4507/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.07.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

S91143/106-PMVD/2008                                                                                             29. Juli 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. Mai 2008 unter der Nr. 4449/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "eigenartige Vorgangsweise bei der Bestellung von Spitzenfunktionen im BMLV" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Der Chef des Generalstabes weist seit 1. Februar 2008 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 9, Stufe 1, auf. Bis zum Inkrafttreten der ZSO-Neu umfasste der Aufgabenbereich des Chefs des Generalstabes im Wesentlichen folgende Angelegenheiten:

Der Chef des Generalstabes ist der oberste Berater des Bundesministers für Landesverteidi­gung in allen militärischen Angelegenheiten und repräsentiert die militärische Führung des Bundesheeres im In- und Ausland. Der Chef des Generalstabes setzt im Rahmen der Vor­gaben des Bundesministers für das Österreichische Bundesheer die Ziele für die Streitkräfte­planung, Streitkräfteentwicklung und Streitkräfteführung, gibt Richtlinien zur Zielerreich­ung vor, legt die Verteilung der Ressourcen grundsätzlich fest und bestimmt die Prioritäten. Er koordiniert alle militärischen Erfordernisse zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der erforderlichen Einsatzbereitschaft, der Einsatzvorbereitung und der Einsatzführung. Er unterstützt den Bundesminister für Landesverteidigung in der Ausübung des Verfügungs­rechtes und der Befehlsgewalt nach Art. 80 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Weiters ist der Chef des Generalstabes beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates und Vorsitzender des Arbeitsausschusses "M" im Rahmen der Umfassenden Landesverteidi­gung und Berater der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sowie Repräsentant des Bundesheeres im EU-Militärausschuss, im Koordinierungsausschuss der Euro-Atlantischen Partnerschaft sowie in einschlägigen multinationalen Gremien. Dem Chef des Generalstabes obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über das Abwehramt, das Streit­kräfteführungskommando, das Kommando Einsatzunterstützung, die Akademien, die Waffen- und Fachschulen, die Redaktion Truppendienst, die Militärvertretung Brüssel, die Militärberatungen und die Büros der Verteidigungsattachés. Darüber hinaus war der Chef des Generalstabes für die Umsetzung der Reform des Bundesheeres verantwortlich und gleichzeitig Generalsekretär gem. § 7 Abs. 11 Bundesministeriengesetz 1986.

o     Unterstellte Organisationseinheiten:

·      Direktion für Sicherheitspolitik (sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegen­heiten)

·      Generalstabsdirektion

·                         Generalstabsbüro

·                         Abteilung Militärpolitik (Militärpolitische Angelegenheiten)

·                         Abteilung Attachéwesen (Angelegenheiten des militärdiplomatischen Dienstes)

·      Planungsstab

·      Führungsstab

·      Rüstungsstab

·      Nachrichtendienstliche Aufklärung

Zu 2:

Der stellvertretende Chef des Generalstabes weist seit 1. Februar 2008 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 8, Stufe 2, auf. Bis zum Inkrafttreten der neuen Zentralstellenorganisation nahm der stellvertretende Chef des Generalstabes die Vertretung des Chefs des Generalstabes wahr. Darüber hinaus war der stellvertretende Chef des Generalstabes Leiter der Generalstabsdirektion.

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Generalstabsbüro (Unterstützung des Chef des Generalstabes, Terminologie, Vorschriftenwesen)

·               Abteilung Militärpolitik (Angelegenheiten der Militärpolitik)

·               Abteilung Attachéwesen (Angelegenheiten des militärdiplomatischen Dienstes)

Zu 3:

Der Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst hat am 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von A1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 15, mit Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG auf A1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2 aufgewiesen. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst über folgenden Aufgabenbereich:

Rechtsberater des Bundesministers für Landesverteidigung und des Chefs des Generalstabes und Fachaufsicht über alle Rechtsberater und Rechtslehrer des Ressorts.

