4623/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.08.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0119-I/A/3/2008
Wien, am 21. August 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4663/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiezu - wie auch zu den weiteren Fragen in den an andere Bundesminister gerichteten Anfragen Nr. 4665/J und 4666/J – ausführlich Stellung genommen und hiebei im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Die Verfolgung weiterer Regressforderungen sei vor allem mit Problemen der Beweisbarkeit der Schadenersatzgrundlagen, insbesondere der Kausalität behaftet, zumal die Verschuldensfrage kaum feststellbar und darüber hinaus ein konkreter regressfähiger Schaden nur schwer belegbar wäre sowie wesentliche Behandlungskosten auf Grund ihrer Erbringung in Krankenanstalten von der Sozialversicherung pauschaliert abgegolten würden.
Diese Einschätzung des Hauptverbandes, die letztlich auch die langjährigen Erfahrungen und Bemühungen der einzelnen Versicherungsträger, welche zur rechtlichen Geltendmachung allfälliger Regressforderungen berufen sind, widerspiegelt und zusammenfasst, erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend plausibel nachvollziehbar.
Fragen 2 und 3:
Wie schon zu Frage 1 ausgeführt, obliegt die Geltendmachung von Regressforderungen den einzelnen Sozialversicherungsträgern. Die Versicherungsträger sind bekanntlich als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet und entscheiden ihre Angelegenheiten grundsätzlich autonom und eigenverantwortlich. In ihrer Gebarung unterliegen sie der Aufsicht des Bundes, die in erster Linie die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherstellen soll. In wichtigen Fragen kann die Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstreckt werden; die Aufsichtsbehörde soll sich in diesem Fall auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger nicht unnötig eingreifen.
In diesem Sinne hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über Einschreiten des Rechtsanwaltes Dr. Schmidt den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dem gegenständlichen Thema allfälliger Regressforderungen befasst. Die umfangreiche und detailliert begründete Stellungnahme des Hauptverbandes bot keinen Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten und wurde daher zur Kenntnis genommen. Die Vorhaltung weiterer Ressourcen durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bzw. deren Einsatz wäre in Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage unter Bedachtnahme auf die aus den Haushaltsgesetzen erfließende Verpflichtung zur sparsamen Verwaltung nicht vertretbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin