4595/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.08.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am 14. August 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0100-I/4/2008

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4619/J vom 16. Juni 2008 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Vorbelastung in Höhe von 7,1 Mrd. Euro für die ÖBB, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz sind Vorbelastungen „Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind“. Daher ist die Zunahme der Verschuldung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG um 7,1 Mrd. € bis 2013 nicht als Vorbelastung anzusehen. Somit ist für diesen Betrag auch keine bundesgesetzliche Ermächtigung erforderlich. Die Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen bezieht sich im Sinne des § 45 Abs. 1 BHG nur auf die Zuschussleistungen des Bundes an die ÖBB in künftigen Finanzjahren. Aus diesem Grund wurde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit BGBl. I Nr. 106/2007 ermächtigt, Vorbelastungen in Höhe von 1.910 Mio. € zu begründen.

 


Zu 3.:

In dem zitierten Geschäftsbericht der ÖBB 2006 ist auf Seite 49 lediglich festgehalten, dass für die Jahre 2007 bis 2012 ein Rahmenplan vorgelegt worden ist.

 

Zu 4.:

Die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom März 2008 sind im Kapitel 65 verbucht und werden im jeweiligen Bundesrechnungsabschluss ausgewiesen sein.

 

Zu 5.:

Die Vereinbarung vom März 2008 entspricht den bestehenden haushaltsrechtlichen Vorschriften und erfüllt alle diesbezüglichen Transparenzerfordernisse.

 

Zu 6.:

Die Frage der Auswirkungen aus Maastricht-Sicht wurden von der Statistik Austria geprüft. Nach Auffassung der Statistik Austria sind die Zuschüsse des Bundes als Staatsausgaben in jenen Jahren maastricht-wirksam zu verbuchen, in denen die Einzelbeträge fällig bzw. gezahlt werden. Eine maastricht-wirksame Verbindlichkeit des Bundes gegenüber der ÖBB entsteht daher erst dann, wenn der Bund seiner Zahlungsverpflichtung aus den zugesagten Zuschüssen nicht nachkommt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.