4529/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.08.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Klement, Kolleginnen und Kollegen ha- ben am 6. Juni 2008 unter der Nr. 4561/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Förderungswürdigkeit der Windischen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø         Gelten die Kärntner Windischen im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung (BGBl. Nr. 120/1998) als nationale Minderheit"?

a.  Wenn ja, warum?

b.  Wenn nein, warum nicht?

Die Republik Österreich hat anlässlich der Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die Erklärung abgegeben, dass für sie unter dem Begriff nationale Minderheiten" die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und be-heimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes erfassten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volks-tum zu verstehen sind. Die Volksgruppen als solche wurden in der Erklärung zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten nicht namentlich be-zeichnet.

Zu Frage 2:

Ø         Sind die Kärntner Windischen im Sinne des Volksgruppengesetzes (BGBl. Nr. 396/1976, § 1. Abs. 2) eine Volksgruppe?

a.  Wenn ja, warum?

b.  Wenn nein, warum nicht?

Die Klärung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 3:

Ø        Sind Sie der Meinung, daß die gesetzlichen Erfordernisse für die Gewährung einer Förderung nach dem Volksgruppengesetz, bzw. nach dem Rahmenüberein-kommen zum Schutz nationaler Minderheiten seitens des Verbandes der Kärnt-ner Windischen vollinhaltlich erfüllt sind?

a.  Wenn nein, warum nicht?

b.  Wenn ja, warum wird der Volksgruppe der Kärntner Windischen keinerlei För-derung gewährt?

Aussagen über eine Förderung nach dem Volksgruppengesetz können erst nach dem Abschluss der Klärung der Anwendbarkeit des Volksgruppengesetzes auf den Verband der Kärntner Windischen getroffen werden.

Zu Frage 4:

Ø        Welcher Volksgruppe werden die Kärntner Windischen bei Volkszählungen mit welcher Begründung zugezählt?

In den Volkszählungen 1869 bis 1910 wurde die Umgangssprache abgefragt. Bei der Volkszählung 1923 wurde die Denksprache und bei der Volkszählung 1934 die Spra-che, deren Kulturkreis der Befragte sich zugehörig fühlt, erhoben. Seit 1951 wurde bei den Volkszählungen wiederum lediglich die Umgangssprache abgefragt; die Zu-gehörigkeit zu einer Volksgruppe wurde nicht abgefragt.

Mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei der ordentlichen Volks-zählung am 15. Mai 2001 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl. II Nr. 385/2000, wurden auch die inhaltlichen Fragen des Personenblattes festgelegt. Die die Umgangssprache betreffende Frage 6 sah für folgende Sprachen Kästchen zum Ankreuzen vor: deutsch", burgenland-kroatisch", romanes", tschechisch", slowa-kisch", ungarisch", slowenisch", kroatisch", "serbisch", türkisch". Darüber hinaus konnte durch das Befüllen eines Feldes auch eine andere Umgangssprache angege-ben werden.

 

Die Erläuterungen zum Personenblatt enthielten zur Frage 6 folgenden Text: Geben Sie bitte jene Sprache (auch mehrere Sprachen) an, die Sie gewöhnlich im privaten Bereich (Familie, Verwandte, Freunde usw.) sprechen. Fremdsprachenkenntnisse sind hier nicht anzugeben. Bei Personen, die (noch) nicht sprechen können, wird die in ihrer Familie gesprochene Umgangssprache angeführt."

Zu Frage 5:

Ø         Wissen Sie, dass der Verband der Kärntner Windischen seit Jänner 2007 als ein-zige legitime Vertretung der Kärntner Windischen konstituiert wurde, und dass sich der Verband der Windischen ausdrücklich gegen eine Zwangszuordnung aus-spricht?

a. Wenn ja, wie gedenken Sie mit diesem Umstand umzugehen?

Dem Bundeskanzleramt ist bekannt, dass Vertreter des Verbandes der Kärntner Win-dischen die Meinung vertreten, nicht Teil der slowenischen Volksgruppe zu sein. Im Übrigen ist auf die Beantwortung der Frage 2 zu verweisen.