4585/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.08.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0139-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4623/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verfahren auf Grund des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Das Bundesministerium für Justiz hat bereits im Dezember 2006 im vorliegenden Zusammenhang zwei statistische Kennungen für die Verfahrensautomation Justiz angeordnet, und zwar „bgstg“ für das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und „beinstg“ für das Behinderteneinstellungsgesetz.
Eine aus Anlass dieser parlamentarischen Anfrage durchgeführte Abfrage ergab für das Jahr 2007 keine Fälle mit diesen statistischen Kennungen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass die Anwendung dieser Gesetze durch andere Anspruchsgrundlagen in der Statistik „verdeckt“ worden oder allenfalls versehentlich eine Eintragung unterblieben ist.
Zu 3:
Mangels ausreichender Informationen über anhängige Verfahren und über Fälle, in denen behinderte Menschen von einer solchen Klage abgesehen haben, ist eine Antwort auf diese Frage schwierig. Sollte sich aber herausstellen, dass bestimmte verfahrensrechtliche Regelungen und Instrumente der Rechtsverfolgung entgegen stehen, so wäre über mögliche Alternativen nachzudenken. Diese sollten sich aber in den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kontext einfügen, sie müssten sachlich gerechtfertigt sein und sie dürften auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren führen. Auch kann ich nicht dem für das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zuständigen Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz vorgreifen. In § 12 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist bereits eine erhebliche Beweiserleichterung geregelt: Der behinderte Mensch muss nach dieser Bestimmung die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen; dem Beklagten obliegt es dann zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Diese Regelung kommt einer "Beweislastumkehr" schon sehr nahe.
Ich bin im Übrigen der Meinung, dass die Möglichkeit behinderter Menschen, ihre Ansprüche aus einer Diskriminierung durchzusetzen, nichts an der Verantwortung der öffentlichen Hand ändert, von vornherein und gleichsam präventiv dafür zu sorgen, dass es nicht zu solchen Diskriminierungen kommt. Die Möglichkeit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kann an dieser Verantwortung nichts ändern, und sie sollte sie auch nicht in dem Sinn schmälern, dass es den betroffenen Menschen überlassen wird, ihre Rechte zu verfolgen.
Zu 4:
Ich meine, dass vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die für die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz maßgeblichen Bereiche umfasst sind. Das gilt im Besonderen für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch hier gilt freilich, dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zu erwägen wäre, wenn sich herausstellte, dass hier noch Defizite bestehen. Ich bitte aber dafür um Verständnis, dass ich zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Bereiche, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen, nicht Stellung nehmen kann. Das gilt namentlich für den in der Anfrage erwähnten Bildungsbereich.
. August 2008
(Dr. Maria Berger)