4593/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.08.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

DVR: 0000051

 

 
 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 10. Juli 2008 unter der Nr. 4795/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Datenaustausch mit den USA – Verhandlungen durch die Europäische Union; Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die der Anfrage offensichtlich zu Grunde liegende Presseinformation ist falsch. Derzeit besteht auf der Ebene der Europäischen Union kein Mandat zu Verhandlungen mit den USA über den Abschluss eines Abkommens über den verstärkten Datenaustausch und es gibt auch seitens der EU keine Überlegungen zu einem derartigen Abkommen.

 

Zu Frage 2:

Da es keine Verhandlungen gibt, gibt es auch keinen Zeitplan.

Zu Frage 3:

Sofern ein derartiges Abkommen mit dem Ziel der Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der organisierten oder nichtorganisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus abgeschlossen wird, erfolgt die Verhandlung und die Unterzeichnung durch den Rat vertreten durch den Vorsitz. Rechtsgrundlage für ein derartiges Abkommen sind die Artikel 24 und 38 des EUV.

 

Der Ausschuss nach Artikel 133 wurde auf Grundlage des Artikels 133 EGV eingerichtet. Dieser Ausschuss hat unter dem EUV keinerlei Zuständigkeit.

 

Zu Frage 4:

Da es keine Verhandlungen mit den USA zu einem derartigen Abkommen gibt, sind die Mitgliedstaaten auch nicht eingebunden.

 

Grundsätzlich müssen die Mitgliedstaaten der Aufnahme von Verhandlungen und dem Abschluss eines Übereinkommens i.S.d. Artikel 24 und 38 EUV zustimmen, wobei Einstimmigkeit gefordert ist.

 

Zu Frage 5:

Richtig ist, dass das Europäische Parlament kein Mitwirkungsrecht in irgendeiner Form am Abschluss von Übereinkommen i.S.d. Artikel 24 und 38 EUV hat. Die Mitgliedstaaten werden, wie in Beantwortung der Frage 4. ausgeführt, am Zustandekommen beteiligt.

 

Zu Frage 6:

Diese Frage bezieht sich offensichtlich auf die Gespräche zwischen der EU und den USA im Rahmen der „High Level Contact Group on information sharing and privacy and personal data protection“, die seit dem Jahre 2006 laufen. Die Federführung für datenschutzrechtliche Fragen in EU-Angelegenheiten liegt beim Herrn Bundeskanzler. Daher ist diese Frage an diesen zu richten.

 

Zu Frage 7:

Siehe Beantwortung der Frage 6.

 

Zu Frage 8:

Siehe Beantwortung der Frage 6.


 

Zu Frage 9:

Siehe Beantwortung der Frage 6.

 

Zu Frage 10:

Siehe Beantwortung der Frage 6.

 

Zu Frage 11:

Siehe Beantwortung der Frage 6.

 

Zu Frage 12:

Siehe Beantwortung der Frage 6.

 

Zu Frage 13:

Offensichtlich bezieht sich diese Frage auf meine Aussagen beim informellen Treffen der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union am 7. Juli 2008 in Cannes. Der deutsche Innenminister Schäuble forderte, dass im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus zum Beispiel auch weitere Daten genutzt werden.

 

Aus meiner Sicht ist es notwendig und legitim im Rahmen der Diskussion über die Verbesserung der polizeilichen Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität auch über die Nutzung weiterer vorhandener Daten nachzudenken.

 

Zu Frage 14:

Diese Aussage habe ich in meiner Verantwortung als Bundesministerin für Inneres getätigt.

 

Zu Frage 15:

Offensichtlich ist der „Grundsatz der Verfügbarkeit“ gemeint. Dieser Grundsatz ist im „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ (2005/C 53/01) vorgesehen und wird darin wie folgt definiert:

 

„Der Europäische Rat ist überzeugt, dass für die Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein innovatives Konzept für den grenzüberschreitenden Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen erforderlich ist. Der bloße Umstand, dass Informationen Grenzen überschreiten, sollte nicht länger von Bedeutung sein.

 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 sollte sich der Austausch dieser Informationen nach den für den Grundsatz der Verfügbarkeit geltenden nachstehenden Bedingungen richten, was bedeutet, dass unionsweit ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat, der für die Erfüllung seiner Auf­gaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann und dass die Strafverfolgungsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat, die über diese Informationen verfügt, sie – unter Berücksichtigung des Erfordernisses in diesem Staat anhängiger Ermittlungen – für den erklärten Zweck bereitstellt.

 

Unbeschadet der laufenden Arbeiten wird die Kommission ersucht, bis spätestens Ende 2005 Vor­schläge zur Verwirklichung des Verfügbarkeitsgrundsatzes vorzulegen, bei denen folgende Hauptbedingungen streng einzuhalten sind:

·                Der Austausch darf nur erfolgen, um die Erfüllung rechtlicher Aufgaben zu ermöglichen;

·                die Integrität der auszutauschenden Daten muss gewährleistet sein;

·                der Schutz der Informationsquellen und die Vertraulichkeit der Daten muss während aller Phasen des Austauschs und danach sichergestellt werden;

·                es müssen gemeinsame Normen für den Zugang zu den Daten und gemeinsame technische Normen angewendet werden;

·                die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie eine geeignete Kontrolle vor und nach dem Austausch müssen sichergestellt sein;

·                Einzelpersonen müssen vor Datenmissbrauch geschützt werden und das Recht haben, die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen.

 

Was die Methoden für den Informationsaustausch anbelangt, so sollten die neuen Technologien in vollem Umfang genutzt werden; die Methoden müssen an jede Art von Informationen angepasst sein, gegebenenfalls durch gegenseitigen Zugriff auf nationale Datenbanken oder deren Interoperabilität, oder direkten (Online-)Zugang, auch für Europol, zu den bestehenden zentralen Datenban­ken der EU wie beispielsweise SIS. Neue zentralisierte europäische Datenbanken sollten nur dann geschaffen werden, wenn auf der Grundlage von Untersuchungen ihr Zusatznutzen aufgezeigt werden kann.“

 

Zu Frage 16:

Wie unter Frage 15. ausgeführt, sieht der Grundsatz der Verfügbarkeit die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, die geeignete Kontrolle vor und nach dem Austausch und vor allem die Gewährleistung der Rechte von Einzelpersonen vor.


 

Zu Frage 17:

Weder der Grundsatz der Verfügbarkeit noch die Frage eines Sicherheitsabkommens mit den USA standen auf der Tagesordnung des informellen Ministertreffens von Cannes.