4621/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.08.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0148-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4705/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Herabwürdigung staatlicher Symbole“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Der anfragebezogene Sachverhalt ist mir erst auf Grund dieser Anfrage bekannt geworden. In dem aus Anlass dieser parlamentarischen Anfrage eingeholten Bericht führt die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt aus, dass Verfolgungsschritte seitens der Strafjustiz nicht indiziert sind, weil der Tatbestand des § 248 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist. Die genannte Bestimmung schützt Fahnen der Republik und der Bundesländer nur, wenn sie bei öffentlichen Anlässen oder allgemein zugänglichen Veranstaltungen gezeigt werden. Nach den der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt vorliegenden Informationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine vom Organisator aus Anlass dieser Veranstaltung gezeigte Fahne handelte.

. August 2008

 

(Dr. Maria Berger)