4534/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.08.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
(5-fach)
GZ: BMSK-90180/0018-III/1/2008 |
Wien, |
Betreff: Parlamentarische Anfrage (PA Nr. 4631/J) betr. Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) und Zentrale Verbindungsstelle (Abg. Mag. Maier)
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete oben angeführte schriftliche Anfrage wie folgt:
Ad 1
Gemäß Art. 5 Abs. 1. der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, welche zuständigen Behörden, andere Behörden und Stellen ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt oder verboten werden, und welche Stelle sie als zentrale Verbindungsstelle benennen wollen. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 hat die Kommission das Verzeichnis der zentralen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und zu aktualisieren: Aus der aktuellsten Version (Amtblatt C 286 vom 28.11.2007, Seiten 1-44) gehen folgende zentrale Verbindungsstellen hervor:
Mitgliedstaaten |
Zentrale Verbindungsstelle |
Großbritannien |
Office of Fair Trading |
Schweden |
Swedish Consumer Agency/Consumer Ombudsman |
Finnland |
Consumer Agency/Consumer Ombudsman |
Ungarn |
General Inspectorate for Consumer Protection |
Polen |
President of the OCCP (President of the Office of Competition and Consumer Protection) |
Slowakei |
Ministry of Economy of the Slovak Republic |
Slowenien |
Ministry of the Economy - Consumer Protection Office |
Bulgarien |
Commission on Consumer Protection with Ministry of Economy and Energy |
Dänemark |
The Danish Consumer Ombudsman |
Tschechische Republik |
Ministry of Industry and Trade |
Deutschland |
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
Estland |
Consumer Protection Board |
Griechenland |
Ministry of Development General Secretariat of Consumer Affairs Directorate of Consumer Policy |
Irland |
National Consumer Agency |
Island |
Icelandic Consumer Agency |
Italien |
Ministry of Production Activities - Directorate-General for Market Harmonisation and Consumer Protection |
Zypern |
Competition and Consumer Protection Service Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
Lettland |
Consumer Rights Protection Centre |
Niederlande |
Consumer Protection Authority |
Belgien |
FOD Economie |
Spanien |
Instituto Nacional del Consumo |
Portugal |
Instituto do Consumidor |
Frankreich |
Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes – Bureau de la protection économique du consommateur |
Luxemburg |
Ministre ayant la protection des consommateurs dans ses attributions |
Litauen |
State Consumer Rights Protection Authority |
Malta |
Office for Fair Trading |
Norwegen |
Consumer Ombudsman |
Rumänien |
National Authority for Consumer Protection |
Österreich |
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz |
Ad 2
Es wurden mit Stand 1. Juli 2008 insgesamt fünfzehn Informations- und Durchsetzungsersuchen über die zentrale Verbindungsstelle an die jeweils zuständigen Behörden herangetragen.
Ad 3
Aus der statistischen Auswertung sämtlicher Ersuchen (aller MS sowie NOR und Island) in der Datenbank zur Behördenkooperation der Europäischen Kommission mit Stand 7.12.2007 gehen insgesamt 159 Informationsersuchen, 88 Durchsetzungsersuchen und 70 Warnungen hervor.
An die österreichische zentrale Verbindungsstelle wurden bis zum 1. Juli 2008 insgesamt fünfzehn Ersuchen übermittelt, davon waren sechs Informationsersuchen und neun Durchsetzungsersuchen.
Die Ansuchen an die zentrale Verbindungsstelle betrafen die Richtlinien 84/450/EWG (irreführende Werbung), 2005/29/EG (UGP), 97/55/EC (vergleichende Werbung), 97/7/EG (Fernabsatz), 2001/83/EG (medizinische Produkte), 90/314/EWG (Pauschalreisen), 94/47/EG (Timeshare) und 2000/31/EG (E-commerce).
Die Informationsersuchen wurden von F, HU, NL, B eingebracht, die Durchsetzungsersuchen von F, N, D, NL, BG.
Ad 4
Alle Ersuchen werden gemäß Art 12 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 iVm § 9 Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG (BGBl I Nr. 148/2006) über die zentrale Verbindungsstelle der ersuchenden zuständigen Behörde an die zentrale Verbindungsstelle der ersuchten Behörde übermittelt.
Ad 5
Eine Person (v1) ist mit der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes (VBKG) befasst, jedoch nicht zur Gänze, da sie auch noch mit anderen Aufgaben in der Konsumentenschutzsektion betraut ist. Die alternativen Kontaktstellen dienen der Vertretung der Hauptkontaktstelle und wurden der Europäischen Kommission genannt, um Zugang zur Datenbank zu erhalten.
Ad 6
a. Zentrale Verbindungsstelle |
|
Organisation/Abteilung |
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz |
Postanschrift |
Radetzkystraße 2, 1030 Wien |
E-Mail-Adresse |
Konsumentenschutz@bmsk.gv.at |
Tel. Nr. |
00431/71100-2501 |
Telefax |
00431/71100-2549 |
Hauptkontaktstelle |
Mag. Valentin Messner (Karenzvertretung von Mag. Iris Podbelsek |
E-Mail-Adresse |
valentin.messner@bmsk.gv.at |
Tel. Nr. |
00431/71100-2532 |
Telefax |
00431/7189470-2309 |
Gesprochene Sprachen |
Deutsch, Englisch |
Alternative Kontaktstelle |
Dr. Maria Reiffenstein |
E-Mail-Adresse |
Maria.reiffenstein@bmsk.gv.at |
Tel. Nr. |
00431/71100-2505 |
Telefax |
00431/7189470-2171 |
Gesprochene Sprachen |
Deutsch, Englisch |
Alternative Kontaktstelle |
Mag. Carol Serre |
E-Mail-Adresse |
Carol.serre@bmsk.gv.at |
Tel. Nr. |
00431/71100-2508 |
Telefax |
00431/7189470-2179 |
Gesprochene Sprachen |
Deutsch, Englisch, Französisch |
Alternative Kontaktstelle |
Dr. Michaela Kropatschek |
E-Mail-Adresse |
Michaela.kropatschek@bmsk.gv.at |
Tel. Nr. |
00431/71100-2506 |
Telefax |
00431/7189470-2178 |
Gesprochene Sprachen |
Deutsch, Englisch |
Alternative Kontaktstelle |
Kerstin Allinger |
E-Mail-Adresse |
Kerstin.allinger@bmsk.gv.at |
Tel. Nr. |
00431/71100-2503 |
Telefax |
00431/7189470-2174 |
Gesprochene Sprachen |
Deutsch, Englisch |
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz hat auf seiner Homepage (unter Fachbereich/Konsumentenschutz/Aktuelles/Behördenkooperation) aktuelle Informationen zur „Behördenkooperation“ sowie sämtliche AnsprechpartnerInnen der zentralen Verbindungsstelle und der zuständigen Behörden veröffentlicht.
Ad 7
Keine
Ad 8
Die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes – VBKG obliegt hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 11 dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz (näheres s. Frage 6). §11 VBKG sieht die Einrichtung eines Beirats bei der zentralen Verbindungsstelle vor. Der Vorsitz erfolgt durch einen Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz. Die Geschäftsstelle des Beirats ist die Abt. III/1 des BMSK. Der Beirat hat am 18. Juni 2008 seine Geschäftsordnung angenommen.
Diese lautet:
Geschäftsordnung des
Behördenkooperationsbeirates
Grundlage der Geschäftsordnung des Beirates ist § 11 VBKG, BGBl. I Nr. 148/2006.
Gemäß § 11 Abs. 2 VBKG hat sich der Beirat eine Geschäftsordnung zu geben, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
Rechtsgrundlage des Behördenkooperationsbeirates
§ 1. Der Beirat ist bei der zentralen Verbindungsstelle, beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK), auf Grund des § 11 Abs. 1 VBKG, BGBl. I Nr. 148/2006, eingerichtet.
Aufgaben
§ 2. Dem Beirat obliegt gemäß § 11 Abs. 1 VBKG der Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
Mitglieder und Arbeitsweise
§ 3. (1) Dem Beirat gehören gemäß § 11 Abs. 1 VBKG als stimmberechtigte Mitglieder je ein/e Vertreter/in an:
1. der Bundesministerin für Justiz,
2. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
3. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit,
4. des Bundeskanzlers bzw der Bundesministerin im Bundeskanzleramt (Art 77 Abs 3 B-VG),
5. der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
6. des Bundesministers für Inneres,
7. des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz,
8. des Bundeskartellanwaltes,
9. der Bundeswettbewerbsbehörde,
10. der Kommunikationsbehörde Austria,
11. des Bundeskommunikationssenates,
12. des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen,
13. der Wirtschaftskammer Österreich,
14. der Bundesarbeitskammer,
15. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich),
16. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie
17. des Österreichischen Seniorenrates.
(2) Die Beiratsmitglieder sowie jeweils ein Ersatzmitglied sind von den durch sie vertretenen Institutionen der Geschäftsstelle des Beirates bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft im Beirat ist nicht befristet, kann aber von der entsendenden Institution durch Bekanntgabe an die Geschäftsstelle des Beirates jederzeit beendet werden.
(3) Wenn es für die Zusammenarbeit bei der Vollziehung von Teilbereichen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, einschließlich der Koordination der Marktüberwachung, erforderlich ist, kann der Beirat beschließen, Unterausschüsse mit einem bestimmten Mandat einzusetzen. Jedem Beiratsmitglied steht die Teilnahme an Unterausschüssen offen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für die Sitzungen der Unterausschüsse.
(4) Die Tätigkeit im Beirat und in den Unterausschüssen begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
Geschäftsführung und Vorsitz
§ 4. (1) Die Geschäftsführung des Beirates sowie der Vorsitz im Beirat (Einberufung sowie Leitung der Beiratssitzungen) obliegt einem/einer Vertreter/in des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Die Geschäfts- und Vorsitzführung in den Unterausschüssen wird gleichzeitig mit der Einsetzung des Unterausschusses durch Beschlussfassung im Beirat festgelegt. Der Vorsitz des Unterausschusses hat dem Beirat regelmäßig über seine Arbeit zu berichten.
(3) Geschäftsstelle des Beirates ist die Abt. III/1 im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien.
Beiziehung von Expert/inn/en
§ 5. (1) Der Beirat bzw. die Unterausschüsse können beschließen, zu ihren Beratungen Vertreter/innen weiterer Behörden sowie auch Vertreter/innen der Länder einzuladen und diese anzuhören.
(2) Der/Die Vorsitzende des Beirates bzw. der Unterausschüsse kann zu den Sitzungen darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen, falls dies von mindestens zwei Mitgliedern des Beirates beantragt wird. Deren Teilnahme kann auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt werden.
(3) Diese Expert/inn/en haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
Sitzungen
§ 6. (1) Eine Sitzung des Beirates ist durch die Geschäftsführung bei Bedarf einzuberufen, wobei in der Regel mindestens eine Sitzung pro Jahr abgehalten wird.
(2) Sitzungen des Beirates sind überdies dann innerhalb von fünf Wochen von der Geschäftsführung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Beiratsmitgliedern beantragt wird.
§ 7. Die Einladung zur Sitzung ergeht möglichst frühzeitig schriftlich und auf elektronischem Wege und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.
§ 8. (1) Die Tagesordnung ist von der Geschäftsführung festzulegen, wobei von Mitgliedern beantragte Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Unterlagen zu den jeweiligen Sitzungen des Beirates sind von der Geschäftsführung möglichst frühzeitig zu versenden.
§ 9. Die Sitzungen des Beirates und der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet. Ebenso sind die Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.
§ 10. Sofern der Geschäftsstelle des Beirates von der entsendenden Institution keine Nominierung zugegangen ist oder das Mitglied erstmalig an einer Sitzung des Beirats oder eines Unterausschusses teilnimmt, hat das Mitglied auf Verlangen des/der Vorsitzenden seine Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung nachzuweisen.
Beschlüsse
§ 11. (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung gemäß den §§ 7 und 8 ordnungsgemäß erfolgt ist, der/die Vorsitzende anwesend und mindestens zwei Drittel der entsendenden Institutionen durch Mitglied bzw. Ersatzmitglied vertreten ist.
(2) Sofern eine der entsendenden Institutionen in einer Beiratssitzung durch Mitglied und Ersatzmitglied vertreten ist, ist nur das Mitglied stimmberechtigt.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Feststellung des Stimmverhältnisses sind nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu berücksichtigen; Stimmenenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Beschlüsse des Beirates werden protokolliert, wobei begründete Minderheitsvoten festzuhalten sind.
(5) In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege herbeigeführt werden, es sei denn, drei Mitglieder widersprechen dieser Vorgangsweise. Begründete Minderheitsvoten sind im Abstimmungsprotokoll zu vermerken.
(6) Der Verpflichtung zur
Vorlage des Entwurfes für den in § 10 Abs. 1 VBKG genannten Bericht
kommt die zentrale Verbindungsstelle durch Übermittlung des
Berichtsentwurfes schriftlich und auf elektronischem Wege an sämtliche
Beiratsmitglieder nach. Die Beiratsmitglieder können zum Entwurf
schriftlich oder auf elektronischem Wege Stellung nehmen. Die Stellungnahmen
sind allen Beiratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die zuständigen Behörden haben ihre Absicht, nach § 12 Abs 1 VBKG eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen (§ 11 Abs 5 VBKG), der Geschäftsstelle auf elektronischem Wege bekannt zu geben, die diese allen Beiratsmitgliedern übermittelt.
Protokoll
§ 12. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Beirates ist von der Geschäftsführung ein Protokoll anzufertigen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Von jedem Protokoll ist eine Ausfertigung den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Sofern beigezogene Sachverständige dies wünschen, ist ihnen der Teil des Protokolls, der die Zeit ihrer Anwesenheit in der Sitzung betrifft, zuzusenden.
Wien, am 18. Juni 2008
Ad 9
Die Beschickung des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung [EG] Nr. 2006/2004) bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Derzeit erfolgt die Vertretung Österreichs durch Dr. Maria Reiffenstein und Mag. Valentin Messner (bis August 2007 durch Mag. Iris Podbelsek).
Ad 10
Die Frage ist nicht eindeutig, zumal Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 „nur“ den so genannten Informationsaustausch ohne Ersuchen („Warnmeldung“) betrifft. Wenn eine zuständige Behörde feststellt (aus eigenem oder etwa in Folge an sie heran getragener Verbraucherbeschwerden), dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein solcher erfolgen könnte, hat sie dies den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Informationen zu liefern. Diese Mitteilungen werden ebenso wie die beiden anderen Amtshilfeersuchen - Informations- und Durchsetzungsersuchen (Art. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) – schriftlich mittels der elektronischen Datenbank, die von der Kommission unterhalten wird, entsprechend übersandt. Im Unterschied zu den beiden anderen Amtshilfeersuchen werden diese Warnmeldungen nicht über die zentrale Verbindungsstelle weitergeleitet. In diesen Fällen kommunizieren die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, welche die Ersuchen operativ bearbeiten müssen, direkt miteinander. Das System sieht keine Einbeziehung bzw. Information der zentralen Verbindungsstellen vor.
Die Verwaltungszusammenarbeit erfolgt darüber hinaus durch sämtliche Tätigkeiten der Behörden, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ergeben.
Sofern sich die Frage auf Artikel 9 (Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit (Artikel 9) bezieht, kann mitgeteilt werden, dass sich Österreich an den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen „Sweeps“ sowohl 2007 (Airline-Websites) als auch 2008 (mobilfunkbezogene (insb. an Kinder und Jugendliche gerichtete Dienstleistungen im Internet) beteiligt und diesbezügliche Webseiten auf ihre Rechtskonformität überprüft hat.
Ad 11
Die Konsumentenschutzsektion erhält nur in wenigen Fällen grenzüberschreitende Beschwerden, die für die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 relevant wären.
Das BMSK hat aber allen mit Verbraucherbeschwerden befassten Einrichtungen (AK, VKI, ECC-Vienna, Internet-Ombudsmann, Länder) einen Leitfaden zur Verfügung gestellt, der die Voraussetzungen beschreibt, unter denen eine Weiterleitung an die zuständigen Behörden sinnvoll und angezeigt ist. Bisher wurde nur in einem Fall ein vermuteter Verstoß (betr. irreführende Werbung) durch den VKI an die Bundeswettbewerbsbehörde herangetragen, der schließlich in das vorerst einzige Durchsetzungsersuchen an Deutschland mündete, das allerdings wegen bestehender Gerichtsanhängigkeit abgelehnt wurde.
Ad 12
Diese Frage ist gleichlautend mit jener der parlamentarischen Anfrage 328/J vom 15.2.2007 und hat sich dort auf die Zusammenlegung der Kompetenzen des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde bezogen. Ich verweise diesbezüglich daher auf meine Beantwortung von 2007.
Ad 13
Auch diese Frage wurde bereits in der parlamentarischen Anfrage 328/J vom 15.2.2007 an mich gerichtet.
Die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verfolgt primär den Zweck, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zu vereinfachen und zu fördern, indem sie dazu beiträgt, die Beschränkungen für die Entwicklung von Dienstleistungstätigkeiten zu beseitigen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten zu überprüfen und gegebenenfalls zu vereinfachen.
Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es aber auch den VerbraucherInnen einen unbehinderten Zugang zu einer größeren Auswahl von Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen zu ermöglichen. Somit bleibt abzuwarten, ob das Verbrauchervertrauen in grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung tatsächlich steigt und ob die DienstleistungserbringerInnen sich rechtskonform im Hinblick auf die Einhaltung der relevanten Verbraucherschutzbestimmungen verhalten. Sollten sich die Unternehmen nicht an die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten Gemeinschaftsrechtsakte inklusiv deren innerstaatliche Umsetzung halten, könnte unter Umständen ein Ansteigen der „Behördenkooperationsfälle“ die Folge sein.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie ist bei Kollision von Gemeinschaftsrechtsakten geregelt, dass die Bestimmungen eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, einen Anwendungsvorrang gegenüber der Dienstleistungsrichtlinie genießen. Insbesondere ist hier auch die Fernsehrichtlinie aufgelistet, welche auch im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erwähnt wird und somit unter deren Anwendungsbereich fällt. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie normiert, dass die Dienstleistungsrichtlinie auch nicht die Regeln des internationalen Privatrechts betrifft. Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz geht daher davon aus, dass die verbraucherspezifischen Regelungen hinsichtlich der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht berührt werden bzw. gegebenenfalls gerechtfertigte Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Diese Problematik wird bei den Verhandlungen im Hinblick auf die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (welche in die Zuständigkeit meines Ministerkollegen Dr. Bartenstein fällt) von meinem Ressort genau beobachtet und mitgestaltet werden.
Die Dienstleistungsrichtlinie zielt somit entgegen der Verordnung /EG) Nr. 2006/2004 nicht auf die Einstellung oder das Verbot von Verstößen von Verbraucherschutzgesetzverletzungen ab.
Nach der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 6 ff) sind einheitliche AnsprechpartnerInnen zu benennen, die unter anderem auch den DienstleistungsempfängerInnen (sprich auch die VerbraucherInnen) in folgenden Fällen behilflich sein sollen: bei der Informationsbeschaffung über Anforderungen, die für niedergelassene DienstleistungserbringerInnen gelten; Angaben über die zuständigen Behörden; die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über DienstleistungserbringerInnen und deren Dienstleistungen; die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe über Streitigkeiten u.a. zwischen DienstleistungserbringerInnen und – empfängerInnen; Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die VerbraucherInnen praktisch unterstützen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass diese beiden Instrumente nebeneinander bestehen, bzw. sich gegebenenfalls auch ergänzen und dass derzeit keine konkreten Auswirkungen der EG Dienstleistungsrichtlinie auf die Verbraucherbehördenkooperation erwartet werden.
Mit freundlichen Grüßen