4568/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Parnigoni, Pendl und
GenossInnen haben am
11. Juni 2008 unter der Nummer 4609/J an meinen Amtsvorgänger eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„PolizeischülerInnen: Ausbildungs- und dienstfremde
Tätigkeiten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Stichtag 30.06.2008 gab es in Österreich 38 Ausbildungslehrgänge mit 903 Auszubildenden. Im Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive in Salzburg ist zudem ein Grundausbildungslehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler mit sieben Teilnehmern installiert – Ende 2011)
Zu Frage 2:
Bei den
Bildungszentren der Sicherheitsexekutive in den Bundesländern und im
Bildungszentrum Traiskirchen. Es besteht keine Kasernierungsverpflichtung. Nach
Maßgabe freier Plätze besteht grundsätzlich die
Möglichkeit der Unterkunftnahme bei den
Bildungszentren.
Zu Frage 3:
Kursende: Aufnahme für: Anzahl
31.07.2008 LPK Salzburg 32
LPK Tirol 11
31.08.2008 LPK NÖ 23
LPK OÖ 26
LPK Tirol 26
LPK Vorarlberg 17
LPK (BPD) Wien 68
30.09.2008 LPK OÖ 28
31.10.2008 LPK OÖ 27
30.11.2008 LPK Tirol 22
LPK Vorarlberg 7
LPK (BPD) Wien 40
LPK Kärnten 1
30.04.2009 LPK Salzburg 20
30.06.2009 LPK (BPD) Wien 49
31.08.2009 LPK Salzburg 23
LPK Steiermark 25
LPK Tirol 28
LPK (BPD) Wien 48
30.09.2009 LPK NÖ 25
LPK Steiermark 27
LPK Vorarlberg 25
LPK (BPD) Wien 50
31.10.2009 LPK Salzburg 24
LPK (BPD) Wien 75
30.11.2009 LPK NÖ 27
LPK OÖ 47
LPK Salzburg 1
LPK Tirol 32
LPK (BPD) Wien 49
Zu Frage 4:
Ausbildungslehrgänge werden nach Maßgabe frei werdender Planstellen ohne zeitliche Regelmäßigkeit eingerichtet. Die Ausbildung kann flexibel in jenem Bildungszentrum erfolgen welches in Hinblick auf die personellen und räumlichen Ressourcen die erforderlichen Kapazitäten aufweist.
Die nächsten Ausbildungslehrgänge werden beginnend mit Oktober 2008 absehbar in Wien, Salzburg und Tirol eingerichtet.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich gelangt für Polizeischülerinnen und
Polizeischüler undifferenziert das Beamten-Dienstrecht bzw. das
Vertragsbedienstetenrecht zur Anwendung.
Darüber hinaus kommen die Grundausbildungsverordnung für den
Exekutivdienst (GAV - BGBl. II Nr. 430/2006) sowie die Grundausbildungsvorschrift
(GA-VO - BGBl. 430/2006) zum tragen.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Soweit die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entgegenstehen, insbesondere der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, können vorübergehend auch andere, außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises liegende dienstliche Aufgaben übertragen werden.
Zu Frage 9:
Nein.
Zu Frage 10:
Der Gewährung von Zeitausgleich steht im Falle eines dienstlichen Bezuges nichts entgegen. Vielmehr besteht im Falle von Mehrdienststunden ein Rechtsanspruch auf zeitliche oder finanzielle Abgeltung.
Zu Frage 11:
Es ist voran zu stellen, dass ausbildungsfremde Tätigkeiten
grundsätzlich die Ausnahme darstellen und meist von sehr kurzer Dauer
sind. So kommt es vor, dass im Rahmen von (Ausmusterungs-)Feierlichkeiten oder
aber etwa im Zuge eines größeren Polizeieinsatzes Polizeischülerinnen
und Polizeischüler servicierende oder versorgungstechnische
Tätigkeiten wahrnehmen. Dabei werden Polizeischülerinnen und
Polizeischüler grundsätzlich auf freiwilliger Basis tätig und
ihr exekutiver Einsatz wäre in Anbetracht des Ausbildungsstandes nicht
möglich. Erfolgreiche Großeinsätze wie bspw. die Euro 08
wären ohne die von Teamgeist getragene uneingeschränkte Einsatz- und
Leistungsbereitschaft von Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten nicht
möglich. Gerade bei derartigen Einsätzen gibt es eine Vielzahl an
Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem Exekutivdienst zuzuordnen sind und
dennoch aus unterschiedlichsten Gründen nicht von einer Firma wahrgenommen
werden können.
Zu Frage 12 und 13:
Die Antworten zu 6 bis 8 und 11 gelten sinngemäß.