4636/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.08.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen
haben am 1. Juli 2008 unter der Zl. 4662/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Schikanöse Visavergabe" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Zahl der beantragten, erteilten und abgelehnten Visa C und D an der Österreichischen
Botschaft Ankara, am Generalkonsulat Istanbul und an der Österreichischen Botschaft
Sarajewo können der unten stehenden Übersicht entnommen werden, wobei ich darauf
hinweise, dass die statistische Erfassung von Ablehnungen an allen österreichischen
Vertretungsbehörden erst seit 2004 erfolgt.

Österreichische Botschaft Ankara (Visa C und Visa D)

 

Jahr

erteilt

abgelehnt

Visaanträge gesamt

2000

7.251

nicht elektronisch
statistisch erfasst

nicht elektronisch
statistisch erfasst

2001

7.533

s.o.

s.o.

2002

10.858

s.o.

s.o.

2003

10.328

s.o.

s.o.

2004

4.957

2.943

7.900

2005

5.048

3.054

8.104

2006

5.192

1.622

6.814

2007

5.439

2.907

8.346

2008 (1. HJ)

3.502

864

4.366


Österreichisches Generalkonsulat Istanbul (Visa C und Visa D)

 

Jahr

erteilt

abgelehnt

Visaanträge gesamt

2000

19.238

1.580

20.818

2001

11.908

1.770

13.678

2002

12.052

3.843

15.895

2003

14.152

3.695

17.847

2004

11.479

2.769

14.248

2005

9.161

486

9.647

2006

6.879

636

7.515

2007

8.267

391

8.658

2008 (l. HJ)

5.378

244

5.622

Österreichische Botschaft Sarajewo (Visa C und Visa D)

 

Jahr

erteilt

abgelehnt

Visaanträge gesamt

2000

20.513

280

20.793

2001

17.976

2.034

20.010

2002

18.298

3.182

21.780

2003

20.656

512

21.168

2004

20.569

2.363

22.905

2005

19.609

3.295

22.904

2006

17.840

3.079

20.919

2007

18.399

2.417

20.816

2008 (l. HJ)

9.477

1.053

10.530

Zu Frage 4:

Seit Einführung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) am 1.1.2006 erhält jede/r Antragsteller/in
ein Formblatt zur Stellungnahme, wenn die Vertretungsbehörde beabsichtigt, einen
Visumantrag abzulehnen. Auf diesem Formblatt ist angegeben, welche Kriterien des FPG
durch die Botschaft bislang als noch unerfüllt gewertet werden und der/die Antragsteller/in
wird aufgefordert, relevante Nachweise nachzureichen.

In Fällen, in denen eine Stellungnahme des/der Antragstellers/in erfolgte, das Visum jedoch
abgelehnt werden muss oder wenn es der/die Antragsteller/in aus anderen Gründen verlangt,
wird eine schriftliche Begründung an den Antragsteller ausgehändigt. Es liegt hierzu jedoch
keine zahlenmäßige Erfassung vor.


Zu Frage 5:

Die statistische Erfassung der Ablehnungsgründe ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
Erfahrungsgemäß erfolgt jedoch in den genannten Vertretungsbehörden eine Ablehnung
aufgrund § 21 Abs. 1 Ziffer 2 FPG in ca. 20-25% der Fälle.

Zu den Fragen 6 bis 9:

Die Österreichischen Vertretungsbehörden sind bei der Visaerteilung an die Bestimmungen
des FPG und die darauf basierenden Rundschreiben und Weisungen des Bundesministeriums
für Inneres (BMI) sowie an die einschlägigen europarechtlichen Rechtsakte, wie das
Schengener Durchführungsübereinkommen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion
(GKI), gebunden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Behörde auch die Verwurzelung des/der
Antragstellers/in in seinem/ihrem Heimatstaat sowie die soziale, familiäre und berufliche
Lage zu beurteilen. Hierbei hat die Vertretungsbehörde unter Berücksichtigung des
Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der vorgelegten Urkunden - wie im Gesetz
ausdrücklich vorgesehen - nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Zu Frage 10:

Gemäß Kapitel III.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion der EU ist ein persönliches
Gespräch mit dem/der Antragsteller/in ein grundsätzlicher Bestandteil des Visumverfahrens.
Ein Verzicht auf die persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Die Nachreichung von Unterlagen hat in der Regel nicht persönlich zu erfolgen, jedoch kann
die Behörde in Einzelfällen zur Abklärung von allfälligen Widersprüchen darauf bestehen.


Zu Frage 11:

Die Botschaft Ankara und das Generalkonsulat Istanbul wurden zuletzt im Mai 2008, die
Botschaft Sarajewo im März 2002 durch das Generalinspektorat des BMeiA geprüft. Weiters
wurden an diesen Vertretungsbehörden seitens der Fachabteilung meines Ressorts wiederholt
Schulungen zur Optimierung der Verfahrensabläufe im Visabereich abgehalten; zuletzt in
Ankara und Istanbul im Mai 2008 und in Sarajewo im Oktober 2007.

Zu den Fragen 12 und 13:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zum korrekten Umgang mit den Parteien
angehalten. Durch Kurse, Seminare und vor allem Schulungen vor Ort ist das BMeiA bemüht,
einen sachlichen, konfliktfreien und korrekten Parteienverkehr - auch unter manchmal
schwierigen Bedingungen - sicher zu stellen.