4493/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0115-I/A/3/2008

Wien, am         25. Juli 2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Betreffend die Gerichtsmedizin erlaube ich mir vorab Folgendes festzuhalten:

Aufgrund der akuten Schwierigkeiten der Gerichtsmedizin in Wien habe ich im April diesen Jahres in meinem Haus eine Arbeitsgruppe „Gerichtsmedizin“ einrichten lassen. Die Aufgabe meines Ressorts besteht darin, zwischen der Stadt Wien und der Medizinischen Universität Wien zu vermitteln und als Mediator diesen zur Seite zu stehen.

 

Des Weiteren beantworte ich die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4637/J der Abgeordneten Grünewald, Steinhauser, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5, 7 und 9, 12 bis 17:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Leichen- und Bestattungswesen Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, diese Fragen daher keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts betreffen.

 

Frage 6:

Laut Auskunft von Experten ist eine derartige Entwicklung nicht auszuschließen.

 

Frage 8:

Gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO) sieht die Pflichtausbildung für die Fachärztin/für den Facharzt für Pathologie gemäß Anlage 31 lit B Z 9 Obduktionen (allgemein) vor.

 

Frage 10:

Es trifft zu, dass im Sonderfach Pathologie im Gegensatz zum Sonderfach Gerichtsmedizin die Obduktion von Embryos, Neugeborenen und Säuglingen nicht ausdrücklich als Ausbildungsinhalt in der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ärzteausbildung vorgesehen ist.

 

Frage 11:

Nach einhelliger Aussage der Fachgesellschaft ist dies die Obduktion.

 

Frage 18:

Ja, es besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Qualität der Todesursachenstatistik und der Obduktionsrate.

 

Frage 19:

Es gibt keinen Schwellenwert von Obduktionen, ab dem Schlüsse für die Todesursachenstatistik gezogen werden können.

 

Die Gesamtsterblichkeit der Bevölkerung (Zahl der Gestorbenen insgesamt, unabhängig von der Todesursache) ist im Übrigen naturgemäß unbeeinflusst von der Höhe der Obduktionsrate.

 

Frage 20:

Die Todesursachenstatistik liefert wichtige Indikatoren für den Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie Eckdaten für klinisch-medizinische Studien. Wie in vielen anderen Ländern ist sie auch in Österreich eine der zuverlässigsten Quellen von Gesundheitsdaten. Die Todesursachenstatistik gibt Aufschluss über die Mortalität und das Krankheitsgeschehen bei letal verlaufenden Krankheiten der österreichischen Bevölkerung. Das mit der Todesursachenstatistik gewonnene Datenmaterial bildet die Grundlage für zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten, welche die geographischen, demographischen und sozioökonomischen Unterschiede der Mortalität an bestimmten Krankheiten untersuchen. Die Forschungsfragen betreffen die Evaluierung von diagnostischen und therapeutischen Techniken, Untersuchung von Gesundheitsproblemen innerhalb spezifischer Gruppen und die Identifikation von Bereichen, in denen Todesfälle verhindert werden können.

 

Frage 21:

Ja, die Todesursachenstatistik ist ein Teil der österreichischen Gesundheitsstatistik.

 

Frage 22:

In diesem Zusammenhang darf ich auf das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) idgF verweisen, in dessen Anlage II eine Statistik über natürliche Bevölkerungsbewegung einschließlich Todesursachen ausdrücklich erwähnt wird.

 

Frage 23:

Auch hier erlaube ich mir, auf die allgemeinen und besonderen Grundsätze bei der Erstellung von Statistiken gemäß dem Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) idgF zu verweisen.

 

Die Erstellung der Todesursachenstatistik erfolgt zusätzlich gemäß den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (Totenschein und Kodierrichtlinien gemäß der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision“ Band 2, Regelwerk Herausgegeben vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information, Urban und Schwarzenberg) und von Eurostat (Publikation nach Eurostat-short-list).

 

Die Standarddokumentation der Statistik Austria gibt einen Überblick über die qualitätssichernden Maßnahmen in der Todesursachenstatistik, zu finden auf der Website (http://www.statistik.at/web_de/wcmsprod/groups/gd/documents/stddok/003724.pdf#pagemode=bookmarks).

 

Frage 24:

Ja, es trifft zu, dass die Aussagekraft der Todesursachenstatistik wesentlich von der Qualität der ärztlichen Angaben abhängt.

 

Frage 25:

Eine äußere Leichenbeschau kann nur unter Inkaufnahme eines Qualitätsverlustes eine Obduktion ersetzen. Daher ist ein 100%iger Ersatz nicht möglich.

 

Frage 26:

Nein, das ist nicht möglich.

 

Frage 27:

Ja, es trifft zu, dass die Qualität der Todesursachenstatistik wesentlich von der Verifizierung der Todesursachen durch Obduktionen abhängt.

 

Frage 28:

Die Todesursachenstatistik ist ein wichtiges Element der Gesundheitsberichterstattung, welche ihrerseits grundsätzlich eine Basis für Planungen im Gesundheitswesen darstellt.

 

Frage 29:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

 

Frage 30:

Nach Auskunft der österreichischen Ärztekammer kann hinsichtlich der Medizinischen Universität Wien nicht ausgeschlossen werden, dass Veränderungen im Leistungsspektrum am Department für Gerichtliche Medizin auch Auswirkungen hinsichtlich einer Vollanerkennung als Ausbildungsstätte für das Sonderfach Gerichtsmedizin zeigen werden.

 

Zur Medizinischen Universität Graz wurde mitgeteilt, dass derzeit in der Steiermark die Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Gerichtsmedizin an der Medizinischen Universität Graz voll anerkannt ist.

 

Das Institut der Medizinischen Universität Innsbruck ist nach Auskunft der österreichischen Ärztekammer als Ausbildungstätte ohne Beschränkung der anrechenbaren Ausbildungszeit anerkannt.

 

Zum Institut für Gerichtsmedizin der Universität Salzburg teilte die österreichische Ärztekammer mit, dass die Ausbildung zum Facharzt für Gerichtsmedizin selbstverständlich und gemäß den aufrechten Bescheiden angeboten und durchgeführt wird.

 

Zur Universität Linz wurde von der österreichischen Ärztekammer darauf verwiesen, dass es in diesem Institut keine Ausbildungsstelle gibt.

 

Frage 31:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend

wird eine primäre universitäre Einrichtung des Instituts für Gerichtliche Medizin an den medizinischen Universitäten gewünscht, allerdings für die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches nicht für unabdingbar gehalten.

 

Frage 32:

Eine Unabhängigkeit von Sachverständigen ergibt sich aus den §§ 288 und 289 StGB, wobei organisatorische Aspekte keine Rolle spielen.

 

Frage 33:

Nach Kenntnis meines Ressorts gibt es keine EU-Vorgaben. In welchem institutionellen Rahmen Institute für Gerichtsmedizin verankert sind/werden, liegt in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin