4555/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.08.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten Dr. Jarolim, Keck und GenossInnen haben am 6. Juni 2008 unter der Zahl 4587/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische  Anfrage betreffend „die Inhaftierung von Tierschutzaktivisten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Bei der exekutiven Umsetzung der gerichtlich genehmigten Anordnungen der zuständigen Staatsanwaltschaft waren keine Sondereinheiten im Einsatz.

 

Zu Frage 3:

Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 12 Abs 1, 2.Satz StPO)  ersuche ich um Verständnis, dass anläßlich einer parlamentarischen Anfrage zu diesen Fragestellungen keine Auskunft erteilt werden kann.


 

Zu Frage 4:

Das Einschreiten erfolgte aufgrund von gerichtlich genehmigten Anordnungen der zuständigen Staatsanwaltschaft.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Die rechtliche Beurteilung der von der Kriminalpolizei ermittelten Sachverhalte obliegt ausschließlich den Justizbehörden. Die Beantwortung dieser Fragen fällt daher nicht in meinen Ressortbereich. Ich ersuche um Verständnis, dass eine Beantwortung daher unterbleiben muss.

 

Zu Frage 8:

Die Überwachung der Telekommunikation ist ausschließlich aufgrund justizieller Anordnung zulässig. Derartige Anordnungen lagen vor. Die Beantwortung dieser Fragen fällt somit  nicht in meinen Ressortbereich. Ich ersuche um Verständnis, dass eine Beantwortung daher unterbleiben muss.

 

Zu Frage 9:

Eine SOKO „Pelztier“ ist mir nicht bekannt und wurde zu keinem Zeitpunkt eingerichtet. Zum Zwecke der Durchführung der gegenständlichen sehr umfangreichen Ermittlungen wurde von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eine gesonderte Ermittlungsgruppe eingerichtet.

 

Zu Frage 10:

Die rechtmäßige Arbeit von Vereinen ist und war niemals Gegenstand eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Ziel der Amtshandlung war die Klärung von schwerwiegenden Straftaten, mit einem hohen entstandenen Sachschaden.