4471/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 23. Juli 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0156-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4611/J betreffend "Änderung der EU-Pauschalreise-Richtlinie", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 11. Juni 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
In der Europäischen Kommission wird derzeit an der Überarbeitung der horizontalen Verbraucherschutz-Richtlinie, die branchenübergreifende Themen des Verbraucherrechts regelt, gearbeitet. In diesem Zusammenhang wird auch über eine Änderung der Pauschalreise-Richtlinie diskutiert.
Im Rahmen eines seitens der Wirtschaftsuniversität Wien Anfang Juli 2008 veranstalteten Europäischen Reiserechtsforums berichtete ein Vertreter der Euro-päischen Kommission, dass 2009 eine Studie über die EU-Pauschalreise-Richtlinie in Auftrag gegeben wird. Die Studienergebnisse werden 2010 präsentiert.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Grundsätzlich ist eine Ausweitung des haftungsrechtlichen Schutzes der Reisenden für Schäden, die diesen im Zusammenhang mit einer Pauschalreise entstehen, zu begrüßen. Es sollte jedoch aus Erwägungen der Privatautonomie dem Reisenden überlassen werden, selbst über die versicherungsrechtliche Abdeckung allfälliger Risken zu disponieren. Auch wäre eine Ausweitung des haftungsrechtlichen Schutzes der Reisenden zwangsläufig mit einer Anhebung der Preise für Pauschalreisen verbunden.
Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem für in der Sache feder-führend zuständigen Bundesministerium für Justiz eine Ressortstellungnahme zu diesem Thema bekanntgegeben, die zusammengefasst folgenden Inhalt hat:
Es besteht grundsätzlich Bedarf, die bestehenden Definitionen von Pauschalreise im Hinblick auf die technischen Entwicklungen der letzten Jahre zu prüfen. Dabei soll jedoch der eigentliche Charakter der Pauschalreise, nämlich dass sich der Ve-braucher in hohem Ausmaß in die Obhut des Reiseveranstalters begibt, zentral bleiben.
Reisen, die für den konkreten Fall nach individuellen Kundenwünschen zusammengestellt werden, sind nicht als Pauschalreisen anzusehen.
Im Hinblick auf die Zunahme von Buchungen über das Internet wird erhöhtes Augenmerk auf die Einhaltung von Informationspflichten und das Transparenzgebot zu legen sein. In besonderen Fällen könnten Unternehmer verpflichtet werden, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob Leistungen in den Anwendungsbereich der Richt-linie fallen würden oder nicht.
Eine Überarbeitung des Art. 7 der Richtlinie erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Systeme, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten herausgebildet haben, wünschenswert. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften kann es immer wieder zu Problemen kommen, weil die Richtlinie nicht festlegt, welcher Staat zur Haftung heranzuziehen ist.
Die derzeit hohen Sicherungserfordernisse könnten durch Vermeidung von zu hohen Anzahlungen entschärft werden. Denkbar wären dabei beispielsweise Regelungen, die es verbieten, dass ein bestimmter Prozentsatz des Reisepreises vor einem bestimmten Zeitpunkt vor Reiseantritt bezahlt wird, was in der österreichischen Reisebürosicherungsverordnung bereits vorgesehen ist.
Im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung wäre die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zu befürworten. Die Frage der Einführung einer Solidar-Erfüllungshaftung eines Vermittlers, der Verträge mit ausländischen Reiseveranstaltern vermittelt, steht noch zur Diskussion. Vermittler können oft keinen Einfluss auf die Vertragserfüllung durch den Veranstalter nehmen und besitzen in der Praxis oft selbst kaum Informationen über ausländische Veranstalter. Die Einrichtung eines länderübergreifenden Veranstalterregisters könnte Abhilfe leisten.