4636/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.08.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen
haben am 1. Juli 2008
unter der Zl. 4662/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Schikanöse Visavergabe"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Zahl der
beantragten, erteilten und abgelehnten Visa C und D an der
Österreichischen
Botschaft Ankara, am
Generalkonsulat Istanbul und an der Österreichischen Botschaft
Sarajewo können der unten stehenden Übersicht entnommen werden, wobei
ich darauf
hinweise, dass die statistische Erfassung von Ablehnungen an allen
österreichischen
Vertretungsbehörden erst seit 2004 erfolgt.
Österreichische Botschaft Ankara (Visa C und Visa D)
Jahr |
erteilt |
abgelehnt |
Visaanträge gesamt |
2000 |
7.251 |
nicht elektronisch |
nicht elektronisch |
2001 |
7.533 |
s.o. |
s.o. |
2002 |
10.858 |
s.o. |
s.o. |
2003 |
10.328 |
s.o. |
s.o. |
2004 |
4.957 |
2.943 |
7.900 |
2005 |
5.048 |
3.054 |
8.104 |
2006 |
5.192 |
1.622 |
6.814 |
2007 |
5.439 |
2.907 |
8.346 |
2008 (1. HJ) |
3.502 |
864 |
4.366 |
Österreichisches Generalkonsulat Istanbul (Visa C und Visa D)
Jahr |
erteilt |
abgelehnt |
Visaanträge gesamt |
2000 |
19.238 |
1.580 |
20.818 |
2001 |
11.908 |
1.770 |
13.678 |
2002 |
12.052 |
3.843 |
15.895 |
2003 |
14.152 |
3.695 |
17.847 |
2004 |
11.479 |
2.769 |
14.248 |
2005 |
9.161 |
486 |
9.647 |
2006 |
6.879 |
636 |
7.515 |
2007 |
8.267 |
391 |
8.658 |
2008 (l. HJ) |
5.378 |
244 |
5.622 |
Österreichische Botschaft Sarajewo (Visa C und Visa D)
Jahr |
erteilt |
abgelehnt |
Visaanträge gesamt |
2000 |
20.513 |
280 |
20.793 |
2001 |
17.976 |
2.034 |
20.010 |
2002 |
18.298 |
3.182 |
21.780 |
2003 |
20.656 |
512 |
21.168 |
2004 |
20.569 |
2.363 |
22.905 |
2005 |
19.609 |
3.295 |
22.904 |
2006 |
17.840 |
3.079 |
20.919 |
2007 |
18.399 |
2.417 |
20.816 |
2008 (l. HJ) |
9.477 |
1.053 |
10.530 |
Zu Frage 4:
Seit Einführung
des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) am 1.1.2006 erhält jede/r
Antragsteller/in
ein Formblatt zur Stellungnahme, wenn die Vertretungsbehörde beabsichtigt,
einen
Visumantrag abzulehnen. Auf diesem Formblatt ist angegeben, welche Kriterien
des FPG
durch die Botschaft bislang als noch unerfüllt gewertet werden und der/die
Antragsteller/in
wird aufgefordert, relevante Nachweise nachzureichen.
In Fällen, in denen eine Stellungnahme des/der
Antragstellers/in erfolgte, das Visum jedoch
abgelehnt werden muss oder wenn es der/die Antragsteller/in aus anderen
Gründen verlangt,
wird eine schriftliche Begründung an den Antragsteller ausgehändigt.
Es liegt hierzu jedoch
keine
zahlenmäßige Erfassung vor.
Zu Frage 5:
Die
statistische Erfassung der Ablehnungsgründe ist von Gesetzes wegen nicht
vorgesehen.
Erfahrungsgemäß
erfolgt jedoch in den genannten Vertretungsbehörden eine Ablehnung
aufgrund § 21 Abs. 1 Ziffer 2 FPG in ca. 20-25% der Fälle.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Die Österreichischen
Vertretungsbehörden sind bei der Visaerteilung an die Bestimmungen
des FPG und die darauf basierenden
Rundschreiben und Weisungen des Bundesministeriums
für Inneres (BMI) sowie an die einschlägigen europarechtlichen
Rechtsakte, wie das
Schengener Durchführungsübereinkommen und die Gemeinsame
Konsularische Instruktion
(GKI), gebunden.
Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens hat die Behörde auch die Verwurzelung des/der
Antragstellers/in in seinem/ihrem
Heimatstaat sowie die soziale, familiäre und berufliche
Lage zu beurteilen. Hierbei hat die Vertretungsbehörde unter
Berücksichtigung des
Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und
der vorgelegten Urkunden - wie im Gesetz
ausdrücklich vorgesehen - nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zu Frage 10:
Gemäß
Kapitel III.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion der EU ist ein
persönliches
Gespräch mit
dem/der Antragsteller/in ein grundsätzlicher Bestandteil des
Visumverfahrens.
Ein Verzicht auf die persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen
möglich.
Die Nachreichung von
Unterlagen hat in der Regel nicht persönlich zu erfolgen, jedoch kann
die Behörde in Einzelfällen zur Abklärung von allfälligen
Widersprüchen darauf bestehen.
Zu Frage 11:
Die Botschaft Ankara und das
Generalkonsulat Istanbul wurden zuletzt im Mai 2008, die
Botschaft Sarajewo im März 2002 durch
das Generalinspektorat des BMeiA geprüft. Weiters
wurden an diesen Vertretungsbehörden seitens der Fachabteilung meines
Ressorts wiederholt
Schulungen zur Optimierung der Verfahrensabläufe im Visabereich
abgehalten; zuletzt in
Ankara und Istanbul im Mai 2008 und in Sarajewo im Oktober 2007.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sind zum korrekten Umgang mit den Parteien
angehalten. Durch Kurse, Seminare und vor
allem Schulungen vor Ort ist das BMeiA bemüht,
einen sachlichen, konfliktfreien und
korrekten Parteienverkehr - auch unter manchmal
schwierigen Bedingungen - sicher zu stellen.