4582/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.08.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0098-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4599/J vom 9. Juni 2008 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auszahlung genehmigter Überstunden, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
In der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen wurden seit Beginn der XXIII. Gesetzgebungsperiode bis zum Einlangen der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage von 291 Beamten rund 72.404 Überstunden und von 206 Vertragsbediensteten rund 40.141 Überstunden geleistet. Von diesen geleisteten Überstunden wurden den Beamten rund 1.310 Überstunden und den Vertragsbediensteten rund 1.124 Überstunden in Form von Freizeitausgleich abgegolten, rund 110.111 Überstunden wurden ausbezahlt.
Eine Aufgliederung in der angefragten organisatorischen Tiefe und besoldungsrechtlichen Einstufung ist sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen – eine derart detaillierte Auswertung würde einzelne Datensätze zum Ergebnis haben, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen – als auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.
Zu 5. und 6.:
Für die Bezahlung der genehmigten Überstunden im angefragten Zeitraum wurden für Beamte rund € 2.279.072 und für Vertragsbedienstete rund € 1.031.154 aufgewendet.
Zu 7. bis 18.:
Nach den Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes sind die an Werktagen erbrachten Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden, wobei Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in jedem Fall als Überstunden gelten und nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind. Werktagsüberstunden sind im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Zu 19.:
Im Bundesministerium für Finanzen wurden sämtliche angeordneten Überstunden innerhalb des gesetzlichen Rahmens abgegolten. Es hat daher diesbezüglich keine Beschwerdeverfahren gegeben.
Mit freundlichen Grüßen