4632/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.08.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 21. August 2008

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0176-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4767/J betreffend "Krankenstand: Entgeltfortzahlung oder Krankengeldbezug", welche die Abgeord-neten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2008 an mich    richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 7 und 9 der Anfrage:

 

Im Bereich der Entgeltfortzahlung besteht eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ausschließlich für Fragen, die sich aus dem Arbeitsrecht ergeben. Nachdem sich die Beantwortung der zu diesen Anfragepunkten gestellten Fragen unmittelbar aus der Vollziehungstätigkeit im Sozialversicherungsrecht bzw. dem Datenmanagement durch die Gebietskrankenkassen oder aus dem      Sozialversicherungsrecht direkt ergibt, ist dafür das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welches die sozialversicherungsrechtlichen Agenden im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung innehat, bzw. das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zuständig.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Sollten Unternehmen tatsächlich in der beschriebenen Form vorgehen, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, ob es sich dabei tatsächlich um eine "Umgehung" handelt. Pauschale Qualifikationen sind weder rechtlich möglich, noch zielführend.

 

Sollte eine Umgehung des Arbeitsrechts insoweit vorliegen, als aufgrund der        beschriebenen Konstruktion Arbeitnehmer/inne/n Ansprüche beispielsweise im Abfertigungsrecht oder Entgeltansprüche vorenthalten werden und ist die einvernehm-liche Auflösung unter Druck des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zustande gekommen, so können diese Ansprüche im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Liegen Wiedereinstellungszusagen vor und erfolgt der Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses, so ist es durchaus im Einzelfall denkbar, dass die Gerichte zur Feststellung gelangen, dass ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

Zur Frage von Umgehungshandlungen zu Lasten der Sozialversicherungsträger und zu den Möglichkeiten, in diesem Bereich seitens der Sozialversicherungsträger    gegen bestimmte Praktiken vorzugehen, ist auf die Zuständigkeit des Bundes-ministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu verweisen.