4435/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Mai 2008 unter der Nr. 4437/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die durch den Bundeskanzler im Ausland erfolgte Beleidigung des Hohen Hauses gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 12:

Ø      Wie genau lautete Ihre Aussage?

Ø      Welchen Zweck verfolgen Sie mit dieser Aussage?

Ø      Welche diplomatische Strategie verfolgen Sie mit der Beleidigung des Österreichi­schen Parlaments im Ausland?

Ø      Haben Sie mit Ihrer Aussage nur jenes Drittel des SPÖ-Klubs gemeint, dass Ihrer Meinung nach schlicht zu vergessen sei"?

Ø      Wenn nein, lässt ihre Vorgehensweise, den Gesetzgeber der Republik Österreich grundlos zu beleidigen, Rückschlüsse auf ihren Charakter zu?

Ø      Handelt es sich um dieselbe Charakterschwäche, die auch für die Champagni­sierung" mit dem Ausland, während der Zeit der EU-Sanktionen gegen Österreich im Jahre 2000, maßgeblich war?

Ø      Ist Ihnen bekannt, dass der Ablauf eines parlamentarischen Arbeitsmonats in der Geschäftsordnung des Nationalrates dahingehend geregelt ist, dass auf zwei Ausschusswochen eine Plenarwoche, und auf eine Plenarwoche eine sitzungs­freie Woche folgt?

Ø      Wann und in welcher Form werden Sie sich für Ihre Entgleisung entschuldigen?

Ø      Sind Sie im Zuge Ihrer Südamerikareise in den Genuss von Upgradings, rechtswi­drigen Polizeilotsungen, oder ähnlichen peinlichen Privilegien gelangt?

Ø      Konnten Sie feststellen, dass in argentinischen Parteien, vor allem an der Basis, weniger gesudert wird als in der SPÖ?

Ø      Wenn ja, worauf führen Sie das zurück?

Ø      Könnte die Qualität des Parteivorsitzenden dafür ausschlaggebend sein?


Zunächst muss ich festhalten, dass eine Aussage in der Form, wie sie in der Einlei­tung der Anfrage enthalten ist, nicht gemacht wurde.

Darüber hinaus ist sowohl der Wortlaut meiner Bemerkung gegenüber den Parla­mentariern meines Gastgeberlandes als auch der launige Kontext, in dem die Aus­sage gemacht wurde und aufgenommen wurde, aus den Medienberichten in allen Details zu entnehmen und kann daher als bekannt vorausgesetzt werden.

Die Bemerkung, auf die Sie Bezug nehmen und die Fragen 2 bis 12 der Anfrage be­ziehen sich auf keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.