4499/AB XXIII. GP
Eingelangt am 29.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0126-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4522/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren gegen ‚Tierschützer’“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 3 und 4
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ermittelt derzeit gegen alle inhaftierten Beschuldigten wegen § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), darüber hinaus gegen einzelne Beschuldigte wegen §§ 125 f StGB („schwere Sachbeschädigung“) und §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB (teilweise versuchte, teilweise vollendete „schwere Nötigung“). Ich ersuche im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen um Verständnis, dass ich zu mutmaßlich begangenen Tathandlungen und deren strafrechtlicher Bewertung sowie bisherigen Ermittlungsergebnissen im Einzelnen aufgrund der verfassungsrechtlich auferlegten Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) nicht antworten kann. Das gilt ferner – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – für Auskünfte aus dem Strafregister.
Zu 2:
Nach den mir vorliegenden Informationen sind fünf Beschuldigte Mitglieder des „Vereins gegen Tierfabriken“. Ein Beschuldigter ist überdies für den Verein „Vier Pfoten“ tätig.
Zu 5:
Ich verfüge über keine Informationen darüber, seit wann die Szene der „radikalen Tierschützer“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung beobachtet wurde.
Zu 6:
Allfällige Auslandsbeziehungen der Beschuldigten sind für die strafrechtliche Prüfung der konkret zur Last gelegten Delikte derzeit nicht von Bedeutung.
Eine Vernetzung von Informationen hinsichtlich der „Animal Liberation Front“ insbesondere mit Großbritannien hat bislang nicht stattgefunden.
Das Vereinigte Königreich hat im Jahre 2007 und im Jahre 2008 je einen Fall an Eurojust herangetragen. An der Behandlung dieses Falls waren 6 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt. Die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe wurde für nicht erforderlich erachtet. Verbindungen zu Österreich haben sich nicht ergeben.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können sich grundsätzlich nach § 66 EU-JZG unmittelbar im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens an das nationale Mitglied bei Eurojust um Unterstützung und Informationsaustausch wenden.
Zu 7:
Nach den mir vorliegenden Informationen haben mehrere Beschuldigte bzw. sonst von Ermittlungsmaßnahmen betroffene Personen/Vereine Beschwerden bzw. Einsprüche wegen behaupteter Rechtsverletzungen erhoben. Die diesbezüglichen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bleiben abzuwarten.
Zu 8 bis 12:
Etwaige Naheverhältnisse von Beschuldigten zu politischen Parteien sind für die strafrechtliche Beurteilung der ihnen zur Last gelegten Taten irrelevant und daher auch nicht Gegenstand der Ermittlungen.
Zu 13:
In den Hafträumen der Justizanstalten gibt es keinen Internetanschluss. Es wird alles unternommen, das unerlaubte Versenden von E-Mails aus Hafträumen zu unterbinden und regelmäßig Nachschau nach verbotenen Gegenständen wie etwa mobilen internetfähigen Geräten gehalten. Leider kann nie zur Gänze ausgeschlossen werden, dass vereinzelt E-Mails aus der Justizanstalt versendet werden.
. Juli 2008
(Dr. Maria Berger)