4508/AB XXIII. GP
Eingelangt am 29.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0084-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4462/J vom 29. Mai 2008 der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die steuerliche Benachteiligung von Veganern und Allergikern, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen zwar alle festen Nahrungsmittel, von den Getränken sind hingegen nur natürliches Wasser und Milch (einschließlich Milchmischgetränke) ermäßigt zu versteuern. Alle anderen Getränke, somit auch Sojamilch (richtige Bezeichnung: Sojagetränk), unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz von 20%. Diese Regelung steht auch im Einklang mit den EU-rechtlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie. Danach wäre es zwar möglich, weitere oder auch alle nichtalkoholischen Getränke dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Von dieser Möglichkeit hat jedoch Österreich - wie auch die meisten anderen EU-Staaten - nicht Gebrauch gemacht; dies hat vor allem budgetäre Gründe.
Zu 2.:
So genannte Sojamilch besteht im Wesentlichen aus Wasser und Sojabohnen und teilweise verschiedenen Zusätzen und wird gesüßt und ungesüßt angeboten. Es ist richtig, dass Sojagetränk von Personen, die unter Nahrungsmittelunverträglichkeit (Laktoseintoleranz) oder bestimmten Allergien leiden sowie von Vegetariern und Veganern als Ersatz für Milch tierischen Ursprungs verwendet wird, wobei es allerdings notwendig ist, das Sojagetränk mit bestimmten Zusätzen zu versehen (insbesondere mit Kalzium und verschiedenen Vitaminen). Die Annäherung an den Nährwert der Milch wird nicht allein durch die Inhaltsstoffe der Sojabohne erreicht.
Es sind auch andere Produkte auf dem Markt, die von dem betroffenen Personenkreis als Milchersatz verwendet werden, wie beispielsweise Getreide“milch“ (etwa in Form von Hafermilch) sowie Reismilch, Nussmilch, Mandelmilch, Kokosmilch etc., wobei diese Getränke meist ebenfalls mit verschiedenen Zusätzen versehen sind. Weiters werden von den betroffenen Personen auch andere nichtalkoholische Getränke, wie insbesondere Fruchtsäfte, so genannte Energiedrinks etc. vermehrt getrunken. Alle diese Getränke unterliegen ebenfalls dem Normalsteuersatz von 20%.
Es wäre daher schwer vertretbar, nur ein bestimmtes Getränk, das als Milchersatz dient, in den ermäßigten Steuersatz einzubeziehen. Hinzu kommt die Schwierigkeit, so genannte Sojamilch eindeutig zu definieren, da auch geregelt werden müsste, welche Zusätze für das Wesen einer Sojamilch nicht schädlich sind (Sojamilch mit Vanille, mit Schokolade etc.). Um Abgrenzungsschwierigkeiten sowie eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung verschiedener ebenfalls "gesunder" Getränke zu vermeiden, müsste man wahrscheinlich sämtliche nichtalkoholischen Getränke in den ermäßigten Steuersatz einbeziehen. Diese Lösung kann jedoch – wie bereits eingangs erwähnt – aus budgetären Gründen nicht realisiert werden.
Abschließend wird noch angemerkt, dass auch andere EU-Staaten, wie beispielsweise Deutschland, nur Milch und nicht auch Sojagetränk dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen.
Mit freundlichen Grüßen