466/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.05.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am          Mai 200703.05.2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0052-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 519/J betreffend Kündigungsmöglichkeiten bei Lehrverträgen, welche die Abgeordneten Laura Rudas, Kolleginnen und Kollegen am 13. März 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Eine derartige Arbeitsgruppe besteht derzeit nicht.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Derzeit gibt es einen ersten Rohentwurf.

 


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Dies wird vom Ergebnis der parlamentarischen Behandlung abhängen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Der bestehende § 15 des Berufsausbildungsgesetzes ermöglicht die Auflösung des Lehrverhältnisses nach der Probezeit durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling aus explizit angeführten Gründen.

 

In der Intention des im Regierungsvorhabens ,,Wechselseitige Kündigungsmöglichkeiten bei Lehrverträgen“ ist wesentlich inbegriffen, dass diese Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich sein soll. Aus diesem Grund ist auch flankierend ein   Mediationsverfahren vorgesehen, das vor dem Zeitpunkt des Kündigungstermins abgeschlossen sein muss.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Möglichkeit der wechselseitigen Kündigung soll dem geänderten Ausbildungsumfeld Rechnung tragen. Es soll damit aber keinesfalls willkürlichen Kündigungen Vorschub geleistet werden. Eben aus diesem Grund sind bereits im Regierungsprogramm entsprechende Determinanten vorgesehen. Insbesondere soll die Kündigung nur am Ende des ersten und des zweiten Lehrjahres möglich sein und muss ein vorheriges Mediationsverfahren stattfinden. Zweck des Mediationsverfahrens ist es, die Kündigung zu verhindern. Kommt es dennoch zu einer Kündigung des Lehrlings durch den Lehrberechtigten, ist eine Aufnahmegarantie für den Lehrling in einem Ersatzausbildungsangebot vorgesehen.

 

 

 

 


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Planung und Umsetzung der außerbetrieblichen Lehrlingsausbildung im Rahmen des Jugendausbildungssicherungsgesetzes sowie von Einrichtungen gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz und der Integrierten Berufsausbildung erfolgt auf Basis einer möglichst präzisen Einschätzung des jeweils aktuellen und regional unter-schiedlichen Bedarfs und ist auch mit den einzelnen Ländern abzustimmen.

Für das kommende Ausbildungsjahr liegen daher noch keine abschließenden Planungsergebnisse vor.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Anzahl der in das Auffangnetz einbezogenen Personen wurde in den letzten Jahren sukzessive erhöht und betrug im Ausbildungsjahr 2005/06 bereits rund 10.800. Im laufenden Ausbildungsjahr 2006/07 wurde das außerbetriebliche Unterstützungs- und Qualifizierungsangebot bislang von rund 9.900 Personen in Anspruch genommen (Umsetzungsstand: Mitte März). Die noch festzulegenden Planungsgrößen für das kommende Ausbildungsjahr werden sich am zu erwartenden Bedarf orientieren.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die Kosten für das auf die Wahrung der beruflichen Einstiegschancen von jugendlichen Lehrstellensuchenden ausgerichtete Auffangnetz werden zu einem großen Teil aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik abgedeckt, wobei auch eine angemessene finanzielle Beteiligung der Länder anzustreben ist.

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Konkrete Aussagen über Form und Ausmaß der nach den Vorgaben des Regierungsprogramms vorgesehenen arbeitsmarktpolitischen Begleitmaßnahmen können erst nach Vorliegen der genauen Regelung der neuen Kündigungsmöglichkeiten im Lehrlingsbereich und einer entsprechenden Abstimmung in den sozialpartnerschaftlich besetzten Entscheidungsgremien des Arbeitsmarktservice getroffen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Frage des Lehrlingsentgelts wird – insbesondere unter Einbeziehung der Sozialpartner – Gegenstand der Erörterungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses sein.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Ausbildungsgarantie soll dadurch gewährleistet werden, dass bei Kündigung durch den Lehrberechtigten ein Anspruch des Lehrlings auf einen vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnden Ausbildungsplatz („Ersatzausbildungsplatz“) besteht. Die Ersatzausbildung soll entweder in einer § 30-BAG-Einrichtung (besondere selbstständige Ausbildungseinrichtung) oder auf einem Ausbildungsplatz gemäß dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz erfolgen. Daneben bleibt die Möglichkeit offen, dass der Jugendliche – gegebenenfalls mit Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice – einen Lehrplatz in einem anderen Unternehmen findet.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Im Rahmen der Ausbildungsgarantie soll die Interessenslage des Jugendlichen insofern Berücksichtigung finden, als der vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplatz nach Möglichkeit dem bisher erlernten Lehrberuf oder einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf entsprechen soll.