4565/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Mag. Weinzinger, Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 6. Juni 2008 unter der Zahl 4571/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Polizeiliches Vorgehen gegen Tierschutzaktivisten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit Ende April 2007 wurden Ermittlungen gegen Personen geführt, die im Verdacht stehen, gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben.
Zu Frage 2:
Bedienstete der unter lit a) bis e) angeführten Einheiten waren zumindest teilweise in die Ermittlungen eingebunden. Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Zu Frage 3:
Aufgrund der Strafprozessordnung und den einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen.
Zu Frage 4:
Es handelt sich um Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz.
Zu Frage 5:
Es wurden Anlass- und Zwischenberichte zu 31 Fakten gelegt. Bisher wurde kein Abschlussbericht im Sinne von § 100 Abs. 2 StPO gelegt.
Zu Frage 6 a) und c):
Anlass- und Zwischenberichte wurden durch Bedienstete der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit gelegt.
Zu Frage 6 b):
An die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt.
Zu den Fragen 6 d) bis 9:
Die strafrechtliche Beurteilung der von der Polizei ermittelten Sachverhalte obliegt ausschließlich den Justizbehörden. Ebenso wird die Überwachung der Telekommunikation ausschließlich infolge einer Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer richterlichen Bewilligung durchgeführt. Die Fragen fallen somit nicht in meinen Ressortbereich.
Zu Frage 10:
Es waren Bedienstete des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung und der Landespolizeikommanden Wien, Niederösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnungen beauftragt.
Zu Frage 11:
Die Leitung der Sonderkommission (siehe Antwort zu Frage 26)
Zu Frage 12:
Die Auswahl erfolgte anhand der fachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie aufgrund der taktischen Erfordernisse.
Zu Frage 13:
Die Gefährdungsprognose wurde anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungserkenntnisse erstellt.
Zu Frage 14:
Bei der Vollziehung von 23 Durchsuchungsanordnungen und 10 Festnahmeanordnungen wurden in 12 Fällen wegen Gefahr im Verzug die Türen aufgebrochen. In den Durchsuchungsanordnungen der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde das Eindringen der Kriminalpolizei ausdrücklich für zulässig erklärt.
Zu den Fragen 15 bis 17:
Nach den mir vorliegenden Berichten wurden den Betroffenen Beschlüsse ausgehändigt und ihnen Gelegenheit gegeben, der Sicherstellung unterliegende Gegenstände freiwillig herauszugeben sowie Vertrauenspersonen/rechtsfreundliche Vertreter zu kontaktieren bzw. beizuziehen.
Zu den Fragen 18 und 19:
Eine Bedrohung der Betroffenen mit der Dienstwaffe hat nicht stattgefunden. Nach dem eindringen in die Wohnungen wurden in den ersten Sekunden und bei ungeklärter Gefahrenlage die Dienstwaffen gezogen und in sichernder Position in Blickrichtung gehalten, um allfälligen Gefahren – wie z.B. reflexartig verteidigenden Hunden - vorzubeugen. Sobald das Objekt gesichert war, wurden die Dienstwaffen versorgt und die Amtshandlung in dem dann sicheren Umfeld fortgesetzt.
Der Einsatz wurde darüber hinaus fotographisch/videotechnisch festgehalten.
Zu Frage 20:
Außer an den oben angeführten Türen wurden keine Schäden verursacht. Den Betroffenen wurden Informationen übermittelt, die Auskunft über die Geltendmachung und Refundierung der Schäden an den Türen geben.
Zu Frage 21:
Die Belehrungen sind erfolgt.
Zu den übrigen Unterfragen ist eine Zuständigkeit der Justizbehörden gegeben.
Zu Frage 22:
a) 10 Personen
b) Eine Ersatzabnahme erfolgte in vier Fällen.
c) die zuständige Sicherheitsbehörde
d) die erkennungsdienstlichen Behandlungen erfolgten auf Grundlage der §§ 65 iVm 67 SPG
e) die erkennungsdienstlichen Behandlungen erfolgten auf Basis des SPG.
f) keine
Zu Frage 23:
a) Aufgrund der Nichtöffentlichkeit von Ermittlungsverfahren (§ 12 StPO) ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.
b) Nach § 101 Abs. 1 StPO entscheidet ausschließlich der Staatsanwalt über Fortgang oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens. Die Beantwortung der Frage fällt somit nicht in meine Ressortzuständigkeit.
c) Diese Frage fällt in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz.
Zu den Fragen 24 und 25:
Nach dem Vollzug der Festnahme- und Durchsuchungsanordnungen wurde eine Medienauswertung/Auswertung offener Quellen durchgeführt, welche auch dem zuständigen Staatsanwalt zur Information übermittelt wurde. Dabei wurde irrtümlich das Formular gem. § 100 Abs. 2 Z. 1 StPO verwendet. Der betroffene Beamte hat sich für sein Versehen entschuldigt. Es gab in diesem Zusammenhang lediglich Auswertungen von offen zugänglicher Information.
Zu Frage 26:
a) und d) eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) mit dem Ziel, schwerwiegende, gerichtlich strafbare Handlungen, in erster Linie zum Nachteil der Textilindustrie, der Jägerschaft, der Pharmaindustrie und anderer Industriezweige, deren Eigentümer und/oder wirtschaftlich Berechtigten zu verhindern und bereits begangene Straftaten aufzuklären.
b) Ende April 2007.
c) auf Anordnung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit.
e) die Anzahl der Bediensteten ändert sich je nach Anordnungen durch die zuständige Staatsanwaltschaft und den dadurch bedingten taktischen Notwendigkeiten. Das Kernteam besteht aus 8 Bediensteten.
f) Das Kernteam setzt sich aus Bediensteten des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und des LPK Wien zusammen. Zu weiteren, im Anlassfall herangezogenen Bediensteten, darf auf die Beantwortung zu Frage 10 verwiesen werden.
g und h) wie bekannt verfügt nur das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung über eine derartige technische Ausstattung. Dieses technische Equipment steht niemals einer konkreten Organisationseinheit oder BAO zur Verfügung sondern wird – soweit notwendig und bei Strafrechtsdelikten- in Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zum Einsatz gebracht.
i) beim Bundeskriminalamt, da die Verhinderung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Vordergrund stand.
Zu Frage 27:
Die politische Gesinnung oder Parteizugehörigkeit von Menschen ist – mit Ausnahme des Verbotsgesetzes – niemals Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Für den Irrtum in der Formularauswahl hat sich der betroffene Beamte entschuldigt (siehe Beantwortung der
Fragen 24 und 25).