4660/AB XXIII. GP
Eingelangt am 01.09.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0124-I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 29. AUG. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen
und Kollegen vom 10. Juli 2008, Nr. 4785/J, betreffend die neu
einsehbare Transparenzdatenbank und die Vergabe von Förder-
mittel an Betriebe, die offensichtlich gegen die Bestimmungen
des Tierschutzes verstoßen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen vom 10. Juli 2008, Nr. 4785/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Website www.transparenzdatenbank.at entspricht inhaltlich den Vorgaben der Europäischen Union. Österreich hat entsprechend den zugrunde liegenden Gemeinschaftsbestimmungen davon Gebrauch gemacht, nicht nur die Auszahlungsbeträge auszuweisen, sondern auch die mit den Agrarzahlungen verbundenen Leistungen der Landwirte darzustellen. Bei der Gestaltung der Website wurde besonders großer Wert auf den Informationsinhalt gelegt.
Die Frage der optischen Gestaltung der Website ist vor dem Hintergrund der Kosten und der Beanspruchung der Server-Kapazitäten durch Zugriffe zu beleuchten. Nachdem nun erste Erfahrungen über die Nutzung der Website gesammelt werden konnten, wurde die Website und insbesondere der Link für die Agrarzahlungen vom gestalterischen Standpunkt betrachtet entsprechend adaptiert.
Zu Frage 3:
Für die Vergabe von Fördermittel prüft die AMA, ob die jeweiligen Beihilfevoraussetzungen vorliegen.
Zu Frage 4:
Für die Durchführung von Kontrollen vor Bewilligung und Auszahlung der Mittel sind im Gemeinschaftsrecht genaue Vorgaben festgelegt. So hat die AMA insbesondere auch einen bestimmten Prozentsatz der Betriebe vor Ort zu überprüfen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Aufsichtsmittel gegenüber der AMA sind das Aufsichtsrecht (§ 25 AMA-Gesetz), das Einspruchsrecht (§ 26 AMA-Gesetz), das Weisungsrecht (§ 27 AMA-Gesetz) sowie die Funktionen der Oberbehörde (§ 13 MOG 2007) und der Berufungsbehörde (§ 19 MOG 2007).
Diese Aufsichtsmittel kommen im Rahmen der gesetzeskonformen Vollziehung im üblichen Ausmaß zur Anwendung, eine nähere Auflistung nach Häufigkeit und Fallkategorie wird aber nicht geführt.
Zu den Fragen 7 bis 10:
Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance (CC)-Verpflichtungen (z.B. Tierschutzbestimmungen), die neben den Beihilfevoraussetzungen maßgeblich sind, ist im Gemeinschaftsrecht weiters vorgeschrieben, dass mindestens 1% der Betriebsinhaber (bzw. sofern das gemeinschaftsrechtliche Fachrecht eine höhere Kontrollquote vorschreibt, gilt diese) kontrolliert wird.
Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder Standard festgestellt, so schreibt Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vor, dass im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder Standard durchzuführenden Kontrollen erhöht wird.
Ein Verstoß gegen CC-Verpflichtungen führt zu einer Kürzung der Direktzahlungen (bewertet wird Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes und beträgt bei Fahrlässigkeit zwischen 1 bis 5% und bei Vorsatz zwischen 15 und 100% der Direktzahlungen; im Falle der Wiederholung wird der Kürzungsprozentsatz mit 3 multipliziert).
Sofern im Zuge der CC-Kontrolle ein CC-relevanter Verstoß festgestellt wird oder der AMA aufgrund von Überprüfungen, die außerhalb der CC-Kontrollen erfolgt sind, ein CC-relevanter Verstoß gemeldet wird, sind die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse der Direktzahlungen vorzunehmen.
Wurde die Direktzahlung für das entsprechende Antragsjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, bereits ausbezahlt, ist der Kürzungsbetrag zurückzufordern. Dazu enthält Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die nähere Vorgangsweise.
Zu Frage 11:
Tierschutzangelegenheiten, welche landwirtschaftliche Nutztiere betreffen, werden vom zuständigen BMGFJ in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des BMLFUW behandelt.
Tierschutz ist eine Materie gemäß Artikel 11 B-VG und daher obliegt der Vollzug des Tierschutzgesetzes und seiner Verordnungen den Ländern. Im Rahmen der von den Ländern durchgeführten Kontrolle wird die Einhaltung sowohl der nationalen, wie auch der CC- relevanten Tierschutzanforderungen überprüft.
Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen sind seit 2007 auch CC-relevant, sodass neben den nach Tierschutzrecht bzw. Strafgesetzbuch bereits vorgesehenen Strafen nunmehr auch Kürzungen und Ausschlüsse bei den Direktzahlungen erfolgen.
Zur Überprüfung der CC-relevanten Bestimmungen wurden vom BMLFUW in enger Zusammenarbeit mit dem BMGFJ entsprechende Kontroll-Listen erarbeitet.
Der Bundesminister: