4607/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.08.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

DVR: 0000051

 
 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben am 19.06.2008 unter der Nr. 4640/J-NR/2008 an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gerichtsmedizin Wien“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass das BM.I im Sinne einer effizienten kriminalpolizeilichen Arbeit sehr an einem funktionierenden Obduktionswesen interessiert ist, jedoch mangels Zuständigkeit im Gerichtsmedizinwesen keinerlei Mitwirkungskompetenz hat.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Mangels statistischer Aufzeichnungen kann diese Frage nicht beantwortet werden.


 

Zu Frage 3:

Grundsätzlich ist es aus Sicht des BMI wünschenswert, wenn in Wien von einem Institut mit qualifiziertem Personal und entsprechenden Einrichtungen der Obduktionsbetrieb durchgeführt wird. Wie eingangs erwähnt, hat das BM.I hier jedoch kein Mitwirkungsrecht.

 

Zu Frage 4:

Auf Grund des bislang relativ kurzen Beobachtungszeitraums lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen der Einstellung des Obduktionsbetriebs am Department für Gerichtsmedizin der Universität Wien („Gerichtsmedizin Wien“) seit 01.01.2008 noch nicht umfassend abschätzen. Die Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes mit 1.9.2007 dürfte zu einer Abnahme der sanitätsmedizinischen Obduktionen geführt haben.

 

Aus kriminalpolizeilicher Praxissichtweise ist aber einer Zentralisierung der Obduktionen in einem „Gerichtsmedizinischen Institut“ jedenfalls der Vorzug zu geben, wobei vereinfachte Leichentransportlogistik, Qualitätssicherung, gute technische Ausrüstung und besser durchführbare sonstige Spurensicherung an der Leiche auch bei schlechtem Leichenzustand dafür sprechen.

 

Zu Frage 5:

Laut vorliegendem Bericht des Landeskriminalamts Wien können seit der Einstellung des Obduktionsbetriebs an der „Gerichtsmedizin Wien“ die in Ausbildung befindlichen „Kriminalisten“ nicht mehr an einer Obduktion teilnehmen. Es wird aber versucht, im Rahmen theoretischer Schulungen einschlägiges Wissen zu vermitteln.

 

Zu Frage 6:

Die Erstellung von Katastrophenschutzplänen fällt überwiegend in die Landeszuständigkeit. Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz enthält detaillierte Regelungen hinsichtlich der Erstellung von Katastrophenschutzplänen und Notfallplänen sowie hinsichtlich der organisatorischen Vorkehrungen für die Leitung des Krisenmanagements. Gleiches gilt für das Bundesland Niederösterreich. Es liegen daher entsprechende Pläne auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene vor, in die die Sicherheitsbehörden und Wachkörper entsprechend eingebunden sind.

 

In Vorbereitung auf die Euro 2008 haben die Bundesländer unter Koordination des Bundesministeriums für Inneres zudem ein einheitliches Rahmenkonzept für die erweiterte Katastrophenvorsorge erstellt, das von den Ländern umgesetzt wurde. Kernelemente waren ein verstärkter Sanitätsdienst für die Bewältigung von Massenanfällen an Verletzten, ein Rahmenkonzept für die ABC-Abwehr, die Einrichtung von integrierten Führungsstäben sowie Vorkehrungen für den Betrieb einer Vermissten-Hotline für Angehörige. Im Falle von Großschadensereignissen mit vielen Todesopfern unterstützt das BMI mit besonders geschulten Mitgliedern und der Logistik der DVI Teams (Disaster Victim Identification), welche in kurzer Zeit einsatzbereit sind. Im Übrigen darf auf die Zuständigkeit der Länder hingewiesen werden.

 

Zu den Fragen 7 bis 12:

Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.

 

Zu Frage 13:

Ja.

 

Zu Frage 14:

Die in der Frage aufgestellte Annahme kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden.

 

Zu Frage 15:

Von der BPD Wien werden keine Statistiken über im Rahmen von sanitätsbehördlichen Obduktionen erkannten Fremdverschulden geführt. Die Frage wäre daher an das für sanitätspolizeiliche Obduktionen zuständige Land Wien zu stellen. Es ist aber wie in der Fragebeantwortung zu Punkt 4 bereits ausgeführt davon auszugehen, dass eine zusätzliche Möglichkeit, ein bei der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nicht erkanntes Fremdverschulden doch noch zu erkennen, entfällt.

 

Zu Frage 16:

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien besteht bereits seit vielen Jahren die angeordnete Praxis, dass bei „Suchtgiftleichen“ eine (gerichtliche) Obduktion angeregt wird. Es wird allerdings nicht statistisch erfasst, in wie vielen Fällen der Anregung tatsächlich entsprochen wird (seit 01.01.2008 im Sinne des § 128 Abs. 2 StPO mittels Anordnung der Staatsanwaltschaft). Fest steht jedoch, dass es solche Fälle gibt.

 

Ob darüber hinaus Todesfälle im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch überhaupt nicht erkannt und somit auch nicht einer Obduktion zugeführt werden können, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Fest steht jedoch, dass im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien bei Vorliegen auch nur geringster Verdachtsmomente eine polizeiliche Kommissionierung („Leichenbeschau“) durchgeführt wird und eine Anregung auf Obduktion zu erfolgen hat. Auf Grund der Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes entfällt jedoch in der Regel – wie bereits erwähnt – eine zusätzliche Möglichkeit, davor nicht erkannte Fälle zu entdecken.

 

Zu Frage 17:

Ja.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Diese Fragen fallen nicht in den Vollzugsbereich meines Ressorts.