4574/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      August 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0090-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4567/J vom 6. Juni 2008 der Abgeordneten Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen, betreffend illegales Glücksspiel in Oberösterreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen – wie das in Anfragebeantwortungen schon wiederholt geschehen ist -, dass im Bundesministerium für Finanzen keine Zuständigkeit für den Vollzug des „Kleinen Automatenglücksspiels“ gegeben ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist die Aufsichtsbehörde über das Glücksspielmonopol des Bundes. Als solches überwacht es die Tätigkeit der Konzessionäre, hat die Legistikkompetenz, ist Anlaufstelle für Auslegungsfragen zum Glücksspielgesetz und glücksspielrechtliche Auskünfte anderer Behörden sowie Dritter und erstattet Anzeigen gegen illegale Glücksspielanbieter, sobald es von solchen erfährt.

 

Die Strafkompetenz und damit die Verantwortung für die effektive Verfolgung illegalen Glücksspiels liegen dagegen ausschließlich bei den Strafverfolgungsbehörden. Dies sind in erster Linie die Bezirksanwaltschaften für strafrechtliche Anzeigen nach § 168 StGB, die der Verantwortung der Staatsanwaltschaften und damit letztlich der Frau Bundesminister für Justiz unterstehen. In zweiter Linie sind die Bezirksverwaltungsbehörden für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach dem Glücksspielgesetz verantwortlich.

 

 

 

Zu 1. bis 10.:

Die Verpflichtung zur Wahrung des Abgaben- und Amtsgeheimnisses schließt eine Äußerung zu den angefragten Unternehmen und Sachverhalten aus. Eine rechtliche Regelung des Betriebs von Geschicklichkeitsautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, sowie des sogenannten „kleinen Automatenglücksspiels“, das wegen seiner Unbedenklichkeit im Jahr 1976 aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen wurde, obliegt den Ländern. Die Landesbehörden sind daher für die Bewilligung solcher Spielautomaten und somit für die Überwachung der Einhaltung von diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen zuständig. Betreffend dem Verdacht über eine Korrumpierung von Landesbehörden weise ich darauf hin, dass diesbezügliche Ermittlungen ebenfalls in die Zuständigkeit der Länder bzw. der Sicherheitsbehörden fallen. Wird meinem Ressort ein Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes bekannt, so erfolgen ausnahmslos Anzeigen an die zuständigen Vollzugsbehörden, an die Staatsanwaltschaften und an die Abgabenbehörden.

 

Mir ist bekannt, dass der technische Fortschritt in den letzten Jahren gerade im Bereich der Spielautomaten eine Reform des „kleinen Automatenglücksspiels“ erfordert. Ich beabsichtige daher demnächst einen Vorschlag zur Novellierung des Glücksspielgesetzes einzubringen, der diese Situation verbessern soll.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.