der parl. Anfrage Nr. 4631/J durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz verweisen.
Fragen 2 bis 4:
Es ist ein Durchsetzungsersuchen von deutschen Behörden herangetragen worden. Nach Einholung von Informationen und Klärung des Sachverhalts ergab sich, dass es sich bei dem in Rede stehenden Produkt um ein Medizinprodukt gehandelt hat, und daher kein Anwendungsfall der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgelegen ist.
Einmal wurde seitens der NL ein rapid alert betreffend eine Internetapotheke ausgelöst, dieser war allerdings an alle Mitgliedstaaten gerichtet, die in Rede stehenden Apotheke hatte ihren Sitz nicht in Österreich.
Frage 5:
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bislang weder einen innergemeinschaftlichen Verstoß festgestellt noch von begründeten Verdachtsfällen Kenntnis erlangt.
Frage 6:
Ein Informationsaustausch ohne Ersuchen wurde fand nicht statt.
Fragen 7 und 8:
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist gemäß § 6a des
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes eine aus drei Mitgliedern bestehende Kollegialbehörde, deren Vorsitzender aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend stammt und dem als weitere Mitglieder der Bereichsleiter der PharmMed in der AGES und ein weiteres fachkundiges Mitglied der AGES angehören.
Frage 9:
Die Frage eines Beamtenaustausches wurde noch von keiner zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen herangetragen und ist aus Sicht des Bundesamtes bislang auch noch nicht in Betracht gezogen worden.
Frage 10:
Gemäß § 6a Abs. 5 GESG hat sich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, um die Vollziehung seiner hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen.
Frage 11:
Die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes ist in der Geschäftsordnung des Bundesamtes nicht explizit geregelt, es gelten die allgemeinen Grundsätze der Geschäftsordnung. Der Ressourcenzugriff auf die AGES/PharmMed besteht auch in diesem Bereich.
Frage 12:
Diese Frage ist im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand zu beurteilen, der dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen/der AGES PharmMed bei der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, tatsächlich entstehen wird. Dieser Aufwand ist derzeit nicht abschätzbar. Sollten zukünftig zunehmend Anträge an das Bundesamt herangetragen werden, so ist von Seiten des Bundesamtes eine Übertragung von Befugnissen gemäß § 12 des zitierten Gesetzes angedacht.
Frage 13:
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind noch keine Verbraucherbeschwerden eingebracht worden.
Frage 14:
Direkte Auswirkungen im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend werden nicht erwartet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin