4521/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.08.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

DR. Erwin Buchinger

Bundesminister

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-40001/0056-IV/9/2008                                           Wien, 30.07.2008

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4613/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Menschen mit Behinderungen aufgrund des Schlafmittels Contergan, wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 3:

Im Bereich der Behindertenangelegenheiten spielt nach dem Finalitätsprinzips die Ursache einer Behinderung keine Rolle, sodass u.a. die Anzahl von Menschen mit einer bestimmten Behinderung nicht erfasst wird. Die Anzahl der in Österreich lebenden Menschen, deren gesundheitliche Schädigung oder Behinderung auf die Verwendung von Contergan zurückzuführen ist, ist aus diesem Grund nicht bekannt.

 

In diesem Zusammenhang erscheint es fraglich, ob die Erfassung von präzisen Behinderungsarten und deren Ursachen mit den Vorschriften des Österreichischen Datenschutz- bzw. Behindertengleichstellungsrechts vereinbar wäre.

 

Dem Haus sind zudem keine Forderungen der Interessensvertretungen "Contergangeschädigter" bekannt, die einen Handlungsbedarf zur Schaffung genereller Maßnahmen für diesen speziellen Personenkreis erblicken lassen würden.

 

Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Menschen, deren Behinderung auf die Verwendung von Contergan zurückzuführen ist, bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen selbstverständlich die gleichen Rechte, Leistungen und Vergünstigungen zustehen, wie sie von anderen Menschen mit Behinderungen auch in Anspruch genommen werden können.

 

 

Mit freundlichen Grüßen