4582/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.08.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      August 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0098-I/4/2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4599/J vom 9. Juni 2008 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auszahlung genehmigter Über­stunden, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen wurden seit Beginn der XXIII. Gesetzgebungsperiode bis zum Einlangen der gegenständlichen schriftlichen par­lamentarischen Anfrage von 291 Beamten rund 72.404 Überstunden und von 206 Vertrags­bediensteten rund 40.141 Überstunden geleistet. Von diesen geleisteten Überstunden wurden den Beamten rund 1.310 Überstunden und den Vertragsbediensteten rund 1.124 Überstunden in Form von Freizeitausgleich abgegolten, rund 110.111 Überstunden wurden ausbezahlt.

 

Eine Aufgliederung in der angefragten organisatorischen Tiefe und besoldungsrechtlichen Einstufung ist sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen – eine derart detaillierte Auswer­tung würde einzelne Datensätze zum Ergebnis haben, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen – als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 

Zu 5. und 6.:

Für die Bezahlung der genehmigten Überstunden im angefragten Zeitraum wurden für Beamte rund € 2.279.072 und für Vertragsbedienstete rund € 1.031.154 aufgewendet.

 

Zu 7. bis 18.:

Nach den Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Vertragsbediensteten­gesetzes sind die an Werktagen erbrachten Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden, wobei Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in jedem Fall als Überstunden gelten und nach den besoldungsrecht­lichen Vorschriften abzugelten sind. Werktagsüberstunden sind im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzu­gelten.

 

Zu 19.:

Im Bundesministerium für Finanzen wurden sämtliche angeordneten Überstunden innerhalb des gesetzlichen Rahmens abgegolten. Es hat daher diesbezüglich keine Beschwerdeverfah­ren gegeben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.