4557/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.08.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Rudolf Parnigoni, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Juni 2008 unter der Nr. 4612/J an den damaligen Bundesminister für Inneres Günther Platter eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Fluggast-daten-Übermittlung nach Australien“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich als Nachfolgerin von Herrn Bundesminister Günther Platter und in meiner Funktion als Bundesministerin für Inneres nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Rat hat am 5./6. Juni 2008 eine grundsätzliche politische Einigung zum Text eines Entwurfs eines „Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften“ erzielt.

 

Dem Entwurf dieses Abkommens wurde im Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) am 22. Mai 2008 grundsätzlich zugestimmt. Dieser Zustimmung ist in Österreich ein interministerieller Koordinierungsprozess vorangegangen, der federführend vom Bundes-ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten betreut wurde. Alle involvierten Ressorts haben im Rahmen der Vorbereitung zur Sitzung des COREPER am 22. Mai 2008 der grundsätzlichen Einigung zum Entwurf zugestimmt.

 

Die inhaltliche Federführung wurde vom Bundeskanzleramt (BKA) wahrgenommen. Die Erstellung der Weisung für den österreichischen Ständigen Vertreter bei der Europäischen Union für die Sitzung am 22. Mai 2008 erfolgte ebenfalls durch das BKA. Auf Betreiben des BKA wurde am Rat am 5./6. Juni 2008 die unten angeführte Erklärung zu Ziffer 12 des Anhangs des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften angenommen und der bis dahin bestehende Prüfvorbehalt Österreichs aufgehoben:

 

„Österreich legt die Bestimmung betreffend „data retention“ in Ziffer 12 des Annex im Sinne der Verhältnismäßigkeit dahingehend aus, dass nicht pauschal alle im Rahmen des Abkommens übermittelten Daten gespeichert werden dürfen, sondern nur jene, deren Speicherung für Zwecke des Art. 5 Abs. 1 im Einzelfall konkret erforderlich ist.“

 

Eine formelle Annahme des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften liegt bis dato jedoch nicht vor.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 8:

Wie bei der Beantwortung zu Frage 1 erläutert liegt die inhaltliche Federführung zu diesem Dossier beim Bundeskanzleramt.