4648/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.08.2008
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Klement, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. Juli 2008 unter der Nr. 4828/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-ge betreffend Bericht des Gutachterkomitees des Europarates über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens durch Österreich, ZI. ACFC/ll(2007)005, beschlossen durch das Ministerkomitee des Europarats mit Resolution CMN/Res.CMN(2008)3 am 11. Juni 2008 (Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderhei-ten"), gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø      Ist Ihnen dieser Bericht bekannt?

Ø      Wenn ja, was haben Sie seit dem Wissen um den Inhalt des Berichtes für eine bessere Datenerhebung getan?

Ø      Was können Sie in Zukunft für eine bessere Datenerhebung tun?

Derzeit liegt noch kein Beschluss des Ministerkomitees des Europarates vor. Am 11. Juni 2008 nahm das Ministerdelegiertenkomitee einen Resolutionsentwurf betref-fend die Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten an.

Weder im Entwurf der Schlussfolgerungen noch im Entwurf der Empfehlungen werden statistische Daten angesprochen.  Hingegen hat der zur Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten eingerichtete Beratende Ausschuss auf die von Öster-reich gesetzten bedeutenden Initiativen, aber auch auf die Knappheit zuverlässiger Daten über die sozioökonomische Situation und die Bildungssituation von Volksgrup-penangehörigen hingewiesen und zwar insofern, als dies für die Entwicklung ange-messener Antidiskriminierungsmaßnahmen und der Förderung von Chancengleichheit für Volksgruppenangehörige bedeutsam sei. Darüber hinaus sah der Beratende Aus-schuss den Bedarf an einer systematischeren und umfangreicheren Datensammlung bezüglich rassistisch motivierter Straftaten. In diesem Zusammenhang weise ich auf die jüngsten Jahresberichte (2007 und 2008) der Grundrechteagentur der Europäi-schen Union hin, in denen Österreich zu den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gezählt wird, deren Datensammlung über rassistische Übergriffe und Gewalttaten als gut" zu bezeichnen ist. Die Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbe-kämpfung führen für den jeweils eigenen Zuständigkeitsbereich Statistiken zum Thema Rechtsextremismus, die quartalsmäßig dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zur Zusammenfassung und Auswertung übermittelt werden. Mit Beginn des Jahres 2007 wurde die Art der statistischen Informationssammlung von einer rein zahlenmäßigen Erfassung in Richtung vorfallsbezogener Auswertung abge-ändert.

Zu den Fragen 4 bis 7:

Ø      Wie können die autochthonen Volksgruppen in Österreich überhaupt festgestellt werden, wenn es nicht einmal mehr die Umgangssprachenerhebung gibt?

Ø      Welche Mittel und rechtlichen Grundlagen gibt es, um die autochthonen Volks-gruppen in Österreich zu erheben?

Ø      Wenn es taugliche Mittel und rechtliche Grundlagen gibt, wo können die durch diese Mittel erhobenen Daten eingesehen werden?

Ø      Wenn es keine tauglichen Mittel und rechtlichen Grundlagen gibt diese Daten zu erheben, wie können die Aufgaben und Pflichten der Österreichischen Republik, die das Volksgruppengesetz beinhaltet, gegenüber den autochthonen Volksgrup-pen erfüllt werden?

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Volksgruppengesetzes sind durch Verordnung der Bun-desregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach An-hörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglie-der festzulegen. Die hiefür maßgeblichen Kriterien sind in § 2 Abs. 2 des Volksgrup-pengesetzes normiert; unter anderem sind hiebei die Ergebnisse amtlicher statisti-scher Erhebungen mit zu berücksichtigen. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBI. Nr. 38/1977, zuletzt geändert durch Verordnung BGBI. Nr. 895/1993, wurden für die kroatische, die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische und die Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes kann der zuständige Bundesminis-ter durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Haupt-wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 haben, anordnen, wenn dies zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teiler-gebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden.

Im Übrigen ist auf die Veröffentlichungen von Statistiken gemäß § 19 des Bundessta-tistikgesetzes 2000 hinzuweisen.

Abgesehen davon können die Planungen für wahrzunehmende Aufgaben gegenüber Volksgruppenangehörigen erfahrungsgemäß aufgrund schon vorhandener Informati-onen oder leicht zu treffender Einschätzungen verwirklicht werden.