4568/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Parnigoni, Pendl und GenossInnen haben am
11. Juni 2008 unter der Nummer 4609/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „PolizeischülerInnen: Ausbildungs- und dienstfremde Tätigkeiten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Mit Stichtag 30.06.2008 gab es in Österreich 38 Ausbildungslehrgänge mit 903  Auszubildenden. Im Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive in Salzburg ist zudem ein Grundausbildungslehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler mit sieben Teilnehmern installiert – Ende 2011)

 

Zu Frage 2:

Bei den Bildungszentren der Sicherheitsexekutive in den Bundesländern und im
Bildungszentrum Traiskirchen. Es besteht keine Kasernierungsverpflichtung. Nach Maßgabe freier Plätze besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei den
Bildungszentren.

 

Zu Frage 3:

Kursende:                    Aufnahme für:                          Anzahl

 

31.07.2008                   LPK Salzburg                          32

                                     LPK Tirol                                  11

31.08.2008                   LPK NÖ                                   23

                                     LPK OÖ                                   26

                                     LPK Tirol                                  26

                                     LPK Vorarlberg                        17

                                     LPK (BPD) Wien                     68

30.09.2008                   LPK OÖ                                   28

31.10.2008                   LPK OÖ                                   27

30.11.2008                   LPK Tirol                                  22

                                     LPK Vorarlberg                        7

                                     LPK (BPD) Wien                     40

                                     LPK Kärnten                            1

30.04.2009                   LPK Salzburg                          20

30.06.2009                   LPK (BPD) Wien                     49

31.08.2009                   LPK Salzburg                          23

                                     LPK Steiermark                       25

                                     LPK Tirol                                  28

                                     LPK (BPD) Wien                     48

30.09.2009                   LPK NÖ                                   25

                                     LPK Steiermark                       27

                                     LPK Vorarlberg                        25

                                     LPK (BPD) Wien                     50

31.10.2009                   LPK Salzburg                          24

                                     LPK (BPD) Wien                     75

30.11.2009                   LPK NÖ                                   27

                                     LPK OÖ                                   47

                                     LPK Salzburg                          1

                                     LPK Tirol                                  32

                                     LPK (BPD) Wien                     49

 

Zu Frage 4:

Ausbildungslehrgänge werden nach Maßgabe frei werdender Planstellen ohne zeitliche Regelmäßigkeit eingerichtet. Die Ausbildung kann flexibel in jenem Bildungszentrum erfolgen welches in Hinblick auf die personellen und räumlichen Ressourcen die erforderlichen Kapazitäten aufweist.

 

Die nächsten Ausbildungslehrgänge werden beginnend mit Oktober 2008 absehbar in Wien, Salzburg und Tirol eingerichtet.

 

Zu Frage 5:

Grundsätzlich gelangt für Polizeischülerinnen und Polizeischüler undifferenziert das Beamten-Dienstrecht bzw. das Vertragsbedienstetenrecht zur Anwendung.
Darüber hinaus kommen die Grundausbildungsverordnung für den Exekutivdienst (GAV - BGBl. II Nr. 430/2006)
sowie die Grundausbildungsvorschrift (GA-VO - BGBl. 430/2006) zum tragen.

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

Soweit die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht entgegenstehen, insbesondere der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, können vorübergehend auch andere, außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises liegende dienstliche Aufgaben übertragen werden.

 

Zu Frage 9:

Nein.

 

Zu Frage 10:

Der Gewährung von Zeitausgleich steht im Falle eines dienstlichen Bezuges nichts entgegen. Vielmehr besteht im Falle von Mehrdienststunden ein Rechtsanspruch auf zeitliche oder finanzielle Abgeltung.

 

Zu Frage 11:

Es ist voran zu stellen, dass ausbildungsfremde Tätigkeiten grundsätzlich die Ausnahme darstellen und meist von sehr kurzer Dauer sind. So kommt es vor, dass im Rahmen von (Ausmusterungs-)Feierlichkeiten oder aber etwa im Zuge eines größeren Polizeieinsatzes Polizeischülerinnen und Polizeischüler servicierende oder versorgungstechnische Tätigkeiten wahrnehmen. Dabei werden Polizeischülerinnen und Polizeischüler grundsätzlich auf freiwilliger Basis tätig und ihr exekutiver Einsatz wäre in Anbetracht des Ausbildungsstandes nicht möglich. Erfolgreiche Großeinsätze wie bspw. die Euro 08 wären ohne die von Teamgeist getragene uneingeschränkte Einsatz- und Leistungsbereitschaft von Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten nicht möglich. Gerade bei derartigen Einsätzen gibt es eine Vielzahl an Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem Exekutivdienst zuzuordnen sind und dennoch aus unterschiedlichsten Gründen nicht von einer Firma wahrgenommen werden können.          

Zu Frage 12 und 13:

Die Antworten zu 6 bis 8 und 11 gelten sinngemäß.