4488/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.07.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 6. Juni 2008 unter der Zahl 4592/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zwangsernährung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Das Schubhaftstatistiktool des Bundesministeriums für Inneres weist für 2006 und 2007 folgende Zahlen aus:
2006:
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· Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreik: |
699 Fremde |
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· Entlassung aus der Schubhaft wegen Selbstverletzung: |
44 Fremde |
In 38 Fällen wurde die Schubhaft gemäß § 78 Abs. 6 FPG im gerichtlichen Gefangenenhaus Wien, Justizanstalt Wien-Josefstadt, vollzogen.
2007:
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· Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreik: |
696 Fremde |
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· Entlassung aus der Schubhaft wegen Selbstverletzung: |
40 Fremde |
In 35 Fällen wurde die Schubhaft gemäß § 78 Abs. 6 FPG im gerichtlichen Gefangenenhaus Wien, Justizanstalt Wien-Josefstadt, vollzogen.
Zur Frage 5:
Gemäß § 78 Abs. 6 FPG kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen, wenn:
· der Schubhaftvollzug im Polizeianhaltezentrum nicht mehr möglich ist,
· der Gesundheitszustand vom Fremden selbst herbeigeführt,
· Aufenthaltsverbot oder eine (fremden- oder asylrechtliche) Ausweisung durchsetzbar sind und
· die Abschiebung möglich ist.
Der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien, Justizanstalt Wien-Josefstadt, hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
Zusammenfassend setzt die praktische Anwendung dieser Bestimmung ein enges Zusammenwirken von Ärzten, Fremdenpolizeibehörden und der Justizverwaltung voraus, wobei die Anwendung eben auf das tatsächliche Vorliegen der vorzit. Parameter beschränkt ist.