4472/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                           Wien, am 23. Juli 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0158-IK/1a/2008

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4616/J betreffend "Aufholbedarf bei Frauen in Spitzenpositionen", welche die Abgeordneten Mag.
Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen am 12. Juni 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Unbeschadet dessen, dass diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung berühren, hat das Büro des im Bundesministerium für Finanzen angesiedelten Regierungsbeauftragten für den Kapitalmarkt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anfrage Folgendes mitgeteilt:

 

Gemäß der Studie des Innsbrucker Universitätsprofessors Rudolf Steckel auf Basis von Geschäftsberichten aus dem Jahr 2006 halten 53 von 83 untersuchten österreichischen börsenotierten Gesellschaften (das sind 63,8%) den Kodex ein. Im Prime Market der Wiener Börse haben 44 von 46 österreichischen börsenotierten Unternehmen (das sind 95,6 %) eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Die bedeutendste und aussagekräftigste Zahl betreffend die Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex ist die Relation zur Marktkapitalisierung. 
 
Die 53 österreichischen Unternehmen die eine Verpflichtungserklärung zum Kodex abgegeben haben, repräsentieren 97,6% der Marktkapitalisierung der Wiener Börse. 
 
In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass mit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 für alle börsenotierte Unternehmen ein verpflichtender Corporate Governance Bericht vorgesehen ist, der auch eine Erklärung betreffend die Einhaltung eines Corporate Governance Kodex beinhaltet. 
 

Es ist daher davon auszugehen, dass auch in den anderen Marktsegmenten die Einhaltungsquoten des Österreichischen Corporate Governance Kodex substantiell ansteigen werden.

 

In Bezug auf die Einzelveröffentlichung der Vorstandsbezüge ist festzuhalten, dass gemäß dem vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf zur Änderung des Österreichischen Corporate Governance Kodex die Regel betreffend der individuellen Veröffentlichung der Vorstandsgehälter zu einer Comply or Explain Regel hinaufgestuft werden soll.“

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Der Corporate Governance Kodex wurde vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance unter der Leitung des Regierungsbeauftragten für den Kapitalmarkt erarbeitet und stellt eine freiwillige Selbstverpflichtung für Unternehmen dar.

 

Christine Marek, Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, steht in Bezug auf die Aufnahme einer freiwilligen Selbstverpflichtung betreffend "Frauen in Spitzenpositionen" in den Corporate Governance Kodex in intensivem Kontakt mit dem Kapitalmarktbeauftragten sowie Vertretern aus Wirtschaft und Industrie. In diesem Zusammenhang hat sie unter anderem Schreiben an den Präsidenten der Industriellenvereinigung sowie die Mitglieder des Arbeitskreises zur Reform des Corporate Governance Kodex gerichtet, in denen sie für die Aufnahme einer Regelung zur gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter im Aufsichtsrat in ein Zusatzprotokoll des Corporate Governance Kodex, wiederum im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung, plädiert.

 

Weiters hat das Büro des Kapitalmarktbeauftragten Folgendes mitgeteilt:

 

In dem soeben zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf zur Änderung des Österreichischen Corporate Governance Kodex ist in Regel 42 die Berücksichtigung der Diversität im Hinblick auf Internationalität, Vertretung beider Geschlechter und Altersstruktur bei der Nachbesetzung von frei werdenden Aufsichtsratsmandaten vorgesehen.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

 

Eine eingehende Rechtsvergleichung ist, abgesehen davon, dass sie keine Frage der Vollziehung darstellt, aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich. Nach vorhandenen Informationen existiert in Norwegen für Aktiengesellschaften eine 40 %-Quote für jedes Geschlecht für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die seit dem Jahr 2008 verbindlich ist. Eine analoge Regelung wurde 2007 mit einer achtjährigen Übergangsfrist für spanische Kapitalgesellschaften beschlossen. Der spanische ebenso wie der schwedische Corporate Governance Kodex sehen eine ausgewogene Verteilung zwischen Frauen und Männern in den Unternehmensgremien vor. Der finnische Corporate Governance Kodex enthält eine Regelung, wonach auch Alter und Geschlecht bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats berücksichtigt werden sollten. Erfahrungen dieser Regelungen betreffend liegen nicht vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen gesellschaftsrechtliche Regelungsmaterien und fallen damit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.