4581/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/179-Pers./Org.e/2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 5. August 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4598/J-NR/2008 betreffend
Österreichisches
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst an Johann Grander sen. –
Aberkennungsverfahren, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen am 6. Juni 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist
festzustellen, dass jene Sachverhalte im Hinblick auf die
Aberkennungstat-
bestände des § 8a des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 169/1955,
i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2001, die als Tatsachen einer Verleihung
entgegengestanden wären oder die sich auf das Verhalten des Beliehenen,
das zu einer Aberkennung eines Ehrenkreuzes führen könnte, ohne
Frage ernsthafte und schwerwiegende zu sein haben.
Zu Fragen 1 bis 5:
Das dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit 14. März 2008 von der „Gesellschaft für Kritisches Denken“ übermittelte Schreiben bzw. aus der Sicht dieser Gesellschaft eine Art „Sachverhaltsdarstellung“ stellt Überlegungen für eine „Aberkennung“ zu der seinerzeitigen Verleihung der gegenständlichen Auszeichnung bzw. für das „Verhalten des Beliehenen“ dar. Dieses Schreiben der „Gesellschaft für Kritisches Denken“ wurde seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als Anregung zur Kenntnis genommen.
In einem einzigen Fall (Primarius a.D. Dr. Heinrich Gross) gab es ein Verfahren gemäß § 8a des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 96/1955, i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2001, mit der Aberkennung eines in den 1970er Jahren verliehenen Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse. In diesem Fall waren eindeutige ernsthafte und schwerwiegende Gründe im Sinne des § 8a des zitierten Bundesgesetzes gegeben. Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurden diese zwei Fälle verglichen und Überlegungen über allfällige ernsthafte und schwerwiegende Gründe angestellt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der beiden Fälle zueinander ist die Anwendung des § 8a im gegenständlichen Fall nicht zu vertreten.
Zu Frage 6:
Seit dem Jahre
2000 wurde das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
in
258 Fällen verliehen. Im Ressortbereich von Wissenschaft und Forschung kam
es zu keiner
Aberkennung eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und
Kunst.
Wie bereits oben angeführt, gab es in einem einzigen Fall (Primarius a.D. Dr. Heinrich Gross) ein Verfahren gemäß § 8a des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 96/1955, i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2001, mit der Aberkennung eines in den 1970er Jahren verliehenen Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.