4581/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.08.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

BMWF-10.000/179-Pers./Org.e/2008

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 5. August 2008

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4598/J-NR/2008 betreffend Österreichisches
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst an Johann Grander sen. – Aberkennungsverfahren, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Einleitend ist festzustellen, dass jene Sachverhalte im Hinblick auf die Aberkennungstat-
bestände des § 8a des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 169/1955, i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2001, die als Tatsachen einer Verleihung entgegengestanden wären oder die sich auf das Verhalten des Beliehenen, das zu einer Aberkennung eines Ehrenkreuzes führen könnte, ohne Frage ernsthafte und schwerwiegende zu sein haben.

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Das dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit 14. März 2008 von der „Gesellschaft für Kritisches Denken“ übermittelte Schreiben bzw. aus der Sicht dieser Gesellschaft eine Art „Sachverhaltsdarstellung“ stellt Überlegungen für eine „Aberkennung“ zu der seinerzeitigen Verleihung der gegenständlichen Auszeichnung bzw. für das „Verhalten des Beliehenen“ dar. Dieses Schreiben der „Gesellschaft für Kritisches Denken“ wurde seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als Anregung zur Kenntnis genommen.

 

In einem einzigen Fall (Primarius a.D. Dr. Heinrich Gross) gab es ein Verfahren gemäß § 8a des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 96/1955, i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2001, mit der Aberkennung eines in den 1970er Jahren verliehenen Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse. In diesem Fall waren eindeutige ernsthafte und schwerwiegende Gründe im Sinne des § 8a des zitierten Bundesgesetzes gegeben. Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurden diese zwei Fälle verglichen und Überlegungen über allfällige ernsthafte und schwerwiegende Gründe angestellt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der beiden Fälle zueinander ist die Anwendung des § 8a im gegenständlichen Fall nicht zu vertreten.

 

Zu Frage 6:

Seit dem Jahre 2000 wurde das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst in
258 Fällen verliehen. Im Ressortbereich von Wissenschaft und Forschung kam es zu keiner
Aberkennung eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst.

 

Wie bereits oben angeführt, gab es in einem einzigen Fall (Primarius a.D. Dr. Heinrich Gross) ein Verfahren gemäß § 8a des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 96/1955, i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2001, mit der Aberkennung eines in den 1970er Jahren verliehenen Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse.

 

Der Bundesminister:

 

Dr. Johannes Hahn e.h.