465/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.05.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am              Mai 200703.05.2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0040-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 469/J betreffend Betreibung des Fernheizwerk-Klagenfurt in Übereinstimmung mit den IPPC (Integrated Pollution Prevention and Control) - Anforderungen, welche die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, Kolleginnen und Kollegen am 7. März 2007 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:

 

Kernstück des Fernheizwerks Klagenfurt ist eine Dampfkesselanlage. Diese unterliegt unabhängig vom Zeitpunkt ihrer (ersten) Genehmigung und deren damaliger Rechtsgrundlage den materiellen Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), dem nationalen Gesetz zur Umsetzung der IPPC-Richtlinie für Energieerzeugungsanlagen. Durch kontinuierliche Anpassung der Rechtslage über die Schritte Dampfkesselemissionsgesetz (DKEG) und in weiterer Folge Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) wurden alle Dampfkesselanlagen mit ihren Emissionen in das EG-K übergeführt.

 

Nach den dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verfügbaren Informationen liegt für das FHKW Klagenfurt eine Genehmigung nach Gewerberecht vor, die rechtlichen Bestimmungen des LRG‑K wurden jedoch nachgezogen, sodass zuletzt das Kraftwerk hinsichtlich seiner Emissionen der Anlage 1 LRG-K (für Altanlagen nach der Sanierung gemäß § 12 LRG-K) und auch der Anlage 1 EG-K entspricht. Somit werden vom FHW Klagenfurt auch die derzeit auf Altanlagen anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Großfeuerungsanlagen-Richtlinie, GFA-RL) eingehalten.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Mit 31. Oktober 2007 müssen bestehende, dem IPPC-Regime unterworfene Anlagen der IPPC-RL, hier insbesondere bezüglich des Standes der Technik nach EG-K der Anlage 4 des EG‑K (entspricht dem Anhang 4 der IPPC-RL) entsprechen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Nein. Sowohl für die Genehmigung von Neuanlagen als auch für die Beurteilung von bestehenden Anlagen ist die in § 25 Abs. 1 EG-K festgelegte Behörde, also im Regelfall die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.  

 

Gemäß § 22 EG‑K hatten Betreiber von bestehenden IPPC-Anlagen der Behörde bis 31. Oktober 2006 mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben oder treffen werden, damit ihre Anlage nach dem 31. Oktober 2007 nach den Anforderungen der IPPC‑RL betrieben werden kann. Die Behörde hat spätestens nach sechs Monaten mit Bescheid, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Anlage 4 zum EG-K, zu beurteilen, ob die Maßnahmen ausreichend sind und allenfalls weitere Maßnahmen vorzuschreiben. Da die Behörde auch für die Kontrolle der Anlagen zuständig ist, hat nur sie Informationen darüber, ob Anlagen diese Frist nicht einhalten können.

 

Grundsätzlich ist in § 22 EG-K festgelegt, dass der Betreiber mindestens 12 Monate vor Ablauf der Frist geplante und getätigte Maßnahmen der Behörde bekannt geben muss. Der Maßnahmenplan veranlasst den Betreiber, sich frühzeitig mit den möglichen Maßnahmen sowie den Anforderungen der IPPC-RL bzw. des EG-K, als nationaler Umsetzungsvorschrift der IPPC-RL für Großfeuerungsanlagen, auseinanderzusetzen und gegebenenfalls mit der Behörde bereits im Vorfeld Kontakt aufzu-nehmen.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Bericht des UBA über Emissionen österreichischer Großfeuerungsanlagen 1990–2003 wurden für  das FHW Klagenfurt hohe SO2-Emissionen ausgewiesen. Die
Emissionswerte für das FHW Klagenfurt können den Berichten zur GFA-RL entnommen werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Die IPPC-Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Technik gelten derzeit noch nicht für bestehende Anlagen. Deshalb ist ein Betrieb nach den IPPC-Anforderungen derzeit auch nicht erforderlich. Für den Betrieb ab dem 31. Oktober 2007 steht die Entscheidung der Behörde noch aus. Derzeit hält das FHW sowohl die gemeinschaftsrechtlichen Emissionsgrenzwerte, wie sie durch die GFA-RL vorgegeben sind, als auch die verbindlichen nationalen Emissionsgrenzwerte ein.

 

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Da für diese Anlage die materiellen Anforderungen des EG-K gelten, sind diese auch für die IPPC-Anpassung maßgebend. Es ist bekannt, dass der Betreiber der Anlage  der Behörde einen Maßnahmenplan gemäß § 22 EG-K übermittelt hat.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Derzeit gibt es noch keinen Bescheid der Behörde.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Für die IPPC-Anpassung ist nach EG-K keine Fristverlängerung möglich.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die IPPC-RL wurde hinsichtlich Anlagen zur Energieerzeugung mit dem EG-K umgesetzt. Das EG-K sieht keine Fristerstreckung vor.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind Bestrebungen bekannt, das im Zentrum von Klagenfurt liegende bestehende Fernheizwerk durch eine außerhalb des Zentrums liegende, größere, moderne und umweltfreundlichere Kombianlage mit Gas- und Dampfturbine zu ersetzen. Soweit bekannt, wurde diesbezüglich ein Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren eingeleitet und befindet sich derzeit im Stadium der Nachreichung von Unterlagen.