4657/AB XXIII. GP

 
Eingelangt am 01.09.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0122 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

                                                     

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 29. AUG. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Veit Schalle, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 8. Juli 2008, Nr. 4726/J, betreffend

                        Energiesparlampen

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Veit Schalle, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2008, Nr. 4726/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Zur Beantwortung dieser Frage darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zu Frage 1, Zl. 4725/J, der Frau Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie verwiesen werden.


 

Zu Frage 2:

 

Energiesparlampen gelten gemäß Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als Beleuchtungskörper und fallen somit unter deren Geltungsbereich. In Österreich ist diese Richtlinie durch die Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt. Gemäß Elektroaltgeräteverordnung fallen Energiespar­lampen unter die Kategorie Gasentladungslampen und sind so genannte Dual-use-Geräte. Das sind Geräte, die sowohl im Haushaltsbereich als auch im gewerblich/industriellen Bereich eingesetzt werden können. Es besteht die Verpflichtung für alle kommunalen Sammelstellen, sie unentgeltlich anzunehmen, getrennt zu sammeln und sie können in weiterer Folge an die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme weitergegeben werden.

Für Hersteller und Importeure besteht die Verpflichtung für die von ihnen in Verkehr gesetzten Energiesparlampen, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, das die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung sicherzustellen hat.

 

Das bedeutet für den privaten Letztverbraucher, dass er nunmehr beim Neukauf einer Lampe kein Pfand bezahlen muss. Altlampen können unentgeltlich bei allen kommunalen Sammelstellen oder bei Neukauf einer Lampe (1:1-Fall) beim Händler abgegeben werden. Außerdem ergibt sich für den Konsumenten zusätzlich zu allen Letztvertreibern, die derartige Lampen an Konsumenten verkaufen, ein dichtes Netz von mehr als 1900 registrierten Sammelstellen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Behauptung, dass Energiesparlampen beim Einschalten übermäßig viel Energie verbrauchen und deshalb mindestens 20 Minuten in Betrieb sein müssen, um im Vergleich zu herkömmlichen Glühlampen Energie zu sparen, ist nicht richtig.

 

Ebenso wie Glühlampen benötigen auch Energiesparlampen während des Einschaltmoments sehr kurzzeitig mehr elektrische Energie als in der Betriebsphase. Da elektrische Arbeit das Produkt aus elektrischer Leistung und Zeit ist, hat die „Verbrauchsspitze“ beim Einschalt­vorgang aufgrund ihrer Kurzzeitigkeit praktisch keine Bedeutung.

 

Durch den Einsatz von Energiesparlampen kann daher im Vergleich zu herkömmlichen Glühlampen sehr wohl auch bei einer Nutzungsdauer von weniger als 20 Minuten Energie gespart werden.

 

Zu Frage 4:

 

Der Wechsel von Glühlampen auf Energiesparlampen spart Geld, Energie und CO2 . Energie­sparlampen leisten daher einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, überdies haben sie eine deutlich längere Lebensdauer.

 

Aufgrund der Vorteile von Energiesparlampen sind Rahmenbedingungen, die deren Verbreitung förderlich sind, begrüßenswert.

 

Zu Frage 5:

 

Grundlage ist die EuP-Richtlinie (Directive for energy using products 2005/32/EC) als EU-weite Rechtsbasis für Effizienzkriterien bei energiebetriebenen Produkten, so auch bei Beleuchtungskörpern. Die Umsetzung dieser Richtlinie fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.