4461/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.07.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1395-II/2/b/2008
Wien, am Juli 2008
Der Abgeordnete Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. Mai 2008 unter der Nummer 4424/J-NR/2008 an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausschreitungen in Innsbruck“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Während der Wahlveranstaltung der FPÖ am 15.05.2008 in Innsbruck kam es nach Wahrnehmung der eingesetzten Verantwortungsträger zu keinen Vorgängen, die als Ausschreitungen bezeichnet werden können. Kundgebungsteilnehmer, die offenkundig gegen die Veranstaltung eingestellt waren, wurden vom Versammlungsleiter und seinem
Ordnerdienst in den
abgesperrten Versammlungsbereich eingelassen und
während der Kundgebung vom Gastredner direkt angesprochen und in den
Versammlungsablauf eingebunden.
Zu Frage 2:
Im Rahmen der
Vorgespräche zwischen dem Veranstalter und der Polizei wurde die
Bereitstellung von Absperrgittern vereinbart. Der Versammlungsleiter ließ
diese seinen Vorstellungen entsprechend auf dem Franziskanerplatz aufstellen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Der
Versammlungsleiter und dessen für Zutrittskontrollen vorgesehener
Ordnerdienst
gewährten als solchen erkennbaren gegnerischen
Versammlungsteilnehmern den Zutritt in das Versammlungsgelände. Von dessen
Seite wurde auch kein Ersuchen um polizeiliche Intervention an den vor Ort
befindlichen behördlichen Leiter gerichtet, als aus dem Publikum Pfiffe
und fallweise Sprechchöre abgegeben wurden.
Eine Gewaltbereitschaft seitens der gegnerischen Gruppierung, die ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig gemacht hätte, bestand nicht.
Zu Frage 5:
Im Zusammenhang mit der Fußball-EM 2008 kam es in Tirol zu keinerlei Ausschreitungen. Die Konzeption der Einsatzleitung war auf den spezifischen Einsatz nach den Grundsätzen der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit ausgerichtet.
Zu Frage 6:
Als eine halbvolle Bierdose Richtung Rednerbühne geworfen wurde, ordnete die Einsatzleitung vor Ort als Vorsichtsmaßnahme das Aufziehen von Kräften der Einsatzeinheit an. Um eine angemessene Einsatzstärke zu entfalten, musste eine zweite Einsatzgruppe zugeführt und die gemeinsame Intervention zeitlich abgestimmt werden.
Zu Frage 7:
Nach Einschätzung des vor Ort befindlichen behördlichen Einsatzleiters lag keine Eskalation des Geschehens vor. Im Rahmen der gesamten Kundgebung wurden zwei Bananenschalen und eine halbvolle Dose Bier in Richtung Tribüne geworfen. In beiden Fällen wurde gegen die Verursacher eingeschritten.
Zu Frage 8:
Nach den mir vorliegenden Informationen wurden bei dieser Kundgebung keine Steine geworfen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Im vorliegenden Fall lagen nach Einschätzung der vor Ort befindlichen leitenden Beamten der Polizei die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versammlungsauflösung nicht vor.
Zu Frage 11:
Ansprechpartner für den behördlichen Einsatzleiter ist ausschließlich der Versammlungsleiter bzw. der Leiter des Ordnerdienstes. Dies wurde vor Ort auch entsprechend kommuniziert. Der Versammlungsleiter richtete keine wie immer gearteten Aufforderungen an die Vertreter der Exekutive.
Zu Frage 12:
Keine.
Zu den Fragen 13 und 14:
Nein.
Zu Frage 15:
Im Rahmen der bestehenden einschlägigen Gesetze werden weiterhin – unabhängig von der Person der Beteiligten und dem Ort des Veranstaltung - alle möglichen Anstrengungen unternommen, um einerseits gesetzlich garantierten Rechten und Freiheiten zur Entfaltung zu verhelfen und andererseits festgestellten Gesetzesverstößen angemessen und entschlossen begegnen zu können.