4666/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.09.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Begnadigung des Diebes der Kreditkarte von N.N.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Der Begnadigte wurde mit seiner ersten Verurteilung am 5. Oktober 2004 rechtskräftig des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 127, 129 Z 1 und 15; 125 StGB schuldig erkannt. Er wurde zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Die zweite Verurteilung des Begnadigten – rechtskräftig seit 13. Mai 2005 – erfolgte wegen der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch und des teils versuchten, teils vollendeten schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2; 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 (2. Fall), 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG. Es wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt.

Die bedingte Strafnachsicht wurde aus Anlass dieser zweiten Verurteilung widerrufen.

Zu 5 und 6:

Das Gnadenverfahren wurde auf Antrag des Leiters der Justizanstalt, in der diese Verurteilungen vollzogen wurden, eingeleitet. Der Gnadenvorschlag wurde am 26. September 2005 von der damaligen Bundesministerin für Justiz erstattet. Der Antrag des Anstaltsleiters und der Gnadenvorschlag gründeten sich auf die Bereitschaft des Bundespräsidenten, Verurteilten ohne Bindung an den Termin des Weihnachtsfestes Gnade zu gewähren, wenn sie die Voraussetzungen der Weihnachtsbegnadigung erfüllen.

Zu 7 und 8:

Der Bundespräsident hat dem Verurteilten mit Wirkung vom 28. November 2005 bedingte Strafnachsicht gewährt. Die Probezeit wurde mit 5 Jahren bestimmt. Auf Grund des Gnadenaktes sind 16 Monate und 6 Tage der Strafsumme von 25 Monaten nicht vollzogen worden.

Es handelte sich um keinen Sonderfall. Der Begnadigte war bis auf die in Vollzug stehenden Verurteilungen unbescholten. Er hat erstmals Freiheitsstrafen verbüßt. In solchen Fällen lässt die Weihnachtsbegnadigung die bedingte Nachsicht von 2 Dritteln der Strafe (hier 16 Monate und 20 Tage) mit 3-jähriger Probezeit zu. Den Gerichten wird im vorliegenden Fall durch die 5-jährige Probezeit möglichst lange Gelegenheit geboten, mit Weisungen und Bewährungshilfe auf die weitere Entwicklung des Begnadigten einzuwirken, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte.

Zu 9 und 10:

In dieser Gnadensache wurde nicht interveniert.