4608/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.08.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0131-I/A/3/2008

Wien, am     18. August  2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4809/J der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen, nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Unter Zugrundelegung des Aufgabenbereiches des ho. Ressorts betreffend Versicherung (gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung) kann ein mangelnder Versicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht festgestellt werden.

 

Frage 2:

Mitglieder der Berufsfeuerwehren sind als Dienstnehmer/innen nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert. Hinsichtlich der Pensionsversicherung wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz hingewiesen.

Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gilt, dass Unfälle, die sich bei altruistischen Tätigkeiten ereignen, im Bereich der Unfallversicherung nach § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG bereits seit langem Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Die Mitglieder freiwilliger Hilfsorganisationen (somit auch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren) genießen somit einen vollen Unfallversicherungsschutz, ohne dass hiefür Unfallversicherungsbeiträge eingehoben werden. Die daraus allenfalls erwachsenden Leistungen, wie Unfallheilbehandlung, Rehabilitation oder Unfallrente werden somit aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen in der Unfallversicherung finanziert.

 

Weiters besteht durch Antragstellung und Einbeziehung mittels Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in eine Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für diese Personengruppe die Möglichkeit zur Erlangung einer garantierten Mindestbemessungsgrundlage in der Höhe des Eineinhalbfachen jener von selbständig Erwerbstätigen in der gewerblichen Wirtschaft (Wert 2008 beträgt € 24 876,86). Auf weiteren Antrag können die in die Zusatzversicherung aufgenommenen Organisationen auch in den erweiterten Versicherungsschutz einbezogen werden, wodurch alle den Feuerwehren gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie auch die satzungsmäßig durchzuführenden Tätigkeiten dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen. Die von den Organisationen hiefür zu entrichtenden Beiträge (für die Zusatzversicherung € 1,16, bei Erweiterung der Zusatzversicherung € 2,18 jährlich pro Versicherten) werden in beiden Fällen vom Bund verdoppelt. Anders, nämlich einkommensabhängig, ist die Bemessungsgrundlage bei einem/einer Dienstnehmer/in bei einer Berufsfeuerwehr zu bilden. Die Bemessungsgrundlage ist dann die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage, samt Sonderzahlungen im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles.

 

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten, sofern sie eine Unfallversicherung nach dem ASVG (unselbständig Erwerbstätige und selbständig Erwerbstätige) nach sich ziehen, zu berücksichtigen, somit zu kumulieren, sind.

Ein umfassender Unfallversicherungsschutz bei der Ausübung der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr ist somit – und soweit dies die der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Prinzipien zulassen – bereits gegeben.

 

Da es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, besteht der Krankenversicherungsschutz jedenfalls aufgrund einer allfälligen Beschäftigung im Zivilberuf bzw. als Angehörige/r eines/einer Versicherten. Aufgrund des in der Krankenversicherung bestehenden Finalitätsprinzips werden Leistungen bei Erkrankungen unabhängig davon erbracht, ob sich diese im beruflichen oder privaten (ehrenamtlichen) Umfeld ereignet haben. Im Jahr 2007 waren 98,7 % der Bevölkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Der gleichwertige und umfassende Krankenversicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren kann daher als gegeben angesehen werden.

 

Fragen 3, 4 und 6:

Weitere Maßnahmen werden im ho. Bereich nicht angestrebt.

 


Frage 5:

Die Zuständigkeit hiefür liegt beim Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz (Bereich Pensionsversicherung) bzw. beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Arbeitslosenversicherung).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin