4612/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.08.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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Frau |
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Präsidentin des Nationalrates |
(5-fach) |
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Parlament |
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1010 Wien |
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GZ: BMSK-90180/0020-III/5/2008 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4898 /J der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sperrgebühr von Handyrechnungen wie folgt:
Frage 1:
Fälle von KonsumentInnen, in denen diese mit der Bezahlung ihrer Handyrechnungen in Verzug geraten und ihnen für die Setzung einer Sperre eine Gebühr in Höhe von € 25,-- sowie für die Entsperrung abermals € 25,-- verrechnet werden, sind mir lediglich aus einzelnen Beschwerdefällen bekannt. Die Beschwerden beziehen sich allerdings primär auf den Umstand, dass die Verbindung sofort ohne vorherige Mahnung gesperrt wird.
Fragen 2 und 3:
Aufgrund der in Österreich herrschenden Privatautonomie können Regelungen über Folgen eines Zahlungsverzuges grundsätzlich vertraglich vereinbart werden. Eine Einschränkung könnte sich durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) ergeben.
Gemäß § 25 TKG haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem festzulegen, wann Entgelte zu bezahlen sind und wie die Folgen für einen Zahlungsverzug aussehen. Die Sperre der Verbindung sowie deren Gebühr ist eine Folge des Zahlungsverzuges, eine derartige Regelung ist daher in die AGB aufzunehmen.
Die Recherche in den AGB der marktführenden Mobilfunkbetreiber wie etwa Telekom Austria TA AG, T-Mobile Austria GmbH, One GmbH oder Hutchison 3G Austria GmbH sehen durchwegs derartige Klauseln vor. Aufgrund der Privatautonomie und der Regelung im TKG erscheinen diese dem Grunde nach gerechtfertigt. Geprüft werden könnte, ob diese Klauseln gegen § 879 ABGB oder § 6 KSchG verstoßen. Eine abschließende Beurteilung kann allerdings nur auf dem Rechtsweg herbei geführt werden.
Frage 4: siehe Fragen 2 und 3
Frage 5 und 6:
Sowohl beim VKI als auch in der BAK gibt es Anfragen zu diesem Thema. Jedoch sehen die KonsumentInnen grundsätzlich nicht die Gebühren an sich als unzulässig an, sondern beschweren sich eher über die oft zu rasche Sperre ohne ausreichende Mahnung oder haben grundsätzlich Zahlungsschwierigkeiten. Die Gebühren werden in der Beratung auch nicht als unzulässig beauskunftet.
Eine Recherche bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, kurz RTR, ergab, dass auch hier dieses Thema nicht als problematisch erachtet wird. In der Beratung kommen selten Anfragen zu diesem Thema.
Frage 7 und 8:
Aufgrund dessen, dass diese Fälle eine verschwindend geringe Anzahl betreffen und hier eher die zu rasche Sperre ohne ausreichende Mahnung oder die grundsätzlichen Zahlungsschwierigkeiten im Vordergrund stehen, wurden bzw. werden keine Verfahren angestrengt.
Mit freundlichen Grüßen