4521/AB XXIII. GP
Eingelangt am 01.08.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
DR. Erwin Buchinger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-40001/0056-IV/9/2008 Wien, 30.07.2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4613/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Menschen mit Behinderungen aufgrund des Schlafmittels Contergan, wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Im Bereich der Behindertenangelegenheiten spielt nach dem Finalitätsprinzips die Ursache einer Behinderung keine Rolle, sodass u.a. die Anzahl von Menschen mit einer bestimmten Behinderung nicht erfasst wird. Die Anzahl der in Österreich lebenden Menschen, deren gesundheitliche Schädigung oder Behinderung auf die Verwendung von Contergan zurückzuführen ist, ist aus diesem Grund nicht bekannt.
In diesem Zusammenhang erscheint es fraglich, ob die Erfassung von präzisen Behinderungsarten und deren Ursachen mit den Vorschriften des Österreichischen Datenschutz- bzw. Behindertengleichstellungsrechts vereinbar wäre.
Dem Haus sind zudem keine Forderungen der Interessensvertretungen "Contergangeschädigter" bekannt, die einen Handlungsbedarf zur Schaffung genereller Maßnahmen für diesen speziellen Personenkreis erblicken lassen würden.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Menschen, deren Behinderung auf die Verwendung von Contergan zurückzuführen ist, bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen selbstverständlich die gleichen Rechte, Leistungen und Vergünstigungen zustehen, wie sie von anderen Menschen mit Behinderungen auch in Anspruch genommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen