4516/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.08.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

DR. Erwin Buchinger

Bundesminister

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-40001/0052-IV/2008                                               Wien, 30.07.2008

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4550/J der Abgeordneten Kickl u.a. betreffend Mindestsicherung für „subsidiär Schutzberechtigte“ wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Begutachtung zum Entwurf einer Art. 15a B-VG Vereinbarung des Bundes und der Länder über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingelangten Stellungnahmen, die mehrfach insbesondere auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 hingewiesen haben, soll die Personengruppe der subsidiär Schutzberechtigten explizit in den Adressatenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgenommen werden.

 

Der Kernbereich der Sozialleistungen im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der oben angeführten Richtlinie deckt sich aus Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumenenschutz grundsätzlich mit dem Leistungsspektrum der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dieses umfasst bundesweit einheitliche Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Deckung des Wohnbedarfs sowie einen Krankenversicherungsschutz.

 

Ob und in welchem Ausmaß die Aufnahme der subsidiär Schutzberechtigten in den anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung finanzielle Mehraufwendungen verursachen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Bereits jetzt ist in den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder normiert, dass subsidiär Schutzberechtigte entweder österreichischen Staatsangehörigen im Sinne obiger Richtlinie gleichgestellt sind, oder entsprechende Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zumindest im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bei Vorliegen eines Härtefalles erhalten können.

 

Des weiteren wäre zu berücksichtigen, dass mit einer Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2007, der Zugang zum Arbeitsmarkt für diese Personengruppe geöffnet wurde, womit die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens möglich wird.

 

Die konkreten finanziellen Implikationen, die mit der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einhergehen, können erst nach der Umsetzung der jeweiligen Landesgesetze beurteilt werden. In der Vereinbarung selbst wird eine umfassende Evaluierung der Kosten ein Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung vorgesehen sein.

 

Zur Frage 7:

Die ausdrückliche Aufnahme von Staatenlosen in den anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erscheint aus systematischen Gründen nicht zweckmäßig, da bei nicht österreichischen StaatsbürgerInnen auf das Vorliegen eines bestimmten Aufenthaltstitels abgestellt wird. Weisen Staatenlose einen in der Vereinbarung aufgezählten Aufenthaltstitel vor, können sie - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (Einsatz der eigenen Mittel und der Arbeitskraft) - eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen