4600/AB XXIII. GP
Eingelangt am 19.08.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/188-Pers./Org.e/2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 19. August 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4641/J-NR/2008 betreffend Gerichtsmedizin Wien, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 19. Juni 2008 an mich richteten, wird nach Einholung von Stellungnahmen der Medizinischen Universitäten Wien (MUW), Graz (MUG) und Innsbruck (I-MED) sowie der Institute für Gerichtsmedizin in Linz (IGM Linz) und Salzburg (IGM Salzburg) wie folgt beantwortet. Erklärend dazu ist festzuhalten, dass die Universitäten gemäß § 5 UG 2002 bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben weisungsfrei sind. Die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3 UG 2002 erfolgt daher im Rahmen der Gesetze im autonomen Bereich der Universitäten.
Zu Fragen 1 und 2:
Auf Grund der Gespräche und des Begutachtungsverfahrens zur Novelle des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und der Strafprozessordnung (StPO) waren zunächst die Ergebnisse der Begutachtungsverfahren und der parlamentarischen Beschlussfassung abzuwarten. Informelle Gespräche zwischen den Beteiligten haben stattgefunden.
Eine interministerielle Arbeitsgruppe wurde von der Frau Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtet. Als Ergebnis der bisherigen Gespräche wurden zwischen der MUW, dem Land Wien und dem Bundesministerium für Justiz Überlegungen über den Betrieb einer Einrichtung für gerichtsmedizinische Untersuchungen angestellt. Ein Vertreter der selbstständigen Sachverständigen wurde eingeladen. Ein entsprechendes Konzept ist im Laufe der nächsten Monate zu erwarten.
Zu Frage 3:
Laut Auskunft der MUW hat eine Einstellung des Obduktionsbetriebs am Departement für Gerichtliche Medizin (DGM) für den dortigen Wissenschaftsbetrieb keine Konsequenzen.
Zu Frage 4:
Der praktische Unterricht an der Leiche findet während des Semesters an den Standorten der MUG bzw. der I-MED im Rahmen von Lehrveranstaltungen an verschiedenen Instituten (insbesondere Anatomie und Pathologie) regelmäßig statt.
Zu Frage 5:
Laut Auskunft der MUW ist der praktische Unterricht für Medizinstudierende "an der Leiche" weiterhin möglich. Praktischer Unterricht „an der Leiche“ in der Gerichtsmedizin war und ist im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin nicht vorgesehen. An der MUW bestehen ausreichend Einrichtungen für studentisches Obduzieren am Zentrum für Anatomie und am Klinischen Institut für Pathologie.
Zu Frage 6:
Die Behandlung der Thematik erfolgt an den einzelnen Medizinischen Universitäten in verschiedenen Universitätskliniken, insbesondere an den Universitätskliniken für Kinder- und Jugendheilkunde. Gerade in Zusammenhang mit Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch von Kindern sind auch schon in der Vergangenheit mehrere andere Fachrichtungen wie z.B. Pädiatrie, Gynäkologie, Chirurgie, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie in die Lehre und Vermittlung von Fachwissen – z.T. auch mit einschlägigen Lehrveranstaltungen – eingebunden gewesen.
Zu Frage 7 und 8:
Dazu führt die MUW aus:
Die angeführte Prüfungsform "Rigorosum im Medizinstudium" gibt es im neuen Curriculum nicht mehr (die Implementierung des neuen Curriculums erfolgte 2002). Es gibt noch eine sehr geringe und laufend abnehmende Anzahl an Studierenden, die noch nach dem alten Studienplan Humanmedizin abschließen. Daher konnte die MUW die angefragten Antworten zur Prüfungsintensität nicht zur Verfügung stellen. Anzumerken ist, dass zwei der genannten Fächer (Anästhesie und Notfallmedizin) nach alten Studienbestimmungen nie Gegenstand rigorosalen Prüfens waren.
Die MUG und die I-MED haben zu dieser Frage lediglich Angaben zu den in der Anfrage nicht abgefragten Prüfungen nach dem neuen Curriculum übermittelt. Daher können folgende Angaben gemacht werden:
MUG:
In den 4 Semestern wurden von zwei Hochschullehrer/innen mit venia docendi insgesamt 188 Prüfungen abgehalten.
I-MED:
In allen 4 Semestern wurden pro Semester von vier Hochschullehrer/innen mit venia docendi insgesamt 24 Prüfungen abgehalten.
IGM Salzburg:
Prüfungen im Wahlfach Gerichtsmedizin (Studium der Rechtswissenschaften) an der Universität Salzburg wurden von den vier Hochschullehrer/innen mit venia docendi insgesamt wie folgt abgehalten:
SS 2006: 237
WS 2006/2007: 242
SS 2007: 424
WS 2007/2008: 342
Im WS 2007/2008 fanden außerdem an der Privatmedizinischen Universität Salzburg 38 Prüfungen statt.
IGM Linz:
Die Universität Linz bietet kein Medizinstudium an und dem IGM sind keine Universitätslehrer/innen mit venia docendi zugewiesen.
Zu Frage 9:
Entsprechende Daten liegen dem BMWF nicht vor, da seitens der MUW auf Grund des fehlenden Zusammenhangs mit der Gerichtsmedizin keine Auskunft erfolgte.
Zu Frage 10:
Dazu teilten die Universitäten Folgendes mit:
MUW:
Diese Lehrleistung gestaltete sich in den beiden Studienjahren folgendermaßen:
Semester Semesterstunden Semesterstunden
gesamt pro akad. Mitarbeiter/in
SS 2006 35,68 2,64
WS 2006/07 20,46 1,57
SS 2007 48,50 3,73
WS 2007/08 46,89 3,61
Diese Lehrleistung der dem DGM zugeordneten akademischen Mitarbeiter/innen wird auch in den kommenden Studienjahren konstant bleiben.
MUG:
- Im SS 2006 haben 7 akademische Mitarbeiter/innen 26 Semesterstunden,
- im WS 2006/07 haben 7 akademische Mitarbeiter/innen 27,87 Semesterstunden,
- im SS 2007 haben 7 akademische Mitarbeiter/innen 23,73 Semesterstunden,
- im WS 2007/08 haben 5 akademische Mitarbeiter/innen 19,47 Semesterstunden
an Lehrleistung erbracht.
[1 Semesterstunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten (UEs) zu je 45 Minuten] an Lehrleistung.
I-MED:
- Im SS 2006 haben 8 akademische Mitarbeiter/innen 39 Semesterstunden (1 Semester- stunde entspricht 15 Unterrichtseinheiten (UEs) zu je 45 Minuten 39*15=585 UEs) an Lehr- leistung für die Medizinische Universität erbracht.
- Im WS 2006/07 haben 7 akademische Mitarbeiter/innen 36,30 Semesterstunden (36,30*15= 544,5 UEs) an Lehrleistung für die Medizinische Universität erbracht.
- Im SS 2007 haben 8 akademische Mitarbeiter/innen 40,70 Semesterstunden (40,70*15= 610,5 UEs) an Lehrleistung für die Medizinische Universität erbracht.
- Im WS 2007/08 haben 8 akademische Mitarbeiter/innen 48 Semesterstunden (48*15= 720 UEs) an Lehrleistung für die Medizinische Universität erbracht.
IGM Salzburg:
Von den 6 akademischen Mitarbeiter/innen wurden in den angefragten vier Semestern gleichbleibend insgesamt 14 Wochenstunden an Lehrleistung erbracht.
IGM Linz:
In den genannten vier Semestern wurde von dem am IGM tätigen akademischen Mitarbeiter/innen eine Lehrleistung im Umfang von jeweils 2 Semesterstunden erbracht (vorwiegend für Studierende der Rechtswissenschaften).
Zu Frage 11:
Nach Auskunft der Universitäten gestaltet sich die Situation an den Standorten wie folgt:
MUG:
Am Gerichtsmedizinischen Institut in Graz findet eine praktische Facharztausbildung „an der Leiche“ vor allem bei am Institut durchgeführten Autopsien statt; bei Auswärtsobduktionen wird die Mitnahme und somit die Ausbildung von Fachärzt/innen weitgehend verweigert (Verweis auf „ad personam“ – Beauftragung und Schweigepflicht). In der momentan in Österreich gegebenen rechtlichen Situation, wonach die Sachverständigenbeauftragung „ad personam“ erfolgt, kann eine praktische Ausbildung „an der Leiche“ durch universitäre Institute nicht sicher gewährleistet werden. Vielmehr hängt es von der Freiwilligkeit einzelner Sachverständiger ab, die Leiche auch für Ausbildungszwecke zugänglich zu machen.
I-MED:
Die praktische Ausbildung „an der Leiche" ist ein integraler Bestandteil für die beiden in Ausbildung zum Facharzt für Gerichtliche Medizin befindlichen Universitätsassistent/innen. Ein derartiges Ausbildungsangebot besteht auch für die Gegenfachärzt/innen. In erster Linie machen künftige Unfallchirurg/innen davon Gebrauch. Gerichtsmedizin ist Pflichtausbildung im Katalog mehrerer Fächer.
Zu Frage 12:
Dazu stellt die MUW fest:
Die praktische Ausbildung "an der Leiche" für in Ausbildung zum Sonderfach "Gerichtsmedizin" befindliche Ärzt/innen ist möglich, allerdings sind die Pathologie-Prosekturen der Spitäler des Wiener Krankenanstaltenverbandes nur als Ausbildungsstätten für Pathologie, derzeit aber nicht als Ausbildungsstätten für Gerichtsmedizin, anerkannt.
Im Zuge der Verwaltungsreform 2002 kam es zu einem Kompetenzübergang: für die Anerkennung, Überprüfung und Aberkennung von Ausbildungsstätten ist nunmehr die Österreichische Ärztekammer zuständig. Die Antragstellung fällt in oben erwähnter Sache dem Wiener Krankenanstaltenverband zu.
Zu Fragen 13 und 14:
Hierzu wurde von der MUW wie folgt Stellung genommen:
Der verbleibende Obduktionsbetrieb am DGM (nach dem auf Empfehlung des Rechnungshofs erfolgten Abzug der sanitätsbehördlichen Obduktionen durch die Stadt Wien) hätte sich wirtschaftlich für die Universität als Verlustgeschäft gezeigt. Die Weiterführung der anderen Aufgaben des DGM (forensische Chemie, Toxikologie, DNA-Spurenanalyse) ist mit keinen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Mittelfristig ist die Existenz des DGM somit gesichert, langfristig aber nur dann, wenn sich alle Institutionen, die gerichtsmedizinische Leistungen benötigen, an deren Finanzierung in ausreichendem Maße beteiligen. Die Wiederaufnahme des Obduktionsbetriebes würde zuallererst einen Neubau erfordern, der im Wesentlichen durch jene Institutionen zu finanzieren wäre, die den Obduktionsbetrieb beanspruchen. Siehe dazu auch die Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 15:
Nach Auskunft der MUW werden die Räumlichkeiten derzeit nicht verwendet.
Zu Frage 16:
Auf Anfrage haben die Leitung der MUG und der I-MED mitgeteilt, dass es an diesen zwei Standorten keine Veranlassung gab, den Betrieb einzustellen.
Beim IGM Salzburg gab es für eine Einstellung des Obduktionsbetriebes keine Veranlassung.
Beim IGM Linz wurde nach eingehenden Gesprächen die strategische Entscheidung getroffen, an Stelle der vom Rechnungshof empfohlenen Schließung eine Neuausrichtung und Neukonzeption zu entwickeln.
Zu Fragen 17 und 24:
Die Frage der Wirtschaftlichkeitsanalyse ist im Rahmen der Autonomie der Universitäten im Sinne des UG 2002 von den jeweiligen Universitäten zu beurteilen.
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wurde dazu seitens der Universitäten bzw. der MUW keine Auskunft erteilt.
Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bestehen keine Vorgaben bezüglich Parameter oder Kennzahlen und keine eigenen Parameter oder Kennzahlen.
Zu Frage 18:
Der Globalbetrag (inklusive Bezugserhöhungen, etc.) an den Universitäten beträgt:
|
Jahr Universität (in Mio. €) |
2006 |
2007 |
|
MUW |
288,788 |
312,095 |
|
MUG |
163,156 |
166,470 |
|
I-MED |
136,165 |
151,62 |
|
Salzburg |
82,535 |
90,461 |
|
Linz |
67,531 |
76,083 |
Zu Frage 19:
Laut Auskunft der Universitäten stellen sich die Drittmittelanteile wie folgt dar:
MUW:
Die Drittmitteleinkünfte der MUW sind unter der Kennzahl IV.2.5 der publizierten Wissens-bilanzen zu entnehmen. Der Drittmittelanteil der MUW in Prozent des Gesamtbudgets (ohne klinischen Mehraufwand) betrug 2006 21,7 % und 2007 22,1 %.
MUG:
Drittmittelanteil 2006 17,49 % und 2007 15,72 % in Bezug auf das Gesamtbudget.
I-MED:
Der Drittmittelanteil betrug 2006 14,33 % und 2007 12,60 %.
Universität Salzburg:
Drittmittelanteil 2006 8,41 % und 2007 9,83 % am Gesamtbudget.
Universität Linz:
Der Anteil der Drittmittel belief sich auf 29,6 % im Jahr 2006 und 28,1 % im Jahr 2007.
Zu Frage 20:
Laut Auskunft der Universitäten sind folgende Kosten angefallen:
MUW:
Die Gesamtkosten für das DGM betrugen im Jahr 2006 € 1,853.000,--, im Jahr 2007 € 2,093.000,--.
MUG:
Die Gesamtkosten für das Institut für Gerichtliche Medizin betrug im Jahr 2006 € 1,161.808,24 und im Jahr 2007 € 1,212.935,13.
I-MED:
2006: € 1,157.390,05 für Personal, Sachmittel und Investitionen
2007: € 1,175.976,95 für Personal, Sachmittel und Investitionen
IGM Salzburg:
Die Gesamtkosten betrugen im Jahr 2006 € 1,18 Mio., im Jahr 2007 € 1,29 Mio.
IGM Linz:
Die Gesamtkosten beliefen sich im Jahr 2006 auf € 354.200,--, im Jahr 2007 auf € 338.700,--.
Zu Frage 21:
Laut Auskunft der Universitäten stellen sich die Drittmittelanteile wie folgt dar:
MUW:
Der Drittmittelanteil (in Prozent des Budgets) des DGM betrug im Jahr 2006 49 %, im Jahr 2007 21,5 %.
MUG:
Der Drittmittelanteil am Institut für Gerichtliche Medizin, bezogen auf das Institutsbudget, betrug für das Jahr 2006 9,47 % und für 2007 10,57 %. Im Prozentsatz nicht berücksichtigt ist ein Projekt, welches zum Großteil über das „Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung“ abgewickelt wird.
I-MED:
Drittmittelanteil 2006 73,91 % und 2007 65,97 %.
IGM Salzburg:
Der Drittmittelanteil betrug, bezogen auf das Institutsbudget, im Jahr 2006 260 % und im Jahr 2007 169 %.
IGM Linz:
Weder 2006 noch 2007 standen dem Institut Drittmittel zur Verfügung, da die Gutachtensaufträge als den Institutsmitarbeiter/innen „ad personam“ erteilt erfüllt wurden.
Zu Fragen 22 und 23:
Diese Zahlen liegen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht vor. Die Budgets der einzelnen Universitätskliniken fallen in die Kompetenz der autonomen Universitäten und somit nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Zu Frage 25:
Die Fragestellung liegt seit dem UG 2002 im autonomen Bereich der Universitäten und fällt nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Auf Anfrage haben die Medizinischen Universitäten wie folgt Auskunft erteilt:
MUW:
Für die Jahre 2006 und 2007 wurde für die Beanspruchung universitärer Ressourcen für gerichtliche und außergerichtliche Sachverständigentätigkeit am DGM voller Kostenersatz geleistet. Einnahmen aus Sachverständigentätigkeit sind allerdings privater Natur und fallen nicht unter die in der Anfrage genannten §§ 26 und 27. Für 2008 wäre allerdings auf Grund der in der Novelle des GebAG vorgesehenen gedeckelten Pauschalierung für gerichtliche Sachverständigentätigkeit kein voller Kostenersatz mehr möglich.
Zu 25b: 2006: € 917.139,-- (davon Obduktionen: € 464.161,--); 2007: € 1,143,650,-- (davon Obduktionen: € 350.720,--). Mehr als die Hälfte des Kostenersatzes stammt aus dem DNA-Labor.
MUG:
An der MUG wurde in den Jahren 2006 und 2007 zum Teil voller Kostenersatz verrechnet. In einigen Fällen wurde nur der vom Gericht – gemäß GebAG – anerkannte Betrag als Kostenersatz verbucht.
Zu 25b: Im Jahr 2006 wurden € 39.186,57 und im Jahr 2007 € 95.527,90 geleistet.
I-MED:
Der Kostenersatz wurde stets geleistet und ist seit 2004 vertraglich geregelt. Dementsprechend wurde auch in den Jahren 2006 und 2007 voller Kostenersatz, wie im UG 2002 normiert, geleistet.
Zu 25b: Im Jahr 2006 wurde von den Sachverständigen am Institut ein Kostenersatz in Höhe von € 364.259,36 an das einschlägige § 27-Projekt der Medizinischen Universität Innsbruck geleistet, im Jahr 2007 in Höhe von € 377.690,32.
IGM Salzburg:
Der Kostenersatz wurde satzungsgemäß abgeführt.
Zu 25b: Die Höhe des Kostenersatzes betrug im Jahr 2006 € 176.997,-- und im Jahr 2007 € 236.522,--.
IGM Linz:
Ein voller Kostenersatz ist auch
nach den Berechnungen des Rechnungshofs nicht möglich. Die Tätigkeit
der Gerichtsmediziner des IGM Linz beschränkt sich auf die klassische
Obduktionstätigkeit sowie auf Untersuchungen betreffend die
allgemeine Traumatologie und diverse Sub-
stanzbeeinträchtigungen (Alkohol, Drogen etc.). Nach den Sätzen des
GebAG können die damit zu lukrierenden Erlöse die Kosten des
Betriebes nicht decken, dies selbst, wenn sie zur Gänze der JKU
zukämen. Lukrativere Tätigkeiten, wie z.B. chemisch-toxologische und
molekularbiologische (DNA) Untersuchungen, können am IGM Linz infolge
fehlender Ausstattung derzeit nicht durchgeführt werden.
Zu Frage 26:
Die Berechnung des Kostenersatzes ist im Sinne des UG 2002 Aufgabe der autonomen Universitäten. Auf Anfrage wurde von den einzelnen Universitäten wie folgt Auskunft erteilt:
MUW:
Es wurden Stundenpreise für die Benutzung von Räumen und Geräten, für die Beiziehung von Personal, für Aufwendungen, welche die Gerichtsverhandlung betreffen, und Einheitspreise für Standard-Verbrauchsgüter berechnet.
MUG:
Der von den Sachverständigen zu leistende Kostenersatz wurde einerseits auf Basis der Material-, Personal- und Overheadkosten berechnet, anderseits wurden die von den Sachverständigen verrechneten Sätze – gemäß GebAG – als Kostenersatz vereinnahmt.
I-MED:
Der Kostenersatz ist zwischen den Sachverständigen am Institut und der I-MED vertraglich geregelt. Die Regelung enthält einen Tarifkatalog für Untersuchungen und Befundungen im Rahmen gutachtlicher Tätigkeit, die am Institut stattfinden. Die Gerichtsärzt/innen haben sich verpflichtet, sämtliche derartige Leistungen, zu denen die I-MED in der Lage ist, dort und nirgendwo anders zu beauftragen. Der Tarifkatalog enthält sämtliche einschlägige Leistungen. Die Kalkulationen beinhalten sämtliche Arten der Ressourcennutzung und wurden gemeinsam mit dem damals verantwortlichen Finanzvorstand erstellt. Die Abrechnung erfolgt über monatliche Akonto-Zahlungen in Höhe von 1/12 der Vorjahresleistungen. Die endgültige Jahresabrechnung erfolgt bis Ende März des Folgejahres, wobei die Höhe des Ausgleichs und die künftige monatliche Leistung festgelegt werden. Die Anzahl der in Anspruch genommenen Leistungen wird EDV-mäßig festgehalten. Die I-MED hat zu jeder Zeit die Möglichkeit, diese Leistungen bzw. Fallzahlen zu kontrollieren und macht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch.
IGM Salzburg:
Von der Nettogutachtenssumme (also exklusive USt) wurden die Fremdleistungen abgezogen und von der so ermittelten Summe 20 % Kostenersatz berechnet.
IGM Linz:
Bis zur Implementierung des UG 2002 (1.1.2004) wurde der durch ministeriellen Erlass festgelegte Kostenersatz (15 % der Einnahmen) geleistet. Derzeit werden 20 % der Einnahmen abzüglich der Fremdleistungen an die Universität Linz als Kostenersatz abgeführt. Die geleisteten Kostenersätze betrugen im Jahr 2006 € 37.700,-- und im Jahr 2007 € 42.600,--.
Zu Frage 27:
Die Thematik des Kostenersatzes, so auch dessen Einhebung, ist im Sinne des UG 2002 Aufgabe der autonomen Universitäten. Auf Anfrage wurde von den einzelnen Universitäten wie folgt Auskunft erteilt:
MUW:
Für die Jahre 2006 und 2007 wurde an der MUW für die durch gerichtliche und außergerichtliche gerichtsmedizinische Sachverständigentätigkeit entgangene Dienstzeit Kostenersatz geleistet.
MUG:
Die von den Sachverständigen entgangene Dienstzeit wurde nur in geringem Ausmaß angesetzt. Vielmehr wurden die Stunden im Zuge der Gleitzeit ausgeglichen.
I-MED:
Die entgangene Dienstzeit ist in dem vertraglich festgelegten Tarifkatalog für Untersuchungen und Befundungen im Rahmen gutachtlicher Tätigkeit berücksichtigt. Dabei wurde ein akademischer Assistent mit Kosten in Höhe von € 290,-- pro Tag und eine Hilfskraft mit Kosten in Höhe von € 110,-- pro Tag angesetzt. Diese Kostensätze wurden den Regelungen für den Drittmittelbereich der I-MED (unverändert) entnommen.
IGM Salzburg:
Die entgangene Dienstzeit ist nicht im Kostenersatz enthalten (es gibt keine Obduktionstätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Universität; die Anzahl der Gerichtstermine, die von den Sachverständigen wahrgenommen werden müssen, ist gering).
IGM Linz:
Ein Kostenersatz für die entgangene Dienstzeit der (nicht wissenschaftlichen) Mitarbeiter/innen wurde verlangt.
Zu Frage 28:
Die Thematik des Kostenersatzes ist im Sinne des UG 2002 Aufgabe der autonomen Universitäten. Auf Anfrage wurde von den einzelnen Universitäten wie folgt Auskunft erteilt:
MUW:
Verweis auf die Beantwortung der Frage 26.
MUG:
Die Kosten für Obduktions- und Kühlräumlichkeiten wurden nicht gesondert verrechnet. Vom Magistrat Graz wird ein quartalsmäßiger Betrag in Höhe von € 2.725,-- für sanitätspolizeiliche Leichenöffnungen geleistet.
I-MED:
2006 und 2007 wurden die Kosten für die Benutzung von Obduktionsräumen entsprechend der Vorgabe der I-MED von den Sachverständigen am Institut entrichtet. Die Einnahmen, die aus der Benutzung der Kühlräumlichkeiten resultieren, gehen ohne jeglichen Abzug auf ein § 27- Projektkonto der I-MED.
IGM Salzburg:
Die Verrechnung erfolgt im Rahmen des Kostenersatzes.
IGM Linz:
Die Universität Linz verfügt über keine eigenen Obduktions- und Kühlräumlichkeiten. Die Obduktionen finden in Räumen der Bestattung Linz AG bzw. in den pathologischen Instituten und Abteilungen diverser Krankenhäuser statt; dafür werden der Universität Linz keine Kosten in Rechnung gestellt.
Zu Frage 29:
Die Universitäten haben auf Grund der geltenden Gesetzeslage (GebAG, StPO) keinen Einblick in die Abrechnungsmodalitäten der gerichtlichen und außergerichtlichen gerichtsmedizinischen Sachverständigen für die Obduktionstätigkeit, da diese von der Justiz persönlich beauftragt werden und direkt ihre Gebühren verrechnen. Verschiedene Lösungsmodelle sind in Ausarbeitung.
Zu Frage 30:
Diese Frage fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Auf Anfrage wurde von den Universitäten wie folgt Auskunft erteilt:
MUW:
Es lag an der Justiz, nicht an der MUW, diesen gesetzlichen Auftrag umzusetzen. Eine Ausfertigung des Auftrags ist dem Leiter des DGM seit 1. März 2005 (seit diesem Zeitpunkt ist die diesen Punkt regelnde StPO in Kraft) jedenfalls regelmäßig zugestellt worden.
MUG:
Nur in einzelnen Fällen.
I-MED:
Der gesetzliche Auftrag wurde am Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck seit Inkrafttreten der Novelle eingehalten.
IGM Salzburg:
Sämtliche Gutachtensaufträge werden ausnahmslos von der Leiterin der Einrichtung vidiert.
IGM Linz:
Bisher hat der Rektor von der Staatsanwaltschaft keine Ausfertigungen von Aufträgen erhalten. Ob die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung gegenüber dem Leiter der Universitätseinheit nachkommt, ist nicht bekannt. Allerdings erfolgt die Bestellung einzelner Mitarbeiter/innen zu Sachverständigen p.A. IGM Linz, so dass der Leiter der Universitätseinheit über den Umfang der Tätigkeit Kenntnis haben muss.
Zu Frage 30a:
Diese Frage ist an die hierfür zuständige Frau Bundesministerin für Justiz zu richten.
Zu Frage 31:
Die Abrechnungsmodalitäten zur Sonderklasse fallen in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung. Zur Fragestellung ist jedenfalls festzuhalten, dass auf Grund der geltenden Rechtslage weder die MUW noch eine andere Medizinische Universität die Möglichkeit haben, Gebühren oder Beiträge aus den Sonderklassehonoraren in Rechnung zu stellen. Es handelt sich daher nicht, wie in der Fragestellung angedeutet, um einen „Verzicht“ seitens der MUW.
Zu Frage 32:
Hierzu hat die MUW wie folgt Auskunft erteilt:
Unter der Annahme, dass mit dem Begriff "insgesamt versorgte Leichen" Leichenbeschauen und Obduktionen gemeint sind, erfolgten im Jahr 2006 413 sanitätsbehördliche Leichenbeschauen; obduziert wurden im selben Jahr 1.471 Fälle im Rahmen sanitätsbehördlicher Obduktionen und 544 Fälle im Rahmen gerichtlicher Obduktionen. Alle Zahlen sind auch dem aktuellen Rechnungshofbericht zu entnehmen.
Zu Frage 33:
Hierzu die Auskunft der MUW:
Die Einnahmen betrugen 2006 € 192.166,-- und 2007 € 114.584,--.
Zu Frage 34:
Auf Anfrage wurde seitens der MUW wie folgt Stellung genommen:
Obige Einnahmen beruhen auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1990 zwischen der Stadt Wien und dem damals für Wissenschaftsbelange zuständigen Ministerium. Die Einnahmen sind seither unverändert (nicht valorisiert) und daher bei weitem nicht mehr kostendeckend. Die MUW hat der Stadt Wien mit 20. Oktober 2006 einen zeitgemäßen Vertrag angeboten (der gemeinsam mit Beamten der MA 15 erstellt wurde) und hat darauf nie eine Antwort erhalten. Alternativ erfolgte bereits am 28. November 2005 eine Anfrage der MUW an die damalige Gesundheitsstadträtin auf Mitfinanzierung eines Neubaus durch die Stadt Wien, was von dieser abgelehnt wurde.
Zu Frage 35:
Die MUW beteiligt sich mit Vertreter/innen aller Institutionen, die gerichtsmedizinische Leistungen benötigen (Bundesministerium für Justiz, Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Stadt Wien, MUW, rechtsfreundliche Vertretung der Sachverständigen), an einer im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichteten Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Finanzierung und künftigen Rechtsform einer Wiener Gerichtsmedizin.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ist nicht nachvollziehbar, warum seitens der MUW Maßnahmen getroffen werden sollten, um die sanitätsbehördlichen Aufgaben der Stadt Wien am Institut für Gerichtsmedizin der Universität Wien ohne wirtschaftliche Kostendeckung zu ermöglichen.
Zu Frage 36:
Hierzu nehmen die Universitäten wie folgt Stellung:
MUW:
Hier wurde in Abstimmung mit der MUW vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine negative Stellungnahme zu dieser Pauschalierung abgegeben. Die Argumente der MUW waren dem Bundesministerium für Justiz im Übrigen bereits vor Erstellung des Gesetzesentwurfs aus mehreren Stellungnahmen der MUW, in denen auf die Notwendigkeit der Kostendeckung der Obduktionstätigkeit hingewiesen wurde, bekannt.
MUG:
Die MUG hat mit Schreiben vom 20. September 2007 eine Stellungnahme zur Novelle des GebAG im Rahmen des BRÄG 2008 abgegeben. Darin wurde unter einem auf die Stellungnahme der MUG zum Strafprozessreformbegleitgesetz vom 14. September 2007 sowie auf das Schreiben der fünf Rektoren der Universitäten mit Organisationseinheit für gerichtliche Medizin vom 29. Mai 2006, in welchen ebenfalls auf die Gesamtproblemstellung im Hinblick auf die Bemessung der Gebühren für die Sachverständigen nach GebAG und den Vollkostenersatz nach UG 2002 bzw. weitere Auswirkungen auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen hingewiesen wird, verwiesen.
I-MED:
Die I-MED hat nicht nur eine Stellungnahme zum BRÄG 2008 abgegeben, sondern mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine detaillierte Kalkulation der Raumkosten für Obduktionen an Hand der Daten der I-MED vorgelegt.
IGM Salzburg:
Es werden vom Institut keine externen Untersuchungsräumlichkeiten für Obduktionen benützt, aber auch der Rektor der Universität Salzburg hat gemeinsam mit den anderen vier Rektoren, an deren Universitäten Institute für Gerichtsmedizin eingerichtet sind, auf die Probleme bei den Pauschalersätzen hingewiesen
IGM Linz:
Auch in diesem Fall ist auf die gemeinsame Eingabe der Rektoren der fünf betroffenen Universitäten zu verweisen.
Zu Frage 37:
Im ursprünglich ausgesandten Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Novellierung des GebAG war die schließlich als Pauschale für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten genannte Gebühr von € 130,-- bis € 180,-- noch nicht enthalten. Daher hat die seinerzeitige Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nicht auf diese Pauschale Bezug nehmen können. Bei Bekanntwerden der Pauschale wurde dem Bundes-ministerium für Justiz die Berechnungsgrundlage der Medizinischen Universitäten in interministeriellen Gesprächen bekannt gegeben.
Im interministeriellen Gespräch vom 15. Oktober 2007 wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für die Novelle des GebAG folgende, auf Angaben der Universitäten basierende, Erfordernisse für einen kostendeckenden Betrieb der Gerichtsmedizinischen Institute dargelegt:
1. Einführung einer vierten Gebührenstufe in § 34 Abs. 3 für naturwissenschaftliche/ medizinische Fachbereiche in einer Bandbreite von € 140,-- bis € 300,--.
2. Ausnahmebestimmung vom Verbot des Fixkostenersatzes in § 31 für von den jeweiligen Universitäten den Sachverständigen als Haus- und Infrastrukturkosten in Rechnung gestellte Honorarbestandteile.
3. Aufnahme eines eigenen Tarifpostens in § 43 Abs. 1 für Raum- und Infrastrukturbeistellung für Obduktionen in der Höhe von € 400,-- bis € 800,--.
Zu Fragen 38 bis 40:
Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass die im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllenden Aufgaben der Medizinischen Universitäten, wozu insbesondere die Entwicklung der Wissenschaften gehört, im § 3 UG 2002 genannt sind. Die Wahrnehmung bzw. die Ermöglichung eines Obduktionsbetriebs im Auftrag der Staatsanwaltschaft fällt nicht unter die im § 3 UG 2002 genannten Aufgaben.
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der betroffenen Universitäten bereits im Rahmen der Begutachtungsverfahren zu den Novellen des GebAG und der StPO ein Konzept ausgearbeitet und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet wurde. Die darin enthaltenen Vorschläge wurden nicht in einer die Bedürfnisse der betroffenen Universitäten befriedigenden Weise umgesetzt.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung besteht derzeit kein Handlungsbedarf, um eine nicht kostendeckende, nicht universitäre Aufgabe an den Medizinischen Universitäten durchzuführen.
Zu Frage 41:
An der MUW beträgt laut Wissensbilanz (BiDok Stand 31. Dezember 2006) die Nettonutzfläche 2.119,82 m². Davon entfallen 440 m² auf die Räumlichkeiten für Obduktionen und Leichenaufbewahrung.
Zu Frage 42:
Hierzu hat die MUW wie folgt Auskunft erteilt:
In einem Neubau nach modernen
Kriterien sollten jedenfalls auch digitale bildgebende Verfahren
(Multislice-CT, MR-Imaging), verbunden mit Fotogrammetrie und dreidimensionaler
optischer Messtechnik, möglich sein. Ebenso sollte im Neubau das
derzeit außerhalb des DGM-Gebäudes untergebrachte DNA-Labor
untergebracht werden. Erforderlich wären zumindest 3.000 m²
Nutzfläche, davon etwa 700 m² für den Obduktionsbetrieb. Diese
Berechnung beruht
allerdings auf etwa 2.000 Obduktionen pro Jahr, wie es bis zum 31. August 2007,
wo die sanitätsbehördlichen Obduktionen noch am DGM stattfanden, der
Fall war.
Zu Frage 42a:
Hierzu hat die MUW wie folgt Auskunft erteilt:
Ungefähre Neubau- und Einrichtungskosten würden € 25 Mio. betragen.
Zu Frage 43:
Das Grundstück befindet sich im Eigentum der BIG.
Zu Frage 43a:
Die Größe beträgt 2.819 m².
Zu Frage 43b:
Laut Auskunft der MUW war die Errichtung eines allfälligen Neubaus auf demselben Gelände (2.819 m²) vorgesehen.
Zu Frage 44:
Die genannten Mittel sind im Rahmen der mit der damaligen Rektorenkonferenz vereinbarten Generalsanierungsoffensive für Generalsanierungsvorhaben der Universitäten gewidmet. Dabei wurden insbesondere die Erfordernisse der Arbeitnehmerschutzbestimmungen berücksichtigt.
Eine Umwidmung von Mitteln innerhalb dieses Generalsanierungsplans ist daher möglich. Auf Wunsch der MUW wurden die genannten Mittel für den Neubau der Zahnklinik umgewidmet, da bei diesem auf Grund der Baupreisentwicklung der letzten Jahre beträchtliche Mehrkosten entstanden sind, die im seinerzeitigen Generalsanierungsplan nicht vorhersehbar waren.
Zu Frage 45:
Das Leichenwesen ist eine kommunale Angelegenheit. Gemäß § 9 RGBl. Nr. 26/1855 ist es Sache der Stadt Wien für die Leichenaufbewahrung zu sorgen und für Leichenöffnungen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig die Sanierung eines universitären Institutes, sondern die Vorhaltung einer Einrichtung für gerichtsmedizinische Untersuchungen im Auftrag des Landes.
Zu Frage 46:
Das genannte Laborgebäude läuft unter völlig anderer Widmung; es ist ein Bauvorhaben im Rahmen der Fertigstellung des AKH auf Grund der Bestimmungen über den Kostenersatz im klinischen Bereich (Klinischer Mehraufwand). Die Freigabe der Mittel erfolgte demnach durch die seit 1982 bestehende ARGE-AKH. Im Rahmen des Klinischen Mehraufwands ist die Finanzierung einer Einrichtung außerhalb des klinischen Bereiches auf Grund der gesetzlich definierten Vorgaben nicht möglich.
Laut Auskunft der MUW betragen die Forschungsflächen der Kliniken im Kernbau des AKH übrigens nur 10.000 m², und durch das neue Laborgebäude kommen rund 4.000 m² hinzu. Im Übrigen siehe Beantwortung der MUW zu Frage 34 letzter Satz.
Zu Frage 47:
Derzeit finden Vorgespräche statt. Betreffend diese Vorgespräche zu möglichen Konzepten wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen.
Zu Frage 48:
Laut Auskunft der MUW ist für die anderen genannten Bereiche kein eigener Neubau, sondern allenfalls eine Sanierung erforderlich. Ein völlig neu eingerichtetes – allerdings nicht am DGM selbst befindliches – DNA-Labor existiert bereits.
Zu Frage 49:
Alle einschlägigen Gebäude befinden sich im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) und werden von den jeweiligen Universitäten direkt vom Eigentümer BIG angemietet.
Zu Frage 50:
Hierzu wird von den Universitäten wie folgt Auskunft gegeben:
MUG:
An der MUG ist eine Neuerrichtung von Räumlichkeiten für das Gerichtsmedizinische Institut für die Jahre 2012 bis 2013 konkret vorgesehen. Der Neubau, in den auch die universitären Institute für Anatomie und Pathologie einziehen werden, erfolgt im Rahmen des geplanten Projekts „MED CAMPUS“. Eine teilweise Sanierung von Räumlichkeiten des bestehenden Gerichtsmedizinischen Instituts ist aktuell im Gange und wurde mit Ende Juli 2008 abgeschlossen. Diese Sanierung erfolgte im Zuge der Errichtung eines „Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung“. Die Finanzierung wird über die für dieses Projekt bereitgestellten Mittel der MUG und der Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft abgewickelt.
I-MED:
Die Notwendigkeit einer Sanierung oder eines Neubaus besteht in Innsbruck derzeit nicht. Eine vom Arbeitsinspektorat geforderte Verbesserung der Lichtverhältnisse und der Abzüge im Obduktionssaal erfolgte kürzlich und wurde durch Mittel der I-MED finanziert. Adaptierungsmaßnahmen und Unterhalt der anderen Bereiche erfolgen laufend aus Drittmitteln.
IGM Salzburg:
Derzeit ist weder eine Sanierung noch ein Neubau geplant.
IGM Linz:
Am IGM Linz werden bereits fortgeschrittene Überlegungen über die Neustrukturierung des Instituts angestellt. Eine solche müsste die Herstellung der technischen Voraussetzungen zum Inhalt haben, um auch ertragsintensivere Sachverständigenleistungen erbringen zu können. In diesem Zusammenhang müssen auch die notwendige Sanierung bzw. ein allfällig notwendiger Neubau weiterer Institutsbereiche (u.a. Histologie, DNA-Labors, Toxikologie) in Linz sowie die finanzielle Bedeckung dieser Vorhaben überlegt werden.
Zu Frage 51:
Diese Frage ist an das zuständige Ressort zu richten.
Die Fragestellung verwundert allerdings, denn sie intendiert, dass die gerichtlich beeideten Sachverständigen, die außerhalb der Universität tätig sind, nicht unabhängig seien.
Zu Frage 52 und 52a:
Es ist die Ansicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, dass das Fach gerichtliche Medizin auch weiterhin an den Medizinischen Universitäten vorhanden sein soll. Die Umsetzung liegt an den autonomen Universitäten. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann daher keine konkreten Angaben über den Fortbestand einzelner organisatorischer Einheiten an den einzelnen Universitäten machen.
Zu Frage 53:
Die wissenschaftliche Weiterentwicklung findet zwar primär an den Universitäten statt, aus Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung besteht allerdings keine Beschränkung dieser Weiterentwicklung auf rein universitäre Einrichtungen.
Abschließend darf angemerkt werden, dass für die vorliegende Beantwortung der Anfrage von allen beteiligten und angefragten Institutionen durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt 130 Arbeitsstunden aufgewandt wurden.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.