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Rechtsabteilung (Allgemeine Rechtsangelegenheiten)

·               Abteilung Eigenlegislative (Wehrrechts- und Legislativangelegenheiten)

·               Abteilung Fremdlegislative (Fremdlegislative und Internationales Recht)

·               Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst

Zu 4:

Der Leiter der Gruppe Recht und Legistik hat am 1. Juni 2008 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von A1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2, aufgewiesen.

Zu 5:

Der Leiter der Gruppe Personal und Ergänzung hat am 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von A1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19, mit Ergänzungs­zulage gemäß § 36 GehG auf A1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2, aufgewiesen. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter der Gruppe Personal und Ergänzung über folgenden Aufgabenbereich:

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Personalabteilung A (Allgemeine Personal- und Ergänzungsangelegenheiten)

·               Personalabteilung B (Konkrete Personal- und Ergänzungsangelegenheiten)

·               Personalabteilung C (Besondere Personal- und Wehrrechtsverfahren)

Zu 6:

Der Leiter der Gruppe Personal und Ergänzung hat am 1. Juni 2008 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von A1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19 mit DAZ, seit 1. Jänner 2008 mit Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG auf A1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2, aufgewiesen. Sein Ruhestandsantritt wird mit Ablauf des 31. Juli 2008 erfolgen.

Zu 7 und 8:

Der Leiter des Planungsstabes weist seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungs­rechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 18, auf. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Planungsstabes über folgenden Aufgabenbereich:

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Gruppe Konzeptplanung

·        Abteilung Militärstrategie (Angelegenheiten der Militärstrategie)

·        Militärische Gesamtplanung (Militärische Gesamtplanung)

·        Betriebswirtschaft und Finanzmanagement (Angelegenheiten der Betriebswirtschaft und des Finanzmanagements)

·               Gruppe Struktur- und Programmplanung

·        Abteilung Strukturplanung (Angelegenheiten der Strukturplanung des Ressorts)

·        Abeilung Programmplanung (Angelegenheiten der Programmplanung des Ressorts)

·        Abteilung Organisation (Angelegenheiten der Organisation und Truppengliederung)

Zu 9 und 10:

Der Leiter Struktur- und Programmplanung weist seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 15, auf. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter Struktur- und Programmplanung über folgenden Aufgabenbereich:

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Strukturplanung (Angelegenheiten der Strukturplanung des Ressorts)

·               Abteilung Programmplanung (Angelegenheiten der Programmplanung des Ressorts)

·               Abteilung Organisation (Angelegenheiten der Organisation und Truppengliederung)

Zu 11:

Der Leiter des Führungsgrundgebietes 3 hat am 1. Dezember 2007 eine dienst- und besol­dungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 17, aufgewiesen. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Führungsgrundgebietes 3 über folgenden Aufgabenbereich:

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Einsatzvorbereitung (Angelegenheiten der Einsatzvorbereitung)

·               Abteilung Einsatzführung (Angelegenheiten der Einsatzführung)

·               Militärluftfahrtbüro (Angelegenheiten der Militärluftfahrt)

·               Spezialeinsatzkräfte (Angelegenheiten der Spezialeinsatzkräfte)

Zu 12:

Der Leiter des Führungsgrundgebietes 3 weist seit 1. Juni 2008 eine dienst- und besoldungs­rechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2, auf.

Zu 13 und 14:

Der Leiter des Führungsgrundgebietes 4 weist seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besol­dungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19, auf. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Führungsgrundgebietes 4 über folgenden Aufgabenbereich:

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Quartiermeister

·               Abteilung Logistische Unterstützung

(Angelegenheiten der Logistik im Rahmen der Einsatzvorbereitung, Einsatzplanung und Einsatzführung)

Zu 15 und 16:

Der Leiter des Führungsgrundgebietes 7 weist seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besol­dungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19, auf. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Führungsgrundgebietes 7 über folgenden Aufgabenbereich:

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Ausbildung A

·               Abteilung Ausbildung B

(Angelegenheiten der Aus-, Fort- und Weiterbildung)

Zu 17 und 18:

Der Leiter des Rüstungsstabes hat seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungs­rechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 8, Stufe 2, aufgewiesen. Mit 1. März 2008 erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Rüstungsstabes über folgenden Aufgabenbereich:

Berater des Bundesministers für Landesverteidigung in Angelegenheiten der Rüstungspolitik (Nationaler Rüstungsdirektor) und Dienst- und Fachaufsicht über den Materialstab Luft.

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·         Abteilung Rüstungspolitik (Angelegenheiten der Rüstungspolitik)

·        Rüstungsdirektion (Leiter Rüstungsdirektion ist auch Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik)

·        Abteilung Waffensysteme und Munition (Angelegenheiten der Bereitstellung von Waffensystemen und Munition)

·        Abteilung Fahrzeuge, Gerät und persönliche Ausrüstung (Angelegenheiten der Bereitstellung von Fahrzeugen, Gerät und persönlicher Ausrüstung)

·        Kaufmännische Abteilung (Angelegenheiten der Vergabeverfahren, Er­richtung, Abschluss und Abwicklung aller einschlägigen Rechtsgeschäfte, Zoll- und Abgabewesen)

Zu 19 und 20:

Der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnikdirektion hat seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19, aufgewiesen. Mit 1. Juni 2008 trat er einen Karenzurlaub an. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter der Informations- und Kommunika­tionstechnikdirektion über folgenden Aufgabenbereich:

Kommandant des Kommandos Führungsunterstützung, Chief Information Officer (CIO) des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Vertretung des Bundesministeriums für Landesverteidigung im IKT-Board des Bundes.

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Informations- und Kommunikationstechnik-Systeme (Angelegen­heiten der Bereitstellung von informations- und kommunikationstechnischen Systemen)

·               Institut für Militärgeographie (Angelegenheiten der Bereitstellung der MilGeo-Unterlagen)

·               Abteilung Informations- und Kommunikationstechnik-Einkauf (Angelegenheiten der Vergabeverfahren, Errichtung, Abschluss und Abwicklung aller einschlägi­gen Rechtsgeschäfte die sich aus dem Aufgabenbereich der IKT-Direktion ergeben)

Zu 21 und 22:

Der Leiter des Kommandos Einsatzunterstützung hat am 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 17, aufgewie­sen. Seit 1. März 2008 liegt eine Einstufung in M BO 1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2, vor. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Kommandos Einsatzunterstützung über folgenden Aufgabenbereich:

Führung des Kommandos Einsatzunterstützung verbunden mit

-          Sicherstellung der externen und internen Rahmenbedingungen für die operative Führung der Einsatzunterstützung im Frieden und Einsatz

-          Planung und Erteilung von Vorgaben und Befehlen zur Erreichung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft

-          Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter Dienstbehörde

-          Kontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Kommandantenverantwortung

-          Einsetzung von Kommissionen zur Untersuchung von Besonderen Vorfällen und Unfällen

-          Vertretung des Kommandos Einsatzunterstützung nach außen und Präsenz bei wesentlichen militärischen, wissenschaftlichen und zivilen Veranstaltungen

-          Wahrnehmung von Verpflichtungen im Rahmen von nationalen und internationalen Repräsentationsaufgaben und Truppenkontakten

-          Umsetzen militärstrategischer Planungs- und Führungsweisungen im und für den Bereich der Einsatzunterstützung

-          Veranlassung der Umsetzung der Ergebnisse aus gewonnenen Erfahrungen

Zu 23 und 24:

Der Leiter der Baudirektion weist seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungs­rechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19, auf. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter der Baudirektion über folgenden Aufgabenbereich:

Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes und Angelegenheiten der Verwertung von Liegenschaften im Rahmen des Projektes BH 2010; Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber der SIVBEG gem. § 5 Abs. 2 SIVBEG-EG.

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Bau- und Gebäudetechnik (Angelegenheiten der Bau- und Gebäude­technik)

·               Abteilung Liegenschaften (Liegenschaftsangelegenheiten)

·               Abteilung Wirtschaft (Angelegenheiten der Verpflegung, Truppenküchen, Feldkochgerätes, Ausstattung der baulichen Infrastruktur, Betreuungsein­richtungen)

Zu 25 und 26:

Der Leiter des Heerespersonalamtes hat am 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungs­rechtliche Stellung von A1, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 19, mit Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG auf A1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2, aufgewiesen. Wegen unmittelbar darauf folgender neuerlicher Ernennung erfolgte die Einstufung auf A1, Funktionsgruppe 7, Stufe 2. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter des Heerespersonalamtes über folgenden Aufgabenbereich:

Leitung des Heerespersonalamtes verbunden mit

-          Leitung einer Verwaltungsbehörde I. Instanz im Sinne des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

-          Leitung einer Dienststelle im Sinne des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

-          Dienstaufsicht allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des HPA gegenüber

-          Fachaufsicht grundsätzlich allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des HPA, jedoch nicht dem Arzt und nicht den Psychologen gegenüber

-          Disziplinarvorgesetzter im Sinne des Heeresdisziplinargesetzes allen Soldaten und Soldatinnen im Personalstand des HPA gegenüber

-          durch das Wehrgesetz normierte Ermächtigung zur Erlassung von Disziplinar­verfügungen allen organisatorisch unterstellten Beamten und Beamtinnen, die nicht Soldaten sind, gegenüber

-          Sicherstellung der Vollziehung aller dem HPA als Behörde I. Instanz durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben

-          Sicherstellung der Vollziehung aller dem HPA als dem BMLV unmittelbar nachge­ordnete Dienststelle durch Verwaltungsverordnung übertragenen Aufgaben

-          Vertretung und Repräsentation von Amt und Behörde außerhalb des eigenen Wirkungs­bereiches

-          Sicherstellung der

·        Kurz-, Mittel- und Langfristplanungen für das Heerespersonalamt

·        permanenten Optimierung von Aufbau- und Ablauforganisation

·        Koordinierung, insbesondere mit dem Leiter Zentralsektion

·        Durchsetzung des konkreten Gestaltungsmodells einer wirkungsorientierten Ver­waltungsführung im eigenen Wirkungsbereich

Zu 27 und 28:

Der Leiter der Rüstungsdirektion hat seit 1. Dezember 2007 eine dienst- und besoldungs­rechtliche Stellung von M BO 1, Funktionsgruppe 7, Stufe 1, aufgewiesen. Mit 1. März 2008 erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand. Zum Stichtag 1. Dezember 2007 verfügte der Leiter der Rüstungsdirektion über folgenden Aufgabenbereich:

Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik

o              Unterstellte Organisationseinheiten:

·               Abteilung Waffensysteme und Munition (Angelegenheiten der Bereitstellung von Waffensystemen und Munition)

·               Abteilung Fahrzeuge, Gerät und persönliche Ausrüstung (Angelegenheiten der Bereitstellung von Fahrzeugen, Gerät und persönlicher Ausrüstung)

·               Kaufmännische Abteilung (Angelegenheiten der Vergabeverfahren, Errichtung, Abschluss und Abwicklung aller einschlägigen Rechtsgeschäfte, Zoll- und Abgabewesen)

Zu 29:

Um die derzeit laufende Reform der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung nicht zu ver­zögern, wurde im Rahmen der Neustrukturierung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorerst auf eine Neuorganisation des Ausbildungswesen verzichtet und dieses in seiner Gesamtheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Sektion II zugeordnet. Grundsätzlich ist jedoch beabsichtigt, auch den Bereich Ausbildungswesen unter Zugrunde­legung der Hauptprozesse Planung und Bereitstellung neu zu strukturieren. Die Bearbeitun­gen dazu wurden bereits eingeleitet, wobei mit dem Abschluss der Maßnahmen im 2. Quartal 2009 zu rechnen ist.

Zu 30 und 33:

Die rechtliche Grundlage für die Besorgung (auch deren organisatorischer Zuordnung) aller zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte bilden der § 2 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, wonach Geschäfte der obersten Bundesver­waltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen sind, sowie der § 7 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986, wonach alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen sind. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig ist.

Zu 31:

Die Zuordnung des Aufgabenbereichs Ausbildungsangelegenheiten (Angelegenheiten des Ausbildungswesens) erfolgte mit 1. Juni 2008 – Inkraftsetzung der neuen Geschäftseintei­lung für das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Zu 32:

Eine der Zielsetzungen der Neustrukturierung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung war, operative Aufgaben weitestgehend in den nachgeordneten Bereich zu delegieren. Demzufolge wurden die operativen Aufgaben der Angelegenheit militärische Sicherheit nach eingehender Analyse dem Abwehramt zugeordnet. Dabei ist davon auszu­gehen, dass zu erwartende Synergieeffekte eine möglichst effiziente Erledigung dieser Aufgaben ermöglichen. Auf Grund der besonderen Bedeutung und Sensibilität dieses Bereiches wurde die Richtlinienkompetenz für diese Angelegenheit in unmittelbarer Nähe des Chefs des Generalstabes in der Generalstabsabteilung angesiedelt.


Zu 34:

Mit dem Lagezentrum wurde im Rahmen der Neuorganisation der Zentralstelle in der Sektion IV ein Organisationselement geschaffen, dessen Aufgabe es unter anderem ist, das militärstrategische Lagebild zusammenzuführen. Dazu ist es mit allen hierfür erforderlichen Kompetenzen ausgestattet.

Zu 35:

Ja.

Zu 36 und 38:

Durch diese Vorgangsweise werden ein optimaler Abschluss der personellen Überleitung in die neue Zentralstellenorganisation und eine geordnete Übergabe der weiterzuführenden 17 Teilprojekte an die Linienorganisation nach Abschluss des Projektes Management ÖBH 2010 mit Ende August 2008 sichergestellt.

Zu 37:

Diese Frage kann auf Grund der „allgemeinen Formulierung“ keiner Beantwortung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang darf aber angemerkt werden, dass das Kriterium „im höchsten Ausmaß geeignet“ sich immer auf die Bewerbung für einen speziellen Arbeitsplatz bezieht.

Zu 39:

Nach den Bestimmungen der § 137 Abs. 4 bzw. § 147 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sind Arbeitsplätze, deren Identität im Rahmen von Organisationsmaßnahmen oder Änderungen der Geschäftseinteilung nicht mehr gegeben ist, vom zuständigen Bundes­minister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen. Dies gilt auch für alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze. Im gegenständlichen Bewertungsverfahren wurde mit dem Bundeskanzleramt das Einvernehmen hinsichtlich einer Bereichslösung hergestellt; daher ist der Leiter der Presseabteilung nunmehr gleichzeitig Leiter des Bereiches Kommunikation. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 4a Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 auch dann stattzufinden hat, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.

Zu 40:

Nach den Bestimmungen des § 4a AusG war der Arbeitsplatz des Leiters des Bereichs Kommunikation zwingend auszuschreiben, da sich deutlich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von der Organisationsänderung betroffenen ursprünglichen Arbeitsplatzes (Leiter Gruppe Kommunikation bzw. Leiter der Abteilung Presse) geändert hat.

Zu 41:

Durch die erfolgte Aufgabenänderung und die direkte Zuordnung des Bereiches Kommuni­kation zum Chef des Generalstabes kommt der Funktion des Leiters des Bereichs Kommuni­kation eine zentrale militärische Bedeutung zu. Dies drückt sich auch in der Tatsache aus, dass dieser auch als Sprecher des Bundesministeriums für Landesverteidigung fungiert.

Zu 42:

Der Arbeitsplatz des Leiters der Generalstabsabteilung war auszuschreiben, da sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des ursprünglichen Arbeitsplatzes als Leiter des Generalstabsbüros geändert hat.

Zu 43:

Die Ausschreibung des Arbeitsplatzes des Leiters der Generalstabsabteilung beruht auf § 4a AusG.

Zu 44:

Selbstverständlich habe ich vor den Gesprächen mit jedem einzelnen Betroffenen, auch Gespräche mit Vertretern der zuständigen Personalvertretungsorgane, geführt.

Zu 45 und 46:

Ich verweise hiezu auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach diese Gespräche vertraulich sind